Ein Deutscher zieht nach Spanien und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Da er mehr als 183 Tage im Jahr dort lebt, ist er auch dort steuerpflichtig. Einkommen bezieht er jedoch nur in Deutschland: Erträge aus Vermietung und Rente. Beides muss er in Spanien als Einkommen versteuern, allerdings die Mieteinnahmen zunächst in D, da die Immobilie dort "belegen ist". Die deutsche Steuer wird dann in Spanien angerechnet (lt. DBA D/ES).
Nun verweigert ihm das deutsche Finanzamt die unbeschränkte Versteuerung, obwohl er in Spanien kein Einkommen hat und damit mehr als 90% des Einkommens in D erzielt, mit der Begründung, es komme nicht auf die Herkunft des Einkommens, sondern den Ort der Versteuerung an. Ist das rechtens?
Unbeschränkte Steuerpflicht für Auslandsdeutsche?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Hi,
ja, das ist rechtens. In dem Fall werden die Renten ausschliesslich in Spanien versteuert. Um das Wahlrecht des § 1 Abs.3 ESTG ausüben zu können, müssen die Mieteinnahmen 90% der gesamten Einkünften betragen.
Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen
Es kommt auf den Ort der Besteuerung an und nicht auf die Herkunft.
-- Editiert von Charlie@098 am 12.04.2017 08:29
Da der Rentenbeginn in diesem Fall nach dem 31.12.2014 lag, wird die Rente zunächst in D versteuert (lt. DBA D/ES). Zwar nur mit 5%, das ändert m.E. nichts an der Tatsache der Besteuerung.
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Was den Rentenbeginn angeht, kann ich nichts sagen. Aber das ändert nichts, da die beschränkt besteuerten nach DBA Einkünfte (Rente in diesem Fall) gelten nach Par.1 Abs.3 S.4 Estg nicht als der deutschen Steuer unterliegen.
-- Editiert von Charlie@098 am 12.04.2017 18:16
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