Reisevertragsrecht
15.6.2000 | Ratgeber - Reiserecht | 29784 Aufrufe Mehr zum Thema:Reisevertragsrecht, Reiserecht
Unanwendbarkeit des Reisevertragsgesetzes
Ist keine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht, gilt das Recht des jeweils konkret geschlossenen Vertragstyps. Erwähnenswert sind insbesondere der Mietvertrag (§§ 535ff. BGB), Werkvertrag (§§ &31ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611ff BGB) sowie Verwahrungsvertrag (§§ 688ff BGB).
Mithin ist das Reisevertragsgesetz unanwendbar bei privatem Einmieten in eine Ferienwohnung oder Hotel (hier ist Mietrecht einschlägig).
Für das Abstellen von Skiern in einem Skikeller gilt der Verwahrungsvertrag.
Bloßer Kauf von Flugtickets, Bahnfahrkarten oder ähnliches ist im Werkvertrag geregelt.
Wird die Erbringung eines Dienstes unabhängig von einem Erfolg geschuldet, so ist Dienstvertragsrecht anzuwenden. Eine Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist jedoch mitunter sehr schwierig.
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