>Umzugfinanzierung durchs Arbeitsamt?
Ich hab mich eben nochmal kundig gemacht und folgendes gefunden:
"Mobilitätshilfen: Arbeitsamt bezahlt Umzug
Presseinformation des Landesarbeitsamtes NRW
Änderungen bei Mobilitätshilfen
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung umziehen, können vom Arbeitsamt Zuschüsse zu den Umzugskosten erhalten.
Bisher wurden Darlehen gewährt. Jetzt wird die Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss bewilligt. Allerdings gilt dies nur für Umzüge seit Jahresanfang. Wenn Umzugskosten im letzten Jahr entstanden sind oder die Umzugskostenbeihilfe bereits als Darlehen bewilligt wurde, können diese nachträglich nicht als Zuschuss berücksichtigt werden.
Der Umzug muss in direkten Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stehen. Längstens bis zwei Jahre nach der Arbeitsaufnahme können die Kosten übernommen werden. Der neue Arbeitsort muss außerhalb des sogenannten Tagespendelbereiches liegen. Die Arbeitsämter bezeichnen damit den Bereich, der bei einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb von zweieinhalb Stunden täglicher Pendelzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erreicht werden kann.
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können die Umzugskosten auch für die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten.
Der Zuschuss zu den notwendigen Kosten des Umzug ist auf 4.500 € begrenzt.
Umzugskostenbeihilfe können auch Auszubildende bekommen, die eine Lehrstelle antreten, sofern sie beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Wichtig ist, dass die Leistung rechtzeitig vor dem Umzug beantragt wird.
Eine weitere Änderung bei den Mobilitätshilfen betrifft die Übergangsbeihilfe. Damit kann die Zeit bis zur ersten Gehaltszahlung beim neuen Arbeitgeber überbrückt werden. Bisher konnte ein Betrag von bis zu 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts als Darlehen vom Arbeitsamt gezahlt werden. Seit diesem Jahr ist die Höchstgrenze auf 1.000 Euro begrenzt worden. Das Darlehen ist in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen, beginnend zwei Monate nach der Auszahlung.
Bei allen Mobilitätshilfen musste das Arbeitsamt in der Vergangenheit die Einkommensverhältnisse des Antragstellers prüfen und feststellen, ob der Betreffende „eigenleistungsfähig„ ist. Dies ist nun nicht mehr notwendig. Natürlich werden Mobilitätshilfen nur gezahlt, wenn sie zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sind und der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
Auf diese Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Die Arbeitsämter können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Mobilitätshilfen bewilligen.
Die Antragstellung muss im Voraus erfolgen. Über weitere Mobilitätshilfen informiert das örtliche Arbeitsamt."
Das bedeutet doch, dass die Möglichkeit besteht, dass ich den Umzug bezahlt bekomme. Es sei denn das ist schon wieder veraltet und gilt nicht mehr.
von mattaratze am 12.08.2004 20:06
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