Umzugskostenerstattung trotz Festanstellung

11. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Gehaltserhöhung
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 32x hilfreich)
Umzugskostenerstattung trotz Festanstellung

Hallo,

ich habe eine Frage zu den Möglichkeiten der Erstattung von Umzugskosten.

Ich war arbeitslos, habe einen Job in einer anderen Stadt bekommen und bin dort hingezogen. Erstmal nur provisorisch in einer kleinen Bude zu Untermiete. Nun will meine Partnerin hinterher ziehen. Sie ist ebenfalls berufstätig, wird es am neuen Wohnort auch sein mit nahtlosem Übergang. Wir stocken nicht auf.

Kann man da Umzugskostenerstattung beantragen?


Weiß nicht, ob es relevant ist:
Ich musste mich hauptwohnsitzlich ummelden, weil ich nicht verheiratet bin und damit mein Hauptwohnsitz am Ort der Arbeitsstelle liegt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Eigene Erfahrung aus ähnlchem Fall:
- Arbeitslos gewesen
- neue Stelle weit weg gefunden
- erst am neuen Arbeitsort provisorisch kleines Zimmer zur Untermiete (und jedes Wochenende in die alte Heimat gefahren)
- Ehefrau und Kind 3 Monate später nachgeholt und in eine "richtige" Wohnung gezogen

Die Agentur für Arbeit hat für die 3 Monate die Miete für das provisorische Zimmer zu 90% übernommen UND anschließend noch einen großen Teil der Umzugskosten als wir dann nach 3 Monaten komplett umgezogen sind.

Der entscheidende Unterschied zu deinem Fall: Ich war da schon verheiratet und war während der Zeit mit dem provisorischen Zimmer am neuen Arbeitsort noch mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung in alten Heimat gemeldet.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Kann man da Umzugskostenerstattung beantragen? Nö - es liegt ja keine Bedürftigkeit vor. Der TE kann den ersten Umzug steuerlich geltend machen, da er beruflich veranlaßt ist. Der zweite Umzug, in die ja nun vermutlich folgende gemeinsame Wohnung, ist nicht beruflich veranlaßt und kann daher auch nicht abgesetzt werden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

@muemmel

Da bin ich das lebende Gegenbeispiel (siehe mein Beitrag von 09:45h).

Die Erstattung der Miete für das provisorische Zimmer am neuen Arbeitsort wurde auch erst beantragt, als ich schon angefangen hatte zu arbeiten (schließlich musste ich da ja auch erstmals Miete Zahlen).
Und der zweite Umzug (Nachholen der Familie) war erst 3,5 Monate nachdem ich "in Lohn und Brot" stand.

War alles kein Problem.

Ich hatte immer ein gutes Verhältnis zu meinem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit, habe mich nach der Stellenzusage persönlich vom Leistungsbezug abgemeldet und mich gleich nach Unterstützung für den anstehenden Umzug erkundigt.

Diese Unterstützungsleistungen sind eine "KANN"-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

von www.jobcenter-ge.de:

Trennungskostenbeihilfe

Ist es dem Bürger nicht zumutbar, dass er bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte pendelt und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. An einem Arbeitstag sind bis zu 2 ½ Stunden als Arbeitsweg zumutbar. Diese Leistung ist auf 6 Monate begrenzt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Trennungskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Fallmanagementfachkraft entschieden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung muss der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.


Umzugskostenbeihilfe

Wird durch eine auswärtige Arbeitsaufnahme ein Umzug notwendig, können die damit verbundenen Kosten übernommen werden. Der Umzug muss innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Umzug ist jedoch nur als notwendig zu betrachten, wenn der Beschäftigungsort außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Grundsätzlich werden nur die reinen Transportkosten des Umzugsgutes erstattet, d.h., der Möbelab- und aufbau muss durch den Antragsteller selbständig bezahlt werden. Bei kranken bzw. behinderten Menschen kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Es sollten drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, damit das wirtschaftlichste Angebot berücksichtigt werden kann. Die Umzugskostenbeihilfe wird direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen. Statt einem Umzugsunternehmen können auch die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden. Ob bzw. in welcher Höhe eine Umzugskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.


Das gilt sowohl für ALG1 als auch ALG2


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 11.10.2013 19:08

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#4
 Von 
Gehaltserhöhung
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 32x hilfreich)


Ok, danke für die Antworten.

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