Unberechtigte Datenübermittlung an die SCHUFA

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Az. I-10 U 69/06) klargestellt, dass eine Weiterleitung von Daten eines Betroffenen durch einen Vertragspartner der Schufa an die Schufa ohne eine umfassende Interessenabwägung rechtswidrig ist. Denn nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darf eine Übermittlung von kreditgefährdenden Daten bzw. Negativdaten nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen erfolgen.

Auch unter den Gesichtspunkten des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der Schufa so ausgelegt werden, dass der Betroffene seine Einwilligung zur Weitergabe der Daten jedenfalls nur unter der Prämisse erklärt, dass einer Meldung eine für ihn im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Denn Klauseln, nach denen gar keine Interessenabwägung stattfinden muss, wären jedenfalls mit dem wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar, so dass sie insoweit nach § 307 BGB unwirksam wären.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf schneidet auch die Frage an, ob eine Weitergabe von Negativdaten an die Schufa erst dann erfolgen darf, wenn wegen der streitigen Forderung eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Denn nicht von der Hand zu weisen ist die Erwägung, dass es ansonsten der Vertragspartner der Schufa bereits mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung zwecks Durchsetzung seiner Forderung in der Hand hätte, auf den Betroffenen Druck aus zu üben.

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Leserkommentare
von klaus123mitglied am 04.11.2018 13:22:53# 1
ich hatte gerade mal wieder ärger mit der schufa!
ich hatte durch falsche, nicht meine person betreffende negativeinträge einen
scorewert von 20,26 % . nach berichtigung über 98 %
wo bleibt bei solchen verleumdungen der datenschutz????
ein eindeutlicher verstoß gegen das grundgesetz!
verletzung meiner menschenwürde!
recht auf freie entfaltung!
recht auf freie berufsausübung!
und wen interesierts ?
    
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