Unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

6. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb425182-99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 21x hilfreich)
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

Ein guter Freund von mir mit deutscher Staatsbürgerschaft hat eine Albanerin geheiratet. Geheiratet hatten sie im Juli 2012, seit Oktober 2012 ist sie in Deutschland und hat eine 3 monatige Aufenthalterlaubnis erhalten und seit Januar 2013 eine 3 jährige... Er möchte sich in Albanien scheiden lassen dieses Jahr noch, aber ihre Befristung geht logischerweise noch bis Januar 2016. kann sie dann einen unbefristeten beantragen auch wenn er sich scheiden lässt oder wenn er sich erst scheiden lässt wenn sie den unbefristeten hat, was muss sie für Vorraussetzungen haben um ihn behalten zu können?

-- Editier von fb425182-99 am 06.10.2015 17:41

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Wenn sie in Deutschland leben, dann sollten sie sich auch hier scheiden lassen. Eine Scheidung in Albanien würde das ziemlich komplizieren (und wahrscheinlich auch viel länger dauern).

Es ist fraglich, ob es die Ausländerbehörde es bei der jetzigen Aufenthaltserlaubnis belässt, wenn sie von der Trennung der Eheleute erfährt.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (= Niederlassungserlaubnis) kann sie erst nach dreijähriger, in Deutschland geführter ehelicher Gemeinschaft erhalten.
Im Aufenthaltsgesetz § 28 heißt es:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb425182-99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 21x hilfreich)

Und wie lange müssten sie verheiratet bleiben bis er sich scheiden lassen kann? Ohne das es für beide Konsequenzen hat

18x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Und wie lange müssten sie verheiratet bleiben bis er sich scheiden lassen kann? Ohne das es für beide Konsequenzen hat

Es zählt nicht das "verheiratet bleiben" sondern die "familiäre Lebensgemeinschaft". D.h. es zählt nicht der Scheidungszeitpunkt, sondern der Trennungszeitpunkt.
Wenn die Trennung vor Oktober 2015 war, dann lassen sich Konsequenzenzen legal eigentlich nicht mehr vermeiden.
Denn erst im Oktober 2015 wären das Kriterium "3 Jahre Aufenhaltserlaubnis bei bestehender Lebensgemeinschaft" erfüllt.
Also: Trennung frühestens im Oktober 2015 - und da man sich in Deutschland im Regelfall frühestens 1 Jahr nach der Trennung scheiden lassen kann, kommt eine Scheidung vor Oktober 2016 nicht in Betracht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb425182-99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 21x hilfreich)

Und wenn er sich jetzt aber in Albanien im November zum Beispiel scheiden lassen würde und diese 3 Jahre voll sind... Gäbe es Probleme?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Erstmal müsste die albanische Scheidung in Deutschland anerkannt werden. Das passiert nämlich nicht automatisch.
Denn eine albanische Scheidung gilt erstmal nur für Albanien.

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Scheidung/seite__ausl__scheidung.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb425182-99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 21x hilfreich)

Also die beiden haben in Albanien geheiratet und so wie ich gelesen haben können die sich da auch scheiden lassen. Nur was ich mich frage, wenn diese dann anerkannt ist die Scheidung, könnte sie denn dann die unbefristete Aufenthalterlaubnis verlieren. Sagen wa mal zum Beispiel, im Oktober kriegt sie den unbefristeten und November lassen Sie sich unten scheiden und im Januar ' 16 wird sie in Deutschland anerkannt... Könnte sie den unbefristeten trotzdem noch verlieren

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nochmals, es kommt zunächst nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung an, sondern ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Trennung. Wann dann wo geschieden wird, das ist für den Ausländerstatus ziemlich einerlei.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Die Frage ist halt, ob die Ausländerbehörde nachfragt, wann genau die Trennung war, falls die Scheidung kurz nach der Dreijahresfrist erfolgt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von fb425182-99):
Also die beiden haben in Albanien geheiratet und so wie ich gelesen haben können die sich da auch scheiden lassen.

Wenn die Ehe in Deutschland gelebt wurde und die Scheidung dann in Albanien stattfindet, hat das schon ein gewisses "Geschmäckle". Da wird man schon etwas genauer hinschauen was da gelaufen ist. Schneller geht die Anerkennung der Scheidung in Deutschland damit sicher nicht.

-- Editiert von ya338 am 07.10.2015 12:45

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Auch mal in § 98 FamFG schauen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Ja, nach deutschem Recht wäre eine Scheidung in Deutschland möglich.

Allerdings ist (so weit meine Recherchen ergeben haben) nach albanischem Recht auch eine Scheidung in Albanien möglich, wenn einer der Ehepartner die albanische Staatsangehörigkeit hat.
D.h. die für Scheidungen zuständige Institution in Albanien würde ein deutsch-albanisches Ehepaar nicht wegen Unzuständigkeit abweisen.

Wie es in Albanien um die Voraussetzungen steht (z.B. ob da auch ein Trennungsjahr vorgeschrieben ist) konnte ich mangels Sprachkenntnisse nicht in Erfahrung bringen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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