Unfall/Fahrerflucht und Aussageverweigerung

26. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
PKay
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Unfall/Fahrerflucht und Aussageverweigerung

Hallo,
mein Freund hatte letztens einen Vorfall, er ist in einen Zaun eines Geländes gefahren und hat Fahrerflucht begangen. Dies ist nun ca 3 Monate her. Jetzt stand die Tage die Polizei bei ihm vor der Tür und wollte mit ihm sprechen (er war aber nicht Zuhause). Die Polizei will eine Lackprobe des Fahrzeugs nehmen. Für den Unfall gab es keine Zeugen oder jemanden der ihn als Fahrer identifizieren könnte. (Das ganze hat sich rumgesprochen und der Besitzer des Geländes hat wohl irgendwie seinen Namen erfahren)
Er möchte nun einfach sagen das er nicht gefahren ist. Wie sieht das da aus, kann er das einfach so sagen?

Ich habe mal gehört das man gegen Familienangehörige nicht Aussagen muss, könnte er einfach sagen, dass seine Geschwister und Eltern auch Zugriff auf den Schlüssel haben und er müsste nicht sagen wer gefahren ist?

Würde mich über Hilfe freuen danke!

-- Editier von PKay am 26.08.2015 19:24

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Wer einfach nur schweigt, läuft nicht Gefahr sich um Kopf und Kragen zu reden ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mal gehört das man gegen Familienangehörige nicht Aussagen muss, ...

Nicht-aussagen-müssen ist etwas anderes als lügen. Er soll einfach schweigen.
Wenn die Polizei eine Lackprobe nehmen möchte, soll sie das machen. Er (oder besser eine andere Person) gibt der Polizei den Standort des Fahrzeugs an und gut ist es. Sollte die Lackprobe beweisen, dass das Fahrzeug des Freundes den Zaun beschädigt hat, freut sich der Besitzer des Geländes, weil er seinen Schaden ersetzt bekommt. Für ein Strafverfahren brauchen die Polizei, die Staatsanwaltschaft und später das Gericht einen Täter. Den bekommt man mit der Lackprobe nicht. Eine unüberlegte Äußerung - welche die Polizisten gerne provozieren wollen - könnte den Freund schnell in Schwierigkeiten bringen.

3x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
PKay
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Carsten Meinecke):
Zitat: Für ein Strafverfahren brauchen die Polizei, die Staatsanwaltschaft und später das Gericht einen Täter. Den bekommt man mit der Lackprobe nicht. Eine unüberlegte Äußerung - welche die Polizisten gerne provozieren wollen - könnte den Freund schnell in Schwierigkeiten bringen.


Kann die Polizei noch ein Alibi nach 3 Monaten verlangen ? Man kann sich ja nicht alles merken, was man vor so einer langen Zeit gemacht hat. (jetzt 3 Monate her)

Der Beschuldigte (in dem Fall der Halter des Fahrzeugs, richtig?) sollte also einfach seine Aussage verweigern? Werden die Polizisten dann nicht noch skeptischer? Wäre es nicht einfacher die Aussage zu machen, dass er nicht weiß wer mit dem Auto gefahren ist?

Zitat (von TomRohwer):

Kleiner Hinweis: wenn nicht feststellbar ist, wer der Fahrer war, als mit einem Kfz ein Unfall verursacht wurde oder ein Verkehrsverstoß begangen wurde, führt das im Regelfall zur Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
Unfallflucht ist eine Straftat, da empfiehlt es sich in jedem Fall, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten.


Meines Wissens nach ist so ein Fahrtenbuch an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Da er das Unfallfahrzeug mittlerweile schon verkauft hat, wäre die Sache damit auch gegessen oder nicht?

Vielen Dank für die Antworte bisher!

-- Editiert von PKay am 27.08.2015 17:10

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#5
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Zitat:
Er soll einfach schweigen.


Schweigen ist wohl sehr schwer - schwerer als man dekt.

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
PKay
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok dann werde ich ihm raten, dass er sagen soll, er ist nicht gefahren und keine weiteren Angaben dazu machen soll.
Lackprobe können sie ja ruhig nehmen, und damit bestätigen, dass es dieses Fahrzeug war.

Herr Carsten Meinecke, ich habe gesehen das man Ihre Hilfe hier buchen kann. In welchem Bereich decken diese 30€ den Fall ab? Wenn ich nun 30€ zahle, könnte ich danach für den ganzen weiteren Fall, Ihre Hilfe (schriftlich, natürlich nicht vor Gericht) in Anspruch nehmen?

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat:
Ok dann werde ich ihm raten, dass er sagen soll, er ist nicht gefahren

Da man Dir offenbar eine nicht korrekte Bedeutung des Wortes SCHWEIGEN beigebracht hat, hier mal die korrkete Erklärung:
Zitat:
Schwei­gen, das
Wortart: Substantiv, Neutrum
Häufigkeit: ▮▮▮▯▯
Worttrennung: Schwei/gen
Bedeutung: das Nichtreden; das Nicht-mehr-Reden
Quelle: Duden.de




Zitat:
In welchem Bereich decken diese 30€ den Fall ab?

Vermutlich eine den Einsatz angemessene ERSTberatung, also in der Regel eine (knappe) Antwort auf eine Frage.



Zitat:
Wenn ich nun 30€ zahle, könnte ich danach für den ganzen weiteren Fall, Ihre Hilfe (schriftlich, natürlich nicht vor Gericht) in Anspruch nehmen?

Eine ERSTberatung ist keine DAUERberatung oder gar DAUERvertretung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

@ Harry Van Sell
Danke für die Erklärungen!

Mein Honorar für die Verteidigung bei Fahrerflucht vereinbare ich direkt mit meinen Mandanten. Die Angebote hier auf 123recht. für eine Erstberatung bzw. für eine Akteneinsicht decken exakt auch nur diesen Bereich ab.

2x Hilfreiche Antwort

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