Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Unfallschutz, BSG, Unfallversicherung, Arbeit
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Bundessozialgericht beschränkt Unfallschutz

Mit einem neuen Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht Kassel (BSG) eine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben: Wer auf dem Weg zur Arbeit sein Auto für private Erledigungen verlässt, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. ( Az B 2 U 23/03 R)

Das BSG wies die Klage einer Altenhelferin auf Unfallentschädigung ab, die auf dem Fußweg zu einem hundert Meter vom Parkplatz entfernten Fischgeschäft verunglückt war. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der "innere Zusammenhang" mit der Arbeit verloren gehe, wenn ein Arbeitnehmer sein Auto für private Besorgungen parkt und aussteigt. Erst wenn der Arbeitnehmer wieder ins Auto steigt und weiter auf dem unmittelbaren Weg in Richtung Arbeit fahre, lebe der Versicherungsschutz wieder auf.

Nach bisheriger Rechtsprechung waren Arbeitnehmer auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz mit einem Pkw auf der benutzten Straße grundsätzlich versichert, auch wenn sie aus dem Wagen ausstiegen, um zu einem auf der Straße liegenden Geschäft zu gehen und private Besorgungen zu tätigen.

Wie nun das BSG betonte, sei die bislang sehr weite Ausdehnung des Schutzes mit dem Zweck der Unfallversicherung nicht mehr vereinbar. Diese Rechtsprechung gehe noch auf das frühere Reichsversicherungsamt Ende des 19. Jahrhunderts zurück, als die Arbeitnehmer fast durchweg zu Fuß zur Arbeit gingen. Die „alte" Rechtsprechung führe durch die Motorisierung und nur entfernt gelegene Parkmöglichkeiten zu einer zu weiten Ausdehnung des Versicherungsschutzes und bedürfe folglich der Änderung.


Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht