Und schon wieder Ebay.. .

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Hat Sie schon mal ein guter Freund, eine Freundin oder der Lebenspartner gefragt, ob er über Ihren Ebay Account Verkäufe tätigen darf? Vorsicht!

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.4.2007 (2 W 71/06) entschieden, dass der Inhaber eines Ebay-Accounts für Wettbewerbsverstöße eines Dritten (das ist der, dem Sie den Account überlassen) auf Unterlassung haftet.

Hintergrund des Falles war, dass die Inhaberin eines Ebay Accounts ihrem Lebensgefährten gestattet hatte ihren Account zu nutzen. Wie das Leben so spielt, man trennte sich.

Der ehemalige Lebensgefährte nutzte den Ebay-Account seiner Ex-Freundin weiter und bot dort geschäftsmäßig Waren an, ohne ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht für Verbraucher zu belehren.

Die Inhaberin des Ebay-Accounts wusste nichts von der weiteren Nutzung und daher auch nichts von der fehlenden ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Sie hatte ihrem Ex allerdings auch nicht die Nutzung untersagt oder wenigstens mal den Account überprüft.

Dazu das OLG: „Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB auch derjenige als Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.. ."

Auf Deutsch übersetzt bedeutet das: die Lebensgefährtin hätte ihrem ehemaligen Lebensgefährten entweder die Nutzung des Accounts untersagen oder die Verkaufsangebote kontinuierlich in kurzen Abständen auf Wettbewerbsverstöße prüfen müssen.

Es kann deshalb nur davor gewarnt werden, Dritten die Nutzung eigener Ebay-Konten zur Verfügung zu stellen.

Ulrike Hinrichs
MBA. RECHTSANWÄLTIN. MEDIATORIN

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