Unehelicher "Bruder" pflichtteilsberechtigt?

3. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
suedwind60
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Unehelicher "Bruder" pflichtteilsberechtigt?

Etwas kompliziert, aber hoffentlich verständlich:

Meine Adoptiveltern waren seit den 40ern verheiratet und nahmen irgendwann vor mir ein Pflegekind zu sich.
Später stellte sich - durch mir unbekannte Umstände - heraus, dass dieses Pflegekind in Wahrheit ein uneheliches Kind meines Vaters ist.

Meine Frage: Ist hier anzunehmen, dass mein Vater die Vaterschaft nie anerkannt hat? Angeblich haben meine Eltern damals viele Jahre Pflegegeld für ihn kassiert - ich vermute doch, dass dies nie möglich gewesen wäre, wenn mein Adoptivvater die Vaterschaft anerkannt hätte, oder doch? Zumindest hätte sein Name in den Unterlagen des Jugendamts auftauchen müssen, und somit hätte das Jugendamt wohl kein Pflegegeld gezahlt. Allerdings weiß ich nicht, was damals alles möglich war... und welche Umwege es gab.

Da die leibliche Mutter des unehelichen Sohnes schon seit über 20 Jahren nicht mehr lebt, war eine spätere Vaterschaftsanerkennung auch nicht mehr möglich. Kann ich davon ausgehen, dass kein Pflichtteilsanspruch für meinen Halbbruder nach dem Ableben meines Vaters besteht?

Zur Erklärung, warum diese Fragen wichtig für mich sind: Der uneheliche Sohn nahm nach dem Tod meiner Mutter verstärkt Kontakt zu unserem Vater auf und kümmert sich inzwischen mittels Vollmacht sogar schon um sämtliche Angelegenheiten wie Hausverkauf, Konten usw.

Ich habe Grund zur Annahme, dass er genau weiß, dass er keinerlei rechtlichen Ansprüche auf einen Pflichtteil haben wird und nun versucht, die bevorstehende Erbmasse auf anderem Wege an sich zu reissen und mich vorsorglich auszubooten, da mein Vater bereits 90 Jahre alt und gesundheitlich stark nachgelassen hat.
Außerdem interessiert mich, ob beispielsweise das Haus meines Vaters trotz einer eventuellen Überschreibung auf den unehelichen Sohn bei meinen zukünftigen Pflichtteilsansprüchen einbezogen wird.

Vielen Dank im Voraus!

P.S.: Kommentare mit moralischen Rügen bitte ich wegzulassen - ich habe und hatte nie ein gutes Verhältnis zu meinen Adoptiveltern, da sie mich etwa 15 Jahre lang seelisch und körperlich mißhandelten. Für mich zählen nur die rechtlichen Fakten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Wenn der uneheliche Sohn nachweisen kann, dass er das leibliche Kind des Vaters ist, dann hat er auch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Vater kann ihm aber auch freiwillig mehr vererben;)

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#2
 Von 
suedwind60
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn der uneheliche Sohn nachweisen kann, dass er das leibliche Kind des Vaters ist, dann hat er auch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Vater kann ihm aber auch freiwillig mehr vererben;)

Im gemeinschaftlichen Testament (Berliner?) ist nur von Pflichtteilen die Rede, daher nehme ich an, dass dieses Testament auch weiter Bestand hat und eingehalten werden muss.

Wie könnte der Sohn heute noch rechtsgültig nachweisen, dass er der leibliche Sohn ist? Geburtsurkunde mit Eintrag des Vaters oder Vaterschaftsanerkennung? Gibt es eventuell weitere Schlupflöcher?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.11.2009 09:23:59
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
suedwind60
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)


Vielen Dank für Ihre Antworten!

quote:
Ein Anerkenntnis kann der Vater auch ohne die Mutter abgeben.


Dies kann ich nicht nachvollziehen - wie soll das möglich sein?
Es bedarf meinen Informationen nach und laut § 1595 der Zustimmung der Mutter, die allerdings verstorben ist.
§ 1600d, § 1593 und § 1592 kommen nicht in Betracht, da der Vater zu keinem Zeitpunkt mit der Kindesmutter zusammenwohnte.
Was für Möglichkeiten kommen außerdem noch in Frage?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Der § 1600d BGB kommt sehr wohl in Betracht da mit dem Wort "beiwohnen" nicht etwa das gemeinsame Wohnen gemeint ist, sondern der gemeinsame Geschlechtsverkehr.

Als Folge davon kann auch § 1592 Nr. 3 BGB in Betracht kommen.

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