Unerlaubtes weiterverschicken von Bilder

2. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
EA2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Unerlaubtes weiterverschicken von Bilder

Hallo,

ich hab folgendes Szenario und eine Frage dazu.

Person A schickt in einer Whatsapp Gruppe ein peinliches Bild von Person B.
Eine weitere Person aus der Gruppe ( Person C) schickt es an eine Unbekannte Person aus seiner Kontaktliste ohne Person B davor gefragt zu haben und droht auch noch dieses Bild weiter zu verschicken um sich an Person B zu belustigen.

Meine Frage ist: Was kann Person B dagegen tun? Gibt es da irgendwelche Rechtliche schritte die Person B einleiten kann/muss/soll.

Mit freundlichen Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Da käme es darauf an, mit welchen Rechten das Bild bei der Aufnahme versehen wurde.

Wenn da dann das Recht zur unbeschränkten Weitergabe/Verwertung erteilt wurde, dann sieht das schon schlecht aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EA2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Also das Bild wurde vor Jahren auf einer Veranstaltung gemacht und Person B wusste nicht dass es noch existiert.

-- Editiert von EA2016 am 02.10.2016 17:49

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
EA2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von EA2016):

Person A schickt in einer Whatsapp Gruppe ein peinliches Bild von Person B.
Eine weitere Person aus der Gruppe ( Person C) schickt es an eine Unbekannte Person aus seiner Kontaktliste ohne Person B davor gefragt zu haben und droht auch noch dieses Bild weiter zu verschicken um sich an Person B zu belustigen.

Meine Frage ist: Was kann Person B dagegen tun? Gibt es da irgendwelche Rechtliche schritte die Person B einleiten kann/muss/soll.

Das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen (Veröffentlichen) von Personenbildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nur zulässig, wenn es sich handelt um

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Personen öffentlichen Interesses u.ä.
b) der Abgebildete nur unwesentliches Beiwerk ist
c) bei Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen, Umzügen u.ä.
d) im höheren Interesse der Kunst
e) im Interesse der Rechtspflege (Strafverfolgung etc.)

(§ 22 , 23 KunstUrhG )

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall § 201a StGB einschlägig sein könnte. (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen):

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

"Auf einer Veranstaltung fotografiert" wird § 201a StGB höchstwahrscheinlich ausschließen, ebenso ist gut vorstellbar, daß einer der genannten Ausnahmetatbestände des KunstUrhG greift.

Den konkreten Einzelfall lässt man dann ggf. von einem Rechtsanwalt einschätzen.
#




Vielen Vielen dank für diese ausführliche Antwort!!

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