Unerlaubte Beweismttl. vs Glaubwürdigkeitsabwägung

10. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)
Unerlaubte Beweismttl. vs Glaubwürdigkeitsabwägung

Hallo,
mir geht da so eine interessante Fragestellung durch mein kleines Spatzenhirn:

Wie sieht es eigentlich aus, wenn einem Richter Einblick in Beweismittel verschafft wurden, die - wie sich im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert - nicht fürs Verfahren zugelassen werden dürfen (bspw. Kamerabilder, Aussagen von Ärzten trotz Schweigepflicht o. ä.) und später sein Urteil im wesentlichen auf einer Glaubwürdigkeitsabwägung beruht. Muss er bei der Glaubwürdigkeitsabwägung "so tun", als hätte er die nicht zugelassenen Beweise nie gesehen? Er weiß ja subjektiv deutlich mehr über den Fall, als er dürfte. Wie geht er mit so etwas um?




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26 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie geht er mit so etwas um? <hr size=1 noshade>


Macht wohl jeder Richter (Mensch) auf seine Weise.

Ich als Richter würde den Weg des § 30 StPO wählen. Sogenannte Selbstablehnung (sogenannt, weil es eigentl. kein eigenes "Ablehnungsrecht" des Richters gibt, sondern halt nur das Verfahren des § 30 StPO ).

Evtl. würde ein Richter auch der Verteidigung nahelegen Ablehnungsantrag nach §§ 24 ff. StPO zu stellen.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

So wäre das möglich, oder der Richter entscheidet in der Sache selbst. Und versucht das nicht zulässige, aus der Urteilsbegründung raus zulassen (sonst kann er sich ja die Revision gleich selbst schreiben) und doch diese so zu formulieren das das Ding weder in Berufung noch in Revision Schiffbruch erleidet.

Es gibt Richter die das können, andere können es nicht, und gehen damit "baden" und noch andere haben eine Geschäftsstelle die das kann.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#3
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Auch zu beachten ist, daß man sich seinen Richter nicht "befangen machen" kann.

Wer also selbst Beweismittel vorlegt, die eigentlich nicht hätten verwendet werden dürfen, kann sich dann nicht darauf berufen, der Richter sei durch deren Kenntnis befangen.

Genau wie man nicht einfach den Richter übel beleidigen kann in der Hoffnung, danach könne man ihn als befangen ablehnen. ;)

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Etwas komisch ist die Frage schon, denn wenn sich im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert, dass bestimmte Beweismittel nicht zugelassen werden dürfen, dann kann das ja eigentlich nur auf zwei Weisen geschehen.

Der typische Fall wäre, dass lediglich der Angeklagte dieser Ansicht ist. Das Gericht entscheidet dann ganz normal und der Verurteilte kann dann in die Revision.

Im Fall, dass das Gericht selbst zu der Auffassung kommt, ein bestimmtes Beweismittel dürfe nicht berücksichtigt werden, wäre es hingegen merkwürdig, dem Richter in gerade diesem Fall zu unterstellen, er sei befangen und würde das Beweismittel irgendwie doch berücksichtigen.


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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Im Fall, dass das Gericht selbst zu der Auffassung kommt, ein bestimmtes Beweismittel dürfe nicht berücksichtigt werden, wäre es hingegen merkwürdig, dem Richter in gerade diesem Fall zu unterstellen, er sei befangen und würde das Beweismittel irgendwie doch berücksichtigen.



Das natürlich sicher richtig.

Aber wie würden Sie selbst entscheiden? Wen Sie wissen der Beschuldigte ist schuldig -aufgrund der Beweissituation überführt- , und Sie können Ihn nicht verurteilen, weil Ihnen die Mittel dazu fehlen. Weil Sie diese einfach nicht zu Kenntnis nehmen dürfen.

Ein solcher Fall ist mir im übrigen bekannt, und hat sodann in der Revision vor dem BHG zum Freispruch der 3 Tatverdächtigen geführt.


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#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c44520377111f9ef10d9482f605f9dcf&client=12&nr=39926&pos=17&anz=32


So hier z.b.



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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aber wie würden Sie selbst entscheiden? Wen Sie wissen der Beschuldigte ist schuldig -aufgrund der Beweissituation überführt- , und Sie können Ihn nicht verurteilen, weil Ihnen die Mittel dazu fehlen. Weil Sie diese einfach nicht zu Kenntnis nehmen dürfen
Die Antwort auf die Frage, wie zu entscheiden ist, ist recht einfach: es wird so entschieden, als gäbe es diese Beweismittel nicht. Reichen also andere Beweismittel für eine Verurteilung nicht aus, muss freigesprochen werden, auch in dem Wissen, dass damit eigentlich ein Schuldiger freigesprochen wird. Damit kann und muss der Rechtsstaat eben leben.
Der Freispruch erfolgt durch die Tatrichter, die natürlich nicht befangen sind, nur weil sie von den - unzulässig erlangten - Beweismitteln wissen. Würde durch so etwas die Besorgnis der Befangenheit begründet werden, könnte das Verfahren nie weitergeführt werden, weil ja der Gang des bisherigen Verfahrens in den Akten ist, also auch die Gründe der Befangenheit. Damit würde automatisch jeder Folge-Richter, der logischerweise die Akten lesen muss, wieder befangen werden.

Das Urteil wiederholt die Rechtsprechung des BVerfG, die den Richtervorbehalt der StPO sehr eng versteht und davon ausgeht, dass heutzutage praktisch immer ein Richter zu erreichen ist, es gibt schließlich Handys. Nur wenn der Richter eben nicht erreichbar ist, kann durch Polizei/StA Gefahr im Verzug angenommen werden. Das muss dann aber in den Akten dokumentiert werden, verbunden mit den unternommenen Versuchen, den zuständigen Richter zu erreichen.


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"Beneficia non obtruduntur..."

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#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Sich in solchen Fällen selbst für befangen zu erklären halte ich für Blödsinn. In der Prozesspraxis geht es ständig um Beweiswertungsverbote. Typischerweise hält der Anwalt den Richter für befangen, wenn der Richter zu dem Ergebnis kommt, ein bestimmter Beweis könne erhoben werden, obwohl der – der Anwalt - dessen Unzulässigkeit gerügt hat. Im umgekehrten Fall macht eine solche Möglichkeit keinen Sinn, außer vielleicht für Strafverteidiger, die unbedingt auf Krawall aus sind (Lehnt das Gericht meine Rüge ab, stelle ich Befangenheitsantrag, gibt es ihr statt, muss sich das Gericht für befangen erklären, sonst stelle ich Befangenheitsantrag)

quote:
Aber wie würden Sie selbst entscheiden?

Man entscheidet unter Außerachtlassung des unzulässigen Beweismittels.
quote:
Ein solcher Fall ist mir im übrigen bekannt, und hat sodann in der Revision vor dem BHG zum Freispruch der 3 Tatverdächtigen geführt.

Ein Beispiel dafür, dass man auch unter Außerachtlassung unzulässiger Beweismittel objektiv entscheiden kann. Andernfalls wäre die Sache in der Revision ja auch zur Never-ending-Story geworden, da sich die Richter des Revisionsgerichts alle selbst für befangen erklären müssten, denn ihnen ist ja der unzulässige Beweis und der daraus zutreffende Schluss (=die „Schuld“ der Revisionsführer) bekannt.


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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Anderes Beispiel aus diesem Bereich: Verteidiger lehnt Richter ab, da er das Hauptverfahren eröffnet hat. Das kann er ja nur, wenn er nach Aktenlage eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Also sei die Besorgnis der Befangenheit nicht auszuschließen. Gleiches bei Aufrechterhalten der Untersuchungshaft, für die es ja eines dringenden Tatverdachts, also einer höchsten Verurteilungswahrscheinlichkeit bedarf.
Das ist auch so ein durchgekautes Nicht-Problem, denn es liegt natürlich keine Besorgnis der Befangenheit vor.

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"Beneficia non obtruduntur..."

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#10
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

Solche Spezis lehnen dann auch gleich den StA wegen Befangenheit ab, weil er überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. ;)

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das sind dann aber die Spezis, die nicht wissen, wie man sowas macht ;)

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"Beneficia non obtruduntur..."

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#12
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

Doch, die wissen, wie sie bei ihren Mandanten (wenn aus einer speziellen Klientel stammend) dann als "besonders einsatzwillig" und "harter Hund" dastehen und auf Folgeaufträge hoffen können. ;)

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#13
 Von 
guest-12314.12.2009 17:52:58
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da bleibt ein verständiger Anwalt...
Sie sagen es. Ein VERSTÄNDIGER Anwalt. Das sind aber kaum die, die in den Fällen, die hier gerade diskutiert werden, Ablehnungsanträge stellen.

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"Beneficia non obtruduntur..."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

ts..ts... was machst du vormittags im Forum ??? ;)




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"justice"

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#16
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Damit müsste der Richter ja faktisch auch kundtun, dass er nicht in der Lage wäre, ein Verfahren ordentlich und gesetzeskonform zu führen.


Man sollte doch hier nicht um den heißen Brei rumreden.

Solange unerlaubte Beweismittel nicht aus den Akten entfernt werden, hat das immer Einfluss auf die Entscheidung. Da eine Beweiswürdigung durch die Richter stattffinden muss, kann mir keiner sagen, dass die unerlaubten Beweismittel auf diese keinen Einfluss haben soll, das ist in der Realität einfach unmöglich. Wenn ich durch unerlaubte Beweise weiß, das derjenige schuldig ist, wird es kaum ausbleiben, dass man die übrigen Beweise hier eher negativ für den Angeklagten würdigt. Es wird sicherlich Richter geben, die bei leichteren Delikten dann eher in die andere Richtung tendieren, aber das wäre dann auch nicht neutral. Die Richterneutralität ist doch in Wirklichkeit ein nicht erreichbares Ideal.

M.E. gäbe es eben nur einen Weg da zu verhindern und zwar dass diese Beweise aus der Akte zu entfernen sind und eine andere Kammer dann erst entscheiden darf.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#17
 Von 
guest-12314.12.2009 17:52:58
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Dies gibt jedoch die StPO gar nicht her.


Habe ich das behauptet? Ich habe nur davon gesprochen, wie es eigentlich sein müsste. Dass es so in Deutschland nicht ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Im Endeffekt kritisiere ich mit meinem Beitrag die Gesetzgebung.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 14.12.2009 10:29

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#19
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Danke für die vielen Meinungen.

Ich lese also heraus, dass solche Beweise in der Praxis (offiziell) schlicht ignoriert werden und durchaus auch Urteile gefällt worden sind, die einen Schuldigen freisprachen.
Es bleibt natürlich der Beigeschmack dessen, was "mitetwasErfahrung" formuliert hat: "Richterneutralität ist ... ein nicht erreichbares Ideal". Ich kann nicht beurteilen, was da dran ist.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#20
 Von 
guest-12314.12.2009 17:52:58
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Auch beispielsweise in den USA wird die Jury übrigens vom Richter lediglich angewiesen, entsprechenden Ausführungen keine Beachtung zu schenken, bei den Mitgliedern der Jury handelt es sich um juristische Laien.


Und das vor allem vor dem Hintergrund, daß man eben eine Jury nicht einfach mal nach 3 Monaten Prozeß komplett auswechseln kann, nur weil sie eine Zeugenaussage gehört hat, von der sich hinterher herausstellt, daß sie aus formalen Gründen nicht verwertbar ist.

Natürlich kann man nie ausschließen, daß sich jemand doch davon beeinflussen läßt, da man in keinen fremden Kopf hineinschauen kann.

Auf der anderen Seite vergißt man schnell, daß ein Richter nicht einfach nur sagen kann "ich halten den Angeklagten für schuldig, also Strafurteil". Er muß sich im einzelnen mit den Beweisen auseinandersetzen, wenn er sein Urteil revisionssicher machen will. Bei nicht ausreichender Beweislage wird er sich sein Urteil nicht so zimmern können, daß es auch ohne das unzulässige Beweismittel für einen Schuldspruch reicht. Und wenn die Beweislage auch sonst ausreicht, kommt es auf das unzulässige Beweismittel ja nicht mehr an.

Entscheidend ist, wie bei sonstiger Befangenheit auch, nur die *Besorgnis* der Befangenheit. Einem Richter unterstellt man aber zunächst mal, daß er, wenn nicht echte Befangenheitsgründe (Freundschaft/Verwandschaft mit den Angeklagten etc.) vorliegen, kein persönliches Interesse daran hat, den Angeklagten in jedem Fall zu verurteilen und deswegen auch professionell objektiv sein kann.

Ansonsten müßte man ja, wenn man konsequent ist, alles vom Richter fernhalten, was ihn *irgendwie* beeinflussen könnte, also auch Tränen im Zeugenstand oder einen besonders brutal aussehenden Angeklagten.

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#22
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Natürlich kann man nie ausschließen, daß sich jemand doch davon beeinflussen läßt, da man in keinen fremden Kopf hineinschauen kann.


Das müsste man eher anders formulieren. Es ist kaum auszuschließen, gerade bei einem Geschworenengericht, dass Geschworenen duch unerlaubte Beweise sich nicht beeinflussen lassen. In Wirklichkeit ist das ja auch nur eine Floskel, dass sich von der Aussage xxx nicht beeinflussen lassen sollen, die Realität dürfte ganz anders aussehen.

Das praktische Gründe für diese Handhabe stehen, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.

quote:
Ansonsten müßte man ja, wenn man konsequent ist, alles vom Richter fernhalten, was ihn *irgendwie* beeinflussen könnte, also auch Tränen im Zeugenstand oder einen besonders brutal aussehenden Angeklagten.


Das ist etwas anderes. Gerade ein Verhalten eines Zeugen ist nicht selten entscheidend für die Abschätzung des Wahrheitsgehalts und müssen in die Beweiswürdigung des Richters einfließen. Und gerade die Beweiswürdigung ist doch das Problem. Nie gehen die wirklichen Reaktionen eines Zeugen aus dem Protokoll hervor. Steht im Protokoll drin, wie lange ein Zeuge für die Antwort benötigt hat? Steht dort drin, ob er ins Schwitzen gekommen ist? Gerade die Beweiswürdigung speziell von Zeugenbeweisen erfordert die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen. Wenn der Richter schon vorher aus den Akten weiß, das der Angeklagte die Tat begangebn hat, wird es ihm leicht fallen, den Zeugen für glaubwürdig zu halten.

quote:
Er muß sich im einzelnen mit den Beweisen auseinandersetzen, wenn er sein Urteil revisionssicher machen will.


Gerade die Beweiswürdigung wird doch gerade von den Revisionsinstanzen kaum hinterfragt, bzgl. deren Hinterfragung ist in Wirklichkeit unmöglich. Daher ist auch ein - durch die unerlaubten Beweismittel beeinflusste Urteil - revisionssicher, hier soll man sich doch nichts vormachen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#23
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Da wird man einem Berufsrichter doch wohl erst recht eingestehen müssen, dass dieser hiermit klar kommt. Wollte man jetzt damit beginnen, derartige Aktenteile jeweils zu entfernen, müsste man das ja wohl zunächst jeweils in die übergeordnete Instanz treiben? Irgendwann bleibt dann kein Richter mehr übrig, welcher den Fall entscheiden kann.


Klarkommen wird er sicherlich, nur kann man nicht ausschließen bzw. ist eher wahrscheinlich , dass die unerlaubten Beweise Einfluss auf die Beweiswürdigung, Zeugenbefragung .. hat. Schließlich sind Richter keine Götter und auch keine Halbgötter, sondern einfach nur Menschen.

Gerichte bestehen in der Regel aus mehreren Kammern. Durch Festlegung einer Aufgabenteilung in den Geschäftplänen könnte man das von Ihnen angesprochene Problem ohne weiteres umgehen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 14.12.2009 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ justice
Anscheinend bin ich nicht der einzigste, der vormittags Zeit hat, sich im Forum zu tummeln ;)
Das Thema selbst scheint hier ja einigermaßen durch zu sein.

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#25
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Steht dort drin, ob er ins Schwitzen gekommen ist?


Das kann ja viele Gründe haben. ;)

Da man eine Zeugenaussage auch in der Regel nicht wiederholen kann (im Sinne von "Fehler macht ein Zeuge nicht zweimal" ) und auch typischerweise nicht wird, könnte man die Grundlagen solcher richterlicher Glaubwürdigkeitseinschätzungen kaum objektiv und nachprüfbar festhalten, ohne den Zeugen bei seiner Aussage an mindestens drei medizinische Geräte anzuschließen und von ca. 6 Kameras aufzeichnen zu lassen. ;-P

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#26
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Da man eine Zeugenaussage auch in der Regel nicht wiederholen kann (im Sinne von "Fehler macht ein Zeuge nicht zweimal" )

Naja, das stellt in Wirklichkeit heutzutage kein Problem dar, schließlich gibt es technische Möglichkeiten eine Zeugenaussage ohne weiteres in Bild und Ton festzuhalten, vielleicht braucht man auch noch einen Geruchsensor ;-).

Dann wäre eine Zeugenaussage beliebig wiederholbar.



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-- Editiert am 14.12.2009 20:05

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