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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt!

Von Rechtsanwalt Christian Marnitz
2.8.2012 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 498 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Entfernen, Unfallort, Kavaliersdelikt, Fahrerflucht, Fahrverbot

Welche straf-und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen drohen Ihnen bei der "sogenannten Fahrerflucht"?

SEIT 2011 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Christian Marnitz
Zühlsdorf
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht

Wussten Sie, dass bereits ein Schaden am fremden Fahrzeug von etwa 25,00 € ausreicht, um sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort  gemäß § 142 StGB strafbar zu machen?  Sollten Sie aus Versehen ein anderes Fahrzeug beim Ein-oder Ausparken touchieren und einfach weiterfahren, machen Sie sich möglicherweise wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Es genügt, wenn der Geschädigte und/oder ein Zeuge den Zusammenstoß bemerkt haben oder der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug später feststellt und daraufhin Strafanzeige erstattet. In diesem Fall bekommen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit Besuch von der Polizei, welche sich für Ihr Fahrzeug interessiert und Beweisfotos machen will. Überdies wird Ihnen ein Anhörungsbogen per Post geschickt, indem Sie sich zum Vorwurf äußern sollen. Sie sind jetzt Beschuldigter in einem Strafverfahren. Ich empfehle Ihnen dringend von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.  Bei einer Verurteilung droht Ihnen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ferner kann das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat  bis zu drei Monaten verhängen. Überdies droht die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Sollte bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden sein, droht (anstelle des Fahrverbots) sogar die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis. Sie sollten den Vorwurf aufgrund der schwerwiegenden straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen niemals auf die leichte Schulter nehmen. Beauftragen Sie sofort einen Verkehrsrechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Erst nachdem dieser Einsicht in Ihre Ermittlungsakte genommen hat, wissen Sie überhaupt welche Beweismittel vorliegen. Die Rechtsanwaltskosten werden grundsätzlich von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Die Verkehrsrechtskanzlei Marnitz in Zühlsdorf hat sich auf Verkehrsstraf-und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert.

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