Hallo zusammen,
ich habe mir vor Kurzem ein Auto von einer Privatperson gekauft. Bei der Besichtigung konnte ich nur kleinere Kratzer am Lack feststellen. Außerdem wurde mir mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass das Auto unfallfrei ist.
Nach einigen Tagen sind mir jedoch ein paar kleinere Macken am Auto aufgefallen, weshalb ich auf die Idee kam die Vorbesitzer anzuschreiben. Nun hat sich einer gemeldet und gesagt, dass das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und sich gewundert hat, wie das Auto überhaupt den Weg auf die Straße gefunden hat. Zwischen der Person, der den Unfall hatte und mir gab es noch 3 weitere Besitzer. Mir wurde vom Verkäufer,letzter Besitzer, zugesagt, dass das Auto keinen Unfall hatte ( Schriftliche Formulierung: ... sowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und, soweit ihm bekannt - auch früher - unfallfrei war... )
Was mir sorgen macht ist das " soweit ihm bekannt".
Ich kann das Auto jetzt nicht mehr als Unfallfrei verkaufen und haben einen Finanziellen Schaden erlitten. Außerdem hätte ich niemals soviel für ein Unfallwagen gezahlt.
Habe ich das Recht vom Verkäufer eine Preisminderung zu erhalten bzw. das Auto zurückzugeben?
Muss ich Beweisen, dass der Verkäufer nichts vom Unfall wusste oder muss er es selbst ?
Zu welchen Schritten würdet ihr mir raten ?
Vielen Dank für Ihre Zeit
Unfallfreies Auto gekauft, welches Totalschaden hatte
7. Juli 2016
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Frage vom 7. Juli 2016 | 17:14
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfallfreies Auto gekauft, welches Totalschaden hatte
Problem nach Autokauf?
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#1
Antwort vom 7. Juli 2016 | 18:03
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
War der letztmalige Verkäufer gewerblich, oder privat?
#2
Antwort vom 7. Juli 2016 | 18:04
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Was mir sorgen macht ist das " soweit ihm bekannt".
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen war, muß der K dem VK nachweisen, daß dieser den Mangel kannte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. Juli 2016 | 18:18
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Was mir sorgen macht ist das " soweit ihm bekannt".
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen war, muß der K dem VK nachweisen, daß dieser den Mangel kannte.
Wie kann man sowas am besten Nachweisen?
ZitatWar der letztmalige Verkäufer gewerblich, oder privat? :
Mein Verkäufer war eine Privatperson, wobei er selbst als Automobilverkäufer tätig war und zur Zeit Verkaufsberater ist. Er hat mir gesagt, dass er ab und an Autos "Privat" verkauft. Ob die Person, die ihm das Auto verkauft hat Gewerblich war, ist mir unbekannt.
#4
Antwort vom 7. Juli 2016 | 19:28
Von
Status: Unbeschreiblich (119651 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitat:Wie kann man sowas am besten Nachweisen?
Man finde denjenigen der den Wagen an den Verkäufer verkauft hat und besorgt sich eine Kopie des Kaufvertrages. Wenn dann dort etwas von "Unfall" findet,wäre das optimal. Falls nicht, dann wäre das das Ende der Fahnenstange.
#5
Antwort vom 7. Juli 2016 | 19:36
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Wie kann man sowas am besten Nachweisen?
Man finde denjenigen der den Wagen an den Verkäufer verkauft hat und besorgt sich eine Kopie des Kaufvertrages. Wenn dann dort etwas von "Unfall" findet,wäre das optimal. Falls nicht, dann wäre das das Ende der Fahnenstange.
Unwissenheit schützt also in diesem Fall vor Strafe?
Ich werde versuchen noch einige Informationen zu sammeln.
#6
Antwort vom 7. Juli 2016 | 20:55
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatEr hat mir gesagt, dass er ab und an Autos "Privat" verkauft. :
Fraglich, ob dann der Gewährleistungsausschluss greift. Das wäre aber sicher nur in einem Prozess mit Kostenrisiko zu klären.
#7
Antwort vom 7. Juli 2016 | 21:52
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Erst einmal ist es egal, ob der VK Autohändlern, Bäcker, oder Polizist ist... Auch ein Autohändlern kann durchaus einen PKW privat verkaufen
#8
Antwort vom 7. Juli 2016 | 21:57
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatErst einmal ist es egal, ob der VK Autohändlern, Bäcker, oder Polizist ist... Auch ein Autohändlern kann durchaus einen PKW privat verkaufen :
Hat niemand behauptet. Als Autoverkäufer kennt man sich aber wahrscheinlich etwas besser aus mit Totalschäden ;=)
#9
Antwort vom 7. Juli 2016 | 23:08
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Sicherlich, dennoch macht es den Nachweis nicht zwingend leichter.
#10
Antwort vom 8. Juli 2016 | 07:30
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 661x hilfreich)
ZitatNach einigen Tagen sind mir jedoch ein paar kleinere Macken am Auto aufgefallen, weshalb ich auf die Idee kam die Vorbesitzer anzuschreiben. Nun hat sich einer gemeldet und gesagt, dass das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und sich gewundert hat, :
Trat der wirtschaftliche Totalschaden im Besitz dieses VK auf? Wenn ja, bitten Sie ihn, Ihnen den Kaufvertrag auszuhändigen.
Da wird ja wohl was zu drin stehen...
ZitatUnwissenheit schützt also in diesem Fall vor Strafe? :
Wenn Sie dem Vorbesitzer nicht nachweisen können, dass er von dem Schaden wusste, dann ja.
Zitatsowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und, soweit ihm bekannt - auch früher - unfallfrei war... ) :
So habe ich mein Fahrzeug letztens auch verkauft..
Ich kann ja nur ausschließen, dass das Fahrzeug in meinem Besitz unfallfrei war.. Und ich kann nur das sagen, was ich an Informationen (vertraglich festgehalten) vom Vorbesitzer wusste... Er hat angegeben: Unfallfrei.. Also kann ich nur angeben: In meinem Besitz und soweit mir bekannt: Unfallfrei...
Wie würden Sie es denn besser machen?
Ich empfehle mich.
#11
Antwort vom 8. Juli 2016 | 09:31
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Unwissenheit schützt also in diesem Fall vor Strafe?
Bitte nicht immer mit Aphorismen herumwerfen.
Das Prinzip "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" kommt aus dem Strafrecht und ist auch dort so pauschal falsch.
Im Zivilrecht gibt es erstens keine "Strafe" (eine Vertragsstrafe ist hier ja nicht Thema) und zweitens muß in der Tat dem privaten (!) VK nachgewiesen werden, daß er Mängel arglistig verschwiegen hat.
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