Unbegrenzte Mobilität auch für Personengesellschaften?
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann 20.3.2009 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 3307 Aufrufe Mehr zum Thema:Sitzverlegung, Personengesellschaften
EuGH, Urteil vom 16. 12. 2008 - C-210/06, „Cartesio“, NZG 2009, 61
Im Anschluss an die Ausführungen zur Sitzverlegung ins Ausland bei Kapitalgesellschaften ist diese Frage auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaft (KG) oder Offene Handelsgesellschaft (oHG) interessant.
Sandro Dittmann
Dresden
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hatte dieser in der Rechtssache „Cartesio“ über die Möglichkeit eines identitätswahrenden Wegzugs einer Gesellschaft in einen anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zu entscheiden.
„Cartesio“ ist eine ungarische Gesellschaft, die ihren operativen Verwaltungssitz von Ungarn nach Italien verlegen wollte. Auf ihren Status als Gesellschaft ungarischen Rechts wollte sie jedoch nicht verzichten.
Das ungarische Handelsregistergericht lehnte die entsprechende Eintragung ab, „Cartesio“ wehrte sich hiergegen.
Der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit in einer Reihe verschiedener Fälle entschieden, dass Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden und nach diesem Recht noch immer als rechtsfähig anzusehen sind, im Falle der Verlegung des Hauptverwaltungssitzes grundsätzlich durch den aufnehmenden Mitgliedstaat nicht behindert werden dürfen ( sog. Zuzugsfall ).
Im entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders – Es ging hier um die Frage, ob der Ausgangsstaat den „ Wegzug “ verweigern darf.
Dies hat der EuGH zugelassen. Er hielt diese Rechtsfolge des Wegzugs für mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.
Bedeutung der Entscheidung für deutsche Gesellschaften
Durch das zum 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wurde die identitätswahrende Verlegung des Verwaltungssitzes von deutschen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ins Ausland ermöglicht, nicht jedoch der Wegzug von Personengesellschaften wie der Kommanditgesellschaft (KG) oder der offenen Handelsgesellschaft (oHG).
Damit ist die Rechtslage bei Wegzug einer Personengesellschaft deutschen Rechts ins Ausland weiter ungeklärt – es besteht noch immer die Gefahr einer zwangsweisen Auflösung.
Fazit: Die Entscheidung des EuGH führt zu einer nicht verständlichen Differenzierung zwischen Wegzug und Zuzug einer Gesellschaft. Geplante Sitzverlegungen deutscher Personengesellschaften bleiben damit weiter problematisch.
In der Praxis müssen daher nach wie vor andere Lösungsansätze gewählt werden.
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