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Unberechtigte Datenübermittlung an die SCHUFA
Seite 1 - vom 04.12.2007

Unberechtigte Datenübermittlung an die SCHUFA

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.12.2006 (Az. I-10 U 69/06) klargestellt, dass eine Weiterleitung von Daten eines Betroffenen durch einen Vertragspartner der Schufa an die Schufa ohne eine umfassende Interessenabwägung rechtswidrig ist. Denn nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darf eine Übermittlung von kreditgefährdenden Daten bzw. Negativdaten nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen erfolgen.

Auch unter den Gesichtspunkten des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der Schufa so ausgelegt werden, dass der Betroffene seine Einwilligung zur Weitergabe der Daten jedenfalls nur unter der Prämisse erklärt, dass einer Meldung eine für ihn im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Denn Klauseln, nach denen gar keine Interessenabwägung stattfinden muss, wären jedenfalls mit dem wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar, so dass sie insoweit nach § 307 BGB unwirksam wären.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf schneidet auch die Frage an, ob eine Weitergabe von Negativdaten an die Schufa erst dann erfolgen darf, wenn wegen der streitigen Forderung eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Denn nicht von der Hand zu weisen ist die Erwägung, dass es ansonsten der Vertragspartner der Schufa bereits mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung zwecks Durchsetzung seiner Forderung in der Hand hätte, auf den Betroffenen Druck aus zu üben.


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Unberechtigte Datenübermittlung an die SCHUFA

Der Autor
Stephan André Schmidt, Bielefeld
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Strafrecht, Urheberrecht und hat Interessensschwerpunkte: Kaufrecht, Kapitalanlagenrecht.
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