Unfall ohne Einsatzhorn

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Wann wird es für den Fahrer persönlich teuer?

Bei Unfällen auf Einsatzfahrten die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (§§ 35, 38 Straßenverkehrsordnung) erfolgen, haftet regelmäßig nicht der einzelne Fahrer, sondern die Behörde für die er tätig ist.

Allerdings kann diese Behörde beim Fahrer Regress nehmen, wenn der Unfall „vorsätzlich oder grob fahrlässig" verursacht wurde (Artikel 34 Grundgesetz).

In einem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenem Fall war ein Polizeibeamter ohne eingeschaltetes Einsatzhorn bei „Rot" in eine Kreuzung eingefahren. Es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Die Behörde machte einen Schaden am Streifenwagen in Höhe von ca. 18.600,-€ gegen den Polizeibeamten geltend. Die Klage des Beamten am Verwaltungsgericht gegen diese Forderung blieb erfolglos. Er musste Schadensersatz leisten.

Auch die Argumentation des Klägers, die verspätete Einschaltung des Einsatzhornes sei durch eine komplizierte Bedienung mindestens mitverursacht worden blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht führte aus, der Fahrer hätte die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hinein tasten" müssen. Im konkreten Fall habe auch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Fahrer ohne Einsatzhorn und mit nur kurz zuvor eingeschaltetem Blaulicht in die Kreuzung eingefahren sein.

Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es konkrete Gründe für eine Einsatzfahrt ohne Sondersignal gegeben hätte, oder aber zumindest das Blaulicht längere Zeit eingeschaltet gewesen wäre. Unabhängig aus welchen Gründen man eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn durchführt, sollte man sich stets das persönliche Haftungsrisiko vor Augen führen. Gerade bei nächtlichen Einsätzen ist „Lärmvermeidung" ein edles Ansinnen, kann aber persönlich teuer werden.

Auch wenn es im konkreten Fall einen Polizeibeamten „getroffen" hat, ist die Rechtslage für Feuerwehr-Angehörige oder Rettungsdienst-Mitarbeiter ähnlich. Es kann daher sinnvoll sein, schon kurzfristig nach dem Unfall, vor Abgabe einer ersten schriftlichen Stellungnahme Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen.

(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. September 2016 – 4 K 1534/15 –)