Unfallersatztarif

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Von Rechtsanwalt Henrik Momberger

Wurde man in einen Verkehrsunfall verwickelt und trifft die Gegenseite die alleinige Schuld, so kommt es vor, dass die Anmietung eines Ersatzwagens vollzogen werden soll. Die Kosten hierfür fallen in aller Regel der Haftpflichtversicherung des Gegners zur Last. Der Mietzins bei dem so genannten Unfallersatztarif übersteigt die in der Branche geltenden Normaltarife um bis zu 450%. In fast allen Fällen lässt sich das Mietwagenunternehmen den Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung abtreten. Anschließend versucht das Mietwagenunternehmen seine Kosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen und nicht selten kommt es dabei wegen der hohen Forderung zu Schwierigkeiten.

Regelmäßig erstatten die gegnerischen Haftpflichtversicherungen nur einen Teil der Forderungen mit dem Argument, dass der Unfallersatztarif überzogen sei. Seit Oktober 2004 ist der Unfallersatztarif häufig Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofes. Es sollte also vor Abschluss eines Mietvertrages geprüft werden, ob eine Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs gegeben ist. Denn sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten nicht in voller Höhe übernehmen, so wendet sich das Mietwagenunternehmen selbstverständlich an den Mieter des Kraftfahrzeugs um die Differenz der Kosten zu generieren.

Erstattungsfähig ist der Unfallersatztarif, wenn die Kostendifferenz zwischen Unfallersatztarif und dem üblicherweise geltenden Tarif in seiner konkreten Höhe aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufgrund der Unfallsituation gerechtfertigt ist.

Stellt sich aber heraus, dass die Differenz als so genannter nicht erforderlicher Aufwand anzusehen ist, kann die Erstattung dennoch verlangt werden, wenn im konkreten Falle der günstigere Tarif, also der Normaltarif, nicht zugänglich war. Durfte also im konkreten Fall ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Mehraufwendungen - also die Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif - für zweckmäßig und notwendig halten, so war der Unfallersatztarif angemessen. Dies resultiert aus der Schadensminderungspflicht, welcher der Betroffene auch unterliegt. Im konkreten Streitfall hat der geschädigte und Mieter des Fahrzeugs nachzuweisen, dass sich die Kosten für den Unfallersatztarif im Rahmen des erforderlichen hielten.

Dieser Nachweis kann auf zweierlei Wegen geführt werden. Es kann dargelegt werden, dass in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Oder es wird der Nachweis erbracht, dass der konkrete Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht angemessen war.

Fraglich ist also, woraus die Mehrkosten des Unfallersatztarifs resultieren. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das Mietwagenunternehmen in der Regel die Miete vorfinanziert. Ferner besteht das Risiko, dass der Mieter des Fahrzeugs die Unfallsituation falsch beurteilt und eine Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollumfänglich ausscheidet. Häufig kommen auch Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzu, welche auch dann ersatzfähig sind, wenn der Mieter für sein eigenes Kraftfahrzeug keine solche Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Ferner können weitere Punkte eingebracht werden, welche die Höhe des Unfallersatztarifes rechtfertigen, wie zum Beispiel die Vorhaltekosten der jeweiligen Kraftfahrzeuge durch das Mietwagenunternehmen.

Lässt sich eine betriebswirtschaftliche Angemessenheit des Unfallersatztarifs nicht erkennen, so reicht es aus, wenn im konkreten Einzelfall dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Kennt der Geschädigte also bei Abschluss des Mietvertrages über das Fahrzeug einen günstigeren Tarif, kommt er seiner Schadensminderungspflicht nicht nach, wenn er dennoch den kostspieligeren Unfallersatztarif annimmt. Da in den meisten Fällen die Kenntnis über einen günstigeren Tarifen nicht vorliegen dürfte, hat sich der Geschädigte zumindest darüber zu informieren, ob solche Tarife angeboten werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass er das Mietwagenunternehmen nach einem günstigeren Tarifen fragen muss.

Ferner ist anzuraten, die Konkurrenzangebote von mindestens zwei weiteren Mietwagenunternehmen am Ort einzuholen und zu dokumentieren. Mietet der Geschädigte umgehend nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug an, so sind die Anforderungen weniger gering. Lässt der Geschädigte aber einen erheblichen Zeitraum zwischen Vorfall und Anmietung verstreichen, so ist ihm durchaus zuzumuten, mehrere Konkurrenzangebote einzuholen und zu vergleichen.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass man als Geschädigter eines Verkehrsunfalls bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zunächst mehrere Angebote einholen sollte. Hierbei sollte man sich des Internets oder des Branchenbuchs bedienen. Die jeweiligen Angebote sollten dokumentiert werden. Im Idealfall lassen sie sich die Angebote schriftlich (per E-Mail oder per Telefax) zukommen. Andernfalls sollte die Dokumentation ein unabhängiger Zeuge vornehmen, sofern die Angebote telefonisch abgefragt werden. Dabei sollte jeweils konkret nach einem günstigeren Tarife gefragt werden. Knüpft das Mietwagenunternehmen daran den Einsatz einer Kreditkarte, so ist davon auszugehen, dass es dem Geschädigten zuzumuten ist, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten, sofern der Geschädigte im Besitz einer solchen Kreditkarte ist und diese auch sonst regelmäßig einsetzt.

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