Unfallgeschädigte haben nicht immer Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt

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Wenn es im Straßenverkehr wieder gekracht hat und die Schuld bei dem Unfallgegner liegt, stellt sich oftmals die Frage, welche Werkstattkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlt werden müssen. In den meisten Fällen wird zunächst ein privates Gutachten durch einen Sachverständigen (Werkstatt) erstellt.

Zumeist wird der Gutachter hierbei die Kosten ansetzen, die durch eine Reparatur einer Markenwerkstatt entstehen. In vielen Fällen, wird der Geschädigte dann aber nur fiktiv in dieser Höhe abrechnen, d.h. er wird sich die Reparaturkosten in der durch das Gutachten festgestellten fordern, die Reparatur dann aber in einer freien Werkstätte zu einem günstigeren Preis vornehmen lassen.

Marcus Alexander Glatzel
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In diesem Zusammenhang musste sich der Bundesgerichtshof nun mit einem Fall beschäftigen, in dem ein 9 ½ Jahre alter VW-Golf mit einem Kilometerstand von 190.000 km unfallbeschädigt wurde (BGH Urt.v.20.10.2009 Az VI ZR 53/09). Die gegnerische Haftpflichtversicherung war nicht bereit, die Kosten einer Markenwerkstatt zu ersetzen, sondern nur den günstigeren Preis einer freien Werkstatt. Sie argumentierte damit, dass auch der Geschädigte verpflichtet sei, die Kosten gering zu halten und die Qualität der Reparatur bei dieser Werkstätte gleichwertig mit der einer Markenwerkstatt sei.

Dies nahm das oberste Gericht zum Anlass, grundsätzlich zu entscheiden, wann die Kosten einer Markenwerkstatt durch den Schädiger zu ersetzen sind. Hierbei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei Pkws bis zu einem Alter von drei Jahren die höheren Kosten der Markenwerkstätten immer zu ersetzen sind. Den Eigentümern neuwertiger Fahrzeuge darf nämlich nicht zugemutet werden, dass sie Reparaturmöglichkeiten in Anspruch nehmen müssen, die später eventuell die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten Herstellergarantien oder Kulanzleistungen gefährden können.

Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, kann der Eigentümer nur die Reparaturkosten einer freien Werkstätte beanspruchen, wenn es sich um Kosten einer Werkstätte handelt, die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist (in der näheren Umgebung) und Reparaturleistungen einer Markenwerkstatt erbringt. Wurde allerdings das Fahrzeug zuvor „scheckheftgepflegt“, d.h. in der Vergangenheit ausschließlich durch eine Markenwerkstatt gewartet und repariert, kann der Eigentümer trotz des fortgeschrittenen Alters des Fahrzeuges die Kosten einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen.   

Tipp

Möchte Sie eine gegnerische Haftpflichtversicherung auf die günstigeren Kosten einer freien Werkstätte verweisen, wäre zunächst das Alter des Fahrzeuges zu prüfen. Haben Sie das Fahrzeug zuvor scheckheftgepflegt, müssen Sie sich unabhängig vom Alter des Fahrzeuges nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen. Ferner können Sie die Kosten einer Markenwerkstatt auch dann in Anspruch nehmen, wenn dort tatsächlich die Reparatur vorgenommen wurde und Sie die Kosten durch eine Reparaturrechnung nachweisen können.

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