Unfallflucht nach §142 Abs. 4 StGB

1. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Tom R.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfallflucht nach §142 Abs. 4 StGB

Hallo,

ich habe beim Ausparken und Rückwärtsfahren ausserhalb des fließenden Verkehrs ein anderes Fahrzeug angefahren und nach einiger Wartezeit dann nicht umgehend die Polizei angerufen/die nächste Dienststelle aufgesucht, sondern erst am nächsten Morgen. Der Schaden an meinem Fahrzeug ist recht üppig, am gegnerischen Fahrzeug war jedoch nichts zu sehen und ich denke, dass der Fahrer sich auch nicht zur Polizei begeben wird.

Ich gehe in meinem Fall stark davon aus, dass der §142 Abs. 4 StGB greift, denn der Unfall ist ausserhalb des fließenden Verkehrs geschehen, ich habe mich freiwillig innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei gemeldet und dass der Schaden 1300 EUR am gegnerischen Fahrzeug überschreitet, kann ich mir beleibe nicht vorstellen.

Doch gerade Letzteres kann ja nicht festgestellt werden, solange der Geschädigte den Schaden nicht bei der Polizei anzeigt.

Hat jemand eine Ahnung, wie sich dies auf das Strafverfahren auswirkt, was ungefähr an Kosten auf mich zukommen könnte und wie die Vollkaskoversicherungen zur Reperatur an meinem eigenen Fahrzeug stehen?

Vielen Dank und beste Grüße!

Tom

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wenn der Schaden unter 1000-1300 Euro liegt, wirds wohl auf einen Fall des Absatzes 4 hinauslaufen, das sehe ich auch so.

Ihre Vollkaskoversicherung hat regelmäßig den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu tragen.



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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Tom R.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. :)

Was passiert denn, wenn kein Fremdschaden gemeldet wird? Gilt es dann weiterhin als Unfallflucht?

Die Frage ist auch, wie lange es sich dann alles hinzieht. Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass das OLG Oldenburg am 30.04.2003 entschied, dass auch bei tätiger Reue (§142 Abs.4 StGB ) eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vorliegt, damit also die Versicherung den eigenen Schaden nicht übernimmt.

Ich werde mich dennoch an einen Anwalt richten, um der Sache etwas mehr Herr zu werden.

LG und vielen Dank!

Tom R.

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