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Und ewig weht das Laub.. .

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow
16.11.2006 | Ratgeber - Nachbarschaftsrecht | 13491 Aufrufe
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Nachbar, Laub, Laubfall, Herbst

Aktuell fällt das Laub von den Bäumen und so mancher Grundstücksbesitzer ärgert sich über die Zeit, Energie bzw. Geld, die er investiert, um das Laub von Bäumen zu entfernen, die nicht auf seinem Grundstück wachsen. Um es vorwegzunehmen, die Chancen stehen schlecht, etwas dagegen zu tun, solange die Pflanzen die zulässigen Grenzabstände zum Grundstück einhalten (in Sachsen 0,5m bis 2m Höhe und 2m bis ≥ 2,01m Höhe, § 9 SächsNRG).

In der Nähe von Düsseldorf war es jedoch ein Nachbar Leid das Laub von einem 12 m hohen sowie 20 Jahre alten Bestand von 12 Birken und einer Eiche aus seinem ganzjährig genutzten Pool zu sammeln. Er klagte auf Entfernung der Birken und der Eiche, hilfsweise auf die Verhinderung des Laubfalls auf sein Grundstück. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab.

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Dabei führten die Richter aus, dass es auf den Umfang des herbstlichen Laubfalls nicht ankomme, da der Laubfall keine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, sondern eine rein tatsächliche Auswirkung des Grundstücks sei, die durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst würde. Die natürliche Einwirkung des Bewuchses sei dem Eigentümer des Grundstücks nicht zuzurechnen. Erst bei dem Hervorrufen von schädlichen Veränderungen oder gar Zerstörung wäre eine Beeinträchtigung gegeben. Herüberragende Zweige oder eingedrungene Wurzeln braucht der Nachbar nicht zu dulden; er kann sie gemäß § 910 BGB selbst entfernen oder gemäß § 1004 Abs. 1 BGB deren Beseitigung vom Eigentümer des anderen Grundstücks verlangen. Da das Laub keine Beeinträchtigung sei, gäbe es auch keinen Erstattungsanspruch für die Beseitigung. Eine Laubfallverhinderung sei technisch nicht lösbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.1995, Az. 9 U 10/95).


Thilo Zachow
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