Unerlaubte Veröffentlichung geschäftlicher E-Mails: Einstweilige Verfügung!

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, E-Mail, Verfügung, Unterlassungsanspruch, Persönlichkeitsrecht, Vertraulichkeit
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LG Saarbrücken v.16.12.2011 - 4 O 287/11

Die Weitergabe und Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.

Dies hat das LG Saarbrücken in einem Verfahren über eine Einstweilige Verfügung am 16. Dezember 2011 entschieden (4 O 287/11).

Andreas Schwartmann
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Die Verfügungsbeklagte hatte eine E-Mail des Verfügungsklägers auf ihrer Internetseite veröffentlicht, obwohl dieser oberhalb der Unterschrift ausdrücklich vermerkt hatte: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen."

Zudem enthielten die E-Mails des Verfügungsklägers (am Ende) folgenden Vermerk: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar."

Nach Auffassung des Gerichtes müsse zwar bei einer E-Mail, anders als bei verschlossenen Briefsendungen, mit einer Weiterleitung und Verbreitung an Dritte gerechnet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts und der einer Weiterverbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage trete (so auch LG Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06).
Der Verfasser der E-Mails habe auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen.

Es komme nicht darauf an, ob der Hinweis einen rechtlich wirksamen "Disclaimer" darstelle. Jedenfalls ginge aber daraus hervor, dass der Verfasser eine Weiterverbreitung der E-Mails ausdrücklich untersagt habe, so dass diese wie verschlossene Briefe zu behandeln gewesen seien.

Der Verfügungsbeklagten wurde daher, nach einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien, untersagt, die von der Verfügungsklägerin versandten E-Mails weiterhin zu veröffentlichen. Die zuvor ergangene einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

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