Unerwünschte E-Mails – Abmahnung und Unterlassung von Spams

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I. Grundsätzliches

Unerwünschte E-Mails – Abmahnung und Unterlassung von Spams

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Im geschäftlichen Verkehr ist es unerlässlich, auf Waren und Dienstleitungen durch Werbung hinzuweisen. Im Jahr 2004 lag der Anteil von Werbe-E-Mails weltweit bereits bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs (so: Heidrich, Anmerkung zu OLG München, in: MMR 2004, 324, 325). Werbung durch E-Mails ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist und keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt.

In seinem Grundsatzurteil hat der BGH dazu festgestellt, dass unerwünschte Werbung durch E-Mails, so genannten Spams oder Junk-Mails, grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung darstellt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. : I ZR 81/01).

Nur ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung unter den Voraussetzungen zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt hat oder ein Einverständnis aufgrund einer konkreten bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann.Das Einverständnis in den Empfang der E-Mails muss ausdrücklich erklärt werden. Eine ledigliche Veröffentlichung der eigenen E-Mailadresse (z.B. im Briefkopf) stellt kein solches Einverständnis dar. Das nur potentielle Interesse des Empfängers am Erhalt der E-Mail reicht für eine Einwilligung nicht aus. Im geschäftlichen Verkehr kann jedoch das Einverständnis vermutet werden, wenn die E-Mail an einen Empfänger versandt wurde, mit dem ein ständiger Geschäftskontakt besteht und ein Interesse des Empfängers am umgehenden Erhalt der Informationen seines Geschäftspartners bestehen. Die Einwilligung in die Zustimmung bzw. der ständige Geschäftskontakt und das Interesse des Empfängers am Erhalt ist dabei vom Versender der E-Mail zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az. : I-15 U 41/05).

Voraussetzung einer konkreten bestehenden Geschäftsbeziehung ist, dass der Absender ein Unternehmer ist, der die Adressen von Kunden, im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat (z.B. im Rahmen der Bestellung). Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in der E-Mail Waren oder Dienstleistungen anbietet, die einen Bezug zum Empfänger haben, also im Zusammenhang mit der Ware bzw. Dienstleistung stehen, aus denen die Geschäftsbeziehung resultiert.

Eine Übersendung von E-Mails ist jedoch immer dann unzulässig, wenn der Empfänger die Übersendung ausdrücklich untersagt hat. Gleiches gilt dann, wenn der Empfänger bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Übersendung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Übersendung von E-Mails jeder Zeit widerrufen kann. Dieser Widerruf muss dem Empfänger möglich sein, ohne dass hierfür Kosten entstehen, die über den Basistarifen liegen, also per E-Mail oder Telefon außerhalb der Mehrwertdienstnummern (Vorwahl 0190, 0900 oder 0137) möglich sein.

Auch die erstmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail mit dem Hinweis, dass der Empfänger einer Übersendung für die Zukunft widersprechen kann, stellt bereits durch die erste E-Mail eine unerlaubte, unzulässige Belästigung dar, die der Empfänger nicht hinzunehmen braucht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2002, Az. : 5 U 6727/00). Letzteres gilt auch, wenn bereits aus der Kopfzeile der E-Mail deutlich wird, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handelt (vgl. Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.2003, Az. : 5 C 260/03).

II. Umgehungsversuche sind untauglich

Eine Umgehung des Verbot Werbenachrichten per E-Mail zuzusenden, mit der Folge, dass die übersendete E-Mail eine unzulässige Belästigung darstellt, die der Empfänger nicht zu dulden braucht, liegt in folgenden Fallgruppen vor:

  1. Zusendung von E-Mails aufgrund Empfehlung

    Soweit eine Werbenachricht aufgrund der Empfehlung/Weitergabe der Adresse eines vermeintliches Freundes erfolgt, liegt darin eine unzulässige Belästigung, da der „Freund" die zur Übersendung der E-Mail erforderliche Einwilligung des Empfängers nicht abgeben kann.

  2. Zusendung von E-Mails an Nutzer von Produkten (keine direkten Kunden)

    Soweit eine Werbenachricht an Empfänger erfolgt, die dem Unternehmen als Nutzer Ihrer Produkte bekannt sind (z.B. : registrierte Nutzer von Softwareprodukten oder Käufer einer Automobilmarke), liegt eine unzulässige Belästigung vor, wenn das Produkt nicht beim Hersteller, sondern (wie in der Regel üblich) bei einem Händler gekauft wurde. Es besteht nämlich zwischen dem Hersteller und dem Empfänger keine direkte Geschäftsbeziehung, die es rechtfertigen könnte, eine Einwilligung in die Übersendung einer E-Mail anzunehmen.

  3. Zusendung von E-Mails aufgrund erschlichener Einwilligung

    Soweit die Zustimmung zur Übersendung einer Werbenachricht durch das Erschleichen einer Einwilligung erfolgt, indem entweder innerhalb der AGB von Unternehmen (Übersendern der E-Mails) ein entsprechendes Einverständnis hineingeschrieben wird oder im Bestellformular ein entsprechendes Einverständnis unterstellt wird, sind diese Klauseln unwirksam.

III. Besonderheiten bei Newslettern:

Soweit Bestellformulare von Newslettern dergestalt missbraucht werden, dass eine fremde Adresse eingetragen wird, mit der Folge, dass der Empfänger der E-Mail eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhält, geht dies zu Lasten des Versenders. Letzterer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Online-Formular, mit welchem der Newsletter bestellt werden kann, nicht missbraucht wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 23.02.2005, Az. : 312 T 1/05).

IV. Rechtliche Wertung

Da die E-Mail nicht unmittelbar am PC des Empfängers zugestellt wird, sondern von diesem erst aus dem Postfach beim Provider herunter geladen werden muss, entstehen neben dem zeitlichen Aufwand gegebenenfalls Telefonkosten für die Verbindung zum Provider. Insbesondere, wenn aus der Betreffzeile der E-Mail bzw. Aus dem E-Mail-Header nicht ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt, bleibt dem Empfänger nur die Möglichkeit, die Mail herunterzuladen.

Die unerwünschte E-Mail stellt durch die mit ihr verbundene zeit- und kostenmäßige Belastung eine unzumutbare wettbewerbswidrige Belästigung dar, die der Empfänger nicht zu dulden braucht (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.1998, Az. : 89/98 KfH III). Die unverlangte E-Mail-Werbung beeinträchtigt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beziehungsweise stellt – wenn der Empfänger der E-Mail ein Unternehmer ist – einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. LG Karlsruhe vom 25.10.2001, Az. : 5 O 186/01).

V. Schutz und Handlungsmöglichkeiten des Empfängers von unerwünschten E-Mails

Bereits eine einmalige unzulässige E-Mail-Werbung begründet einen Verstoß gegen die Grundsätze lauterer Werbung (so zumindest: AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, Az. : 5 C 11/05). Dieser muss vom Empfänger der unerwünschten E-Mail nicht hingenommen werden. Der Empfänger kann den Versender von unerwünschter Werbung, auf dessen Kosten durch einen Rechtsanwalt auffordern lassen, die Versendung an ihn zu unterlassen. Diese Aufforderung geschieht mittels einer Abmahnung, die den Versender für jeden Fall der erneuten Versendung einer E-Mail an den Empfänger verpflichtet, an diesen eine Strafzahlung zu leisten. Kommt der Versender die E-Mail dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails gerichtlich durchgesetzt werden.

VI. Schutz und Handlungsmöglichkeiten des Versenders von E-Mails

Da der Versender von E-Mails nachweisen muss, dass der Empfänger zum Empfang sein Einverständnis erklärt hat, ist der Versand von E-Mails so zu gestalten, dass die Einwilligung des Empfängers entsprechend den rechtlichen Anforderungen nachweisbar ist.

Als Möglichkeit im konkreten Einzelfall das Einverständnis des Empfängers zu erhalten, gibt es verschiedene technische Möglichkeiten, von denen jedoch nur durch das so genannte Double-Opt-In-Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen dergestalt erfüllt werden können, dass der Versender die Einwilligung des Empfängers nachweisen kann.

Beim Double-Opt-In-Verfahren wird dem Empfänger zunächst – aufgrund einer vorliegenden Anforderung – eine Info-E-Mail zugesandt, in der die Zusendung weiterer Info-E-Mails angeboten und um Zustimmung durch „anklicken" gebeten wird. Erst nach der Zustimmung zum Erhalt weiterer E-Mails durch „anklicken", erhält der Empfänger weitere Nachrichten. Hintergrund dieser doppelten Nachfrage (zunächst eine Anforderung und zusätzlich eine Aktivierung durch Anklicken) ist, dass die erste Anforderung zur Übersendung der E-Mail nicht zwangsläufig von dem Anfordernden stammen muss. Dies kann der Fall sein, wenn jemand im Namen eines beliebigen anderen die Bestellung aufgibt.

Problematisch bleibt jedoch, dass bereits die erste Info-E-Mail, die der Empfänger „aktivieren" muss, um weitere E-Mails zu erhalten, Werbeanteile enthalten kann (so zumindest nach: vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003, Az. : 04.03.2003). So dass bereits die erste E-Mail eine unzulässige Werbung und unlautere Belästigung darstellt, gegen die der Empfänger vorgehen kann. Deshalb sollte sich der Versender der ersten Info-E-Mail unbedingt bezüglich des Inhalts fachkundig beraten lassen.

VII. Zusammenfassung

Wie Sie den Darstellungen entnehmen konnten, liegt – wenn der Unternehmer nicht die Einwilligung in die Übersendung der E-Mail nachweisen kann – grundsätzlich eine unerwünschte E-Mail vor, die unlauter im Sinne des § 3 UWG ist und eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt und vom Empfänger abgemahnt werden kann.

Um Belästigungen durch E-Mails für die Zukunft auszuschließen, sollten Sie in Ihrem konkreten Einzelfall, nicht auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt verzichten. Gleiches gilt, wenn Sie beabsichtigen, für Ihr Unternehmen einen E-Mail-Verteiler aufzubauen. Wir stehen Ihnen gerne mit Rechtsrat zur Verfügung. Nehmen Sie für ein erstes unverbindliches Gespräch einfach Kontakt mit uns auf:


Rechtsanwaltskanzlei Filler, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, www.goettingen-recht.de, info@goettingen-recht.de, Tel. : 0551 - 79 77 666.

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