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Und er gewinnt doch! Alterstypische Verschleißerscheinungen in der privaten Unfallversicherung

Von Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels
1.3.2011 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 1106 Aufrufe
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Versicherung, Altersgebrechen, Unfall

Nicht immer ist es einfach, Ansprüche gegen die private Unfallversicherung durchzusetzen. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Bei der privaten Unfallversicherung häufig in den Versicherungsbedingungen. Nicht selten berufen sich Versicherer auf die Mitwirkung oder gar alleinige Verursachung durch angeblich unfallfremde Ursachen oder kürzen wegen Vorschädigungen die Leistung. Manchmal verweigern sie diese sogar gänzlich.

Ungekürzte Zahlung aus der privaten Unfallversicherung

Trotz eines Anteils einer degenerativen Vorschädigung an den Unfallfolgen von 80 % kann ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer aber ungekürzte Zahlung aus der privaten Unfallversicherung erhalten, wenn es sich um alterstypische Abnutzung handelt.

Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 20.08.2009 (Az. 8 U 10/09) entschieden. Der Kläger war bei einem Spaziergang auf die rechte Schulter gestürzt und hatte eine Rotatorenmanchettenruptur erlitten. Die beklagte Versicherung verweigerte die Leistung aufgrund der degenerativen Vorschädigung. Jetzt wurde sie zur Leistung durch das Gericht verurteilt.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jan-Martin Weßels
Hamburg

Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung

Zur Überzeugung des Gerichts habe der Sturz die Rotatorenmanschettenruptur verursacht. Eine Mitwirkung der Vorschädigung daran sei unschädlich.

Alterstypische Verschleißerscheinungen sind keine Krankheit oder Gebrechen

Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 wegen der Vorschädigung kam nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht in Betracht. Dies hätte die Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen verlangt. Alterstypische Verschleißerscheinungen stellten jedoch keine Krankheit oder ein Gebrechen in diesem Sinne dar, so das Gericht.

Schauen Sie daher genau hin! Lassen Sie sich von einem in der Materie bewanderten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten. Handelt es sich bei Ihrer gesundheitlichen Vorschädigung nicht vielleicht auch um alterstypische Verschleißerscheinungen?

(Quelle der Entscheidung: e-fundus, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg, erhältlich unter http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de)

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