Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht / Unfallflucht)
Mehr zum Thema: Strafrecht, UnfallfluchtNachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf aus München über die Folgen und Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Geschütztes Rechtsgut der Fahrerflucht ist nicht strafrechtliche Verfolgung des Unfallflüchtigen (z.B. bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt), sondern das zivilrechtliche Interesse an etwaigen Schadensersatzansprüchen.
seit 2006
1. Folgen der Fahrflucht (Strafe u.a.)
Die Fahrerflucht sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Daneben ist mit einem Fahrverbot und fünf Punkten im Verkehrszentralregister zu rechnen.
Wird ein Mensch getötet oder entsteht ein bedeutender Sachschaden, wird anstatt des Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Bedeutender Sachschaden bei der Unfallflucht ist ab etwa EUR 1300,- gegeben.
2. Die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
a) Unfall
Ein Unfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in Zusammenhang mit dem (öffentlichen) Straßenverkehr und dessen Gefahren steht.
b) Schaden
Die Wertgrenze für einen bei der Fahrerflucht relevanten Schaden liegt heute bei etwa 25,- EUR .
c) Feststellungsinteresse
Sodann muss ein fremdes Feststellungsinteresse gegeben sein. Es muss also ein fremdes KFZ beschädigt sein.
Auch bei einer Fahrt mit einem fremden KFZ – also beispielsweise mit einem Mietwagen, Firmenwagen oder Leihauto – kann ein fremdes Feststellungsinteresse im Sinne einer Fahrerflucht gegeben ist.
Bei einem Leasingfahrzeug kommt es auf die Ausgestaltung des Leasingvertrags an.
d) Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter einer Fahrerflucht ist derjenige, der bei einem Verkehrsunfall als Verkehrsteilnehmer anwesend ist oder sonst auf den Verkehr einwirkt. Es kommt weder auf die Verkehrswidrigkeit noch das Verschulden an.
e) Vorstellungspflicht
Vorstellungspflicht bedeutet, dass man sich als Beteiligter des Unfalls zu erkennen geben muss.
Es müssen aber keine Angaben zum Unfallhergang gemacht werden!
f) Sich entfernen
Für das Sichentfernen reicht bereits eine gewisse räumliche Trennung vom Unfallort, wenn der Unfallbeteiligte hierdurch seiner Vorstellungspflicht nicht mehr nachkommen kann.
g) Wartepflicht
Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach Art und Schwere des verursachten Schadens, die Witterung und die Verkehrsdichte.
Bei Schäden im Bagatellbereich liegt die Wartezeit bei zwischen zehn und 30 Minuten. Bei Personenschäden wird mindestens eine Stunde zu warten sein.
h) Nachträgliches Ermöglichen der Feststellungen nach § 142 Abs. 2 StGB
Entfernt sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist oder sonst berechtigt oder entschuldigt, so hat er die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung unverzüglich zu ermöglichen.
Bei Personenschäden oder hohen Sachschäden ist schnelleres Handeln erforderlich, als bei Bagatellschäden.
i) Milderung nach § 142 Abs. 4 StGB
Die Strafe für die Fahrerflucht kann gemildert werden, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkunfall) stattfand, die Feststellungen zur Unfallbeteiligung binnen 24 Stunden nach dem Verkehrsunfall freiwillig ermöglicht werden und es sich nicht um einen bedeutenden Sachschaden handelt.
Tipp vom Strafverteidiger: Als Beschuldigter haben Sie im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen also keinerlei Angaben zur Sache und insbesondere zur Fahreridentität machen!
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