Umzug zu meinen Eltern, zu spät gemeldet nun soll ich GEZ zahlen obwohl meine Eltern Beitrag stets e

28. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
schurik123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Umzug zu meinen Eltern, zu spät gemeldet nun soll ich GEZ zahlen obwohl meine Eltern Beitrag stets e

Hallo meine lieben Rechtshelfer! Vielen Dank bereits im Voraus für eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt:
Bis Ende August 2016 habe ich eine eigene Wohnung bewohnt und dieser Stadt studiert. Im Zuge meiner Masterarbeit bin ich ab dem 01.09.2016 vorübergehend zu meinen Eltern gezogen.
Da zunächst nicht klar war, ob und wie lange ich dort bleiben würde, habe ich mich erst seit 11.2016 bei der Adresse meiner Eltern gemeldet.
Bis zum 08.2016 habe ich meine GEZ-Gebühr entrichtet. Mein Mieter meldete dann meinen Auszug als auch meine neue Adresse bei der GEZ.

Meine Eltern zahlen Ihre Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung, die wir nun alle bewohnen.

GEZ stellte dennoch eine Forderung zur Entrichtung meiner GEZ Gebühr zusätzlich zu den Gebühren meiner Eltern.
In einem Brief erklärte ich den Sachverhalt und erläuterte, dass ich seit 09.2016 mit meinen Eltern zusammen lebe.

Die GEZ bezieht sich aber auf Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und erlaubt mir eine Abmeldung meines Gebührenkontos erst ab dem Zeitpunkt meiner amtlichen Meldung.

Meine Frage ist nun:
Wie kann ich der GEZ beweisen, dass ich bereits seit dem 09.2016 hier wohne?
Reicht hier eine Erklärung meiner Eltern mit Unterschrift aus?
Oder komme ich hier nicht drum herum der GEZ doppelte Gebühren entrichten zu müssen?

Vielen Dank für eure Hilfe :)

Alex

-- Editier von schurik123 am 28.12.2016 11:28

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Die GEZ heißt seit einiger Zeit "Beitragsservice".


Zitat (von schurik123):

Wie kann ich der GEZ beweisen, dass ich bereits seit dem 09.2016 hier wohne?

Durch eine Melderegisterauskunft

Zitat (von schurik123):

Reicht hier eine Erklärung meiner Eltern mit Unterschrift aus?

Nein

Zitat (von schurik123):

Oder komme ich hier nicht drum herum der GEZ doppelte Gebühren entrichten zu müssen?


Vermutlich JA.

Für Bürgerinnen und Bürger beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Wohnung innehaben. Inhaberin oder Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die in der Wohnung lebt. Dazu zählen auch Personen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragszahler endet. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist.

Nicht ärgern und das Fernsehprogramm ausgiebig nutzen. Auf ARTE laufen z.B. nachts manchmal spannende moderne Theaterstücke: jemand zieht mit Bärenfell verkleidet einen Eisklotz hinter sich her und singt dabei.


-- Editiert von BudWiser am 28.12.2016 12:04

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du hast die Wohnung mit Wirkung vom 01.09 vermietet und der Mieter hat sich auch ab 01.09 beim Beitragsservice angemeldet?

Dass sollte dann als Nachweis ausreichen.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Mein Mieter meldete dann meinen Auszug als auch meine neue Adresse bei der GEZ. Dazu hat er nur leider keine Vollmacht gehabt - das hätten Sie schon selbst tun müssen.
Dass sollte dann als Nachweis ausreichen. Nö. Man zahlt, bis man eine Wohnung beim Beitragsservice abmeldet, und zwar höchstselbst. Dabei ist es unerheblich, ob da inzwischen jemand anders wohnt und evtl. den Beitrag zahlt.
GEZ stellte dennoch eine Forderung zur Entrichtung meiner GEZ Gebühr zusätzlich zu den Gebühren meiner Eltern. Nö. Sie sollen für die alte Wohnung zahlen, nicht für die der Eltern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
schurik123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, schon mal vielen Dank für eure Antworten!!

Zitat (von BudWiser):
Die GEZ heißt seit einiger Zeit "Beitragsservice".
-- Editiert von BudWiser am 28.12.2016 12:04

Das ist mir bekannt, aber GEZ ist kürzer als Beitragsservice :)
Und ich nutze und mag die öffentlichen Sender sehr, da auf Phoenix, Arte und Co TOP Dokus und keine Werbung läuft!
Daher zahle ich auch halbwegs gerne meine Gebühren, aber halt nicht doppel ;)

Zitat (von muemmel):
Mein Mieter meldete dann meinen Auszug als auch meine neue Adresse bei der GEZ.

Mein alter Vermieter wollte mich nicht abmelden, ist aber gesetzlich verpflichtet der GEZ meine neue Nachzugsadresse zu melden. Sonst hätten die mich nie gefunden, da für einige Monate nur meine Bank von meinem Umzug wusste :)
hatte mich ja in der anderen Stadt nicht abgemeldet ;)

Zitat (von muemmel):
[i]Nö. Sie sollen für die alte Wohnung zahlen, nicht für die der Eltern.

Das glaube ich nicht, da ich der GEZ die Kopie der Kündigung meines Mietverhältnisses zukommen hab lassen. Daraus wir d ersichtlich, dass ich dort seit dem 01.09.2016 nicht mehr lebe.

Ich denke die GEZ geht einfach mal davon aus, dass ich in den Monaten zwischen Auszug und amtlicher Meldung bei meinen Eltern nicht auf der Straße gelebt habe und wollen für die Zeit ihre Gebühren haben.
Nur habe ich seit dem 01.09.2016 in einem Haushalt gelebt, welcher die Beiträge für eben diesen Haushalt bereits entrichtete.

Die GEZ darf auch rückwirkend Ihre Gebühren erheben, da finde ich sollte es auch möglich sein das Beitragskonto rückwirkend zu schließen, falls man das -wie in meinem Fall- plausibel begründen kann.

Hierbei geht es mir zudem auch nicht um die Kohle, die ist den Aufwand kaum wert, sondern um das Prinzip :)



-- Editiert von schurik123 am 28.12.2016 18:51

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von schurik123):
Daraus wir d ersichtlich, dass ich dort seit dem 01.09.2016 nicht mehr lebe.

Nein, daraus wird nur ersichtlich, das man dort kein Mietverhältnis mit dem im Vertrag benannten Vermieter mehr hatte.

Ersichtlich das man dort nicht mehr lebt, wird es mit einer Abmeldung gemäß Meldegesetz.
zusätzlich kätte man die Wohnung noch bein BS abmelden müssen.
Das man hier bei seinen gesetzlichen Pflichten geschludert hat, fällt einem jetzt halt auf die Füße.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

BS ist noch kürzer als GEZ.
Die §§ 2 und 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag reglet das rechtliche wie lange man zahlen muss.
1) mindestens solange man in der Wohnung rechtlich angemeldet ist.

Zitat (von schurik123):
hatte mich ja in der anderen Stadt nicht abgemeldet

Zitat (von schurik123):
habe ich mich erst seit 11.2016 bei der Adresse meiner Eltern gemeldet.


2) mindestens bis zum Ende des Monates in dem man den BS über das Ende der Beitragspflich informiert hat.
Mit Kulanz erlassen sie allenfalls den Beitrag für November (wenn Ummeldung am 1.11.2016 erfolgte)
oder den Beitrag für Dezember.

Möglichkeit die ich noch sehe. Den jetzigen Mieter der Wohnung anfragen unter welcher Beitragsnummer er den Beitrag entrichtet. Dann unter dem Einwand der Doppelbezahlung und verwies auf die andere Beitragsnummer für die Wohnung die Zahlung ablehnen. Den §2 sagt auch eine Wohnung EIN Beitrag. Pech wenn der andere sich um den Beitrag drückt. Den jeder Beitragsschuldner haftet solidarisch und der BS kann sich nach bleiben einer der Schuldner aussuchen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö. Man zahlt, bis man eine Wohnung beim Beitragsservice abmeldet, und zwar höchstselbst. Dabei ist es unerheblich, ob da inzwischen jemand anders wohnt und evtl. den Beitrag zahlt.
Dem stimme ich nicht zu, da der Beitrag je Wohnung erhoben wird.

Hat sich der Nachmieter rechtzeitig angemeldet, muss der vorherige für die Wohnung nicht mehr zahlen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

die Gebühren werden ja sicher für die Studenten-Wohnung verlangt. Und da kann man doch auf die bereits erfolgte Zahlung (durch den Nachmieter) verweisen.
Zum Glück ist es ja nicht mehr wie früher, dass u.U. pro Person gezahlt werden muss, sondern eben nur noch einmal pro Haushalt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Dem stimme ich nicht zu, da der Beitrag je Wohnung erhoben wird.Hat sich der Nachmieter rechtzeitig angemeldet, muss der vorherige für die Wohnung nicht mehr zahlen. Ich sage das ungern, weil ich Sie sonst für einen kompetenten Kollegen halte, aber das ist schlicht Unfug. Der Gesetzgeber hat das sehr eindeutig festgelegt: Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Das glaube ich nicht, da ich der GEZ die Kopie der Kündigung meines Mietverhältnisses zukommen hab lassen. Merkwürdig, daß das im Ausgangsthread nirgends erwähnt wird...

-- Editiert von muemmel am 29.12.2016 19:07

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Mummel,

dies ist ein Zitat von der offiziellen Seite:

Zitat:
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Es spielt keine Rolle, wie viele Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben
. Insoweit sehe ich gute Ansatzpunkte für meine Argumentation, denn für eine doppelte Gebührenerhebung (alter Mieter und neuer Mieter) fehlt m.M.n. schlicht die Rechtsgrundlage.

Berry

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
schurik123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

@ALL

Vielen Dank für eure zahlreichen und informativen Antworten. Ich bin ein Mensch der sich gerne weiterbildet und habe das Gefühl dies durch euch im Gebiet der GEZ/BS ;) nun getan zu haben!
GEZ ist mir doch irgendwie lieber....bei BS lese ich zwangsläufig immer Bull**** :D

Wie dem auch sei.....es gibt trotzdem eine Sache die mir nach wie vor nicht in Kopf will.....folgendes mal rein logisch betrachtet:

Ich ziehe aus => Mieter meldet meinen Auszug und GEZ hat spätestens mit der Kündigung meiner Kopie den Nachweis, dass ich dort nicht mehr wohne.
Neuer Mieter zieht ein => entrichtet nun die Gebühr für diese Wohnung und diesen Haushalt
Ich melde mich bei meinen Eltern => GEZ weis, dass dort bereits die Gebühren entrichtet werden.

So.....GEZ weis nun folgendes:
alte Wohnung => Gebühren durch neuen Mieter übernommen
neue Wohnung => Gebühren bereits entrichtet

Wofür soll ich nun die Gebühren genau bezahlen? Ich hätte in der Zeit auch eine Weltreise machen können oder ein Leben als Vagabund gelebt haben.....einen eigenen Haushalt hatte ich in der Zwischenzeit ja zu keinem Zeitpunkt. Und dies kann ich belegen.

Worauf beruft sich die GEZ nun rein logisch betrachtet?

-- Editiert von schurik123 am 30.12.2016 01:31

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von schurik123):
folgendes mal rein logisch betrachtet

Der BS ist eine Ansammlung von Verwaltungsbeamten und -angestelten.

Deine Hoffung auf Logik ist da ... optimistisch ... :devil:



Zitat (von schurik123):
Mieter meldet meinen Auszug

Wie bereits erwähnt, irrelevant. Oder hatte er von Dir die notwendigen Vollmachten?



Zitat (von schurik123):
GEZ hat spätestens mit der Kündigung meiner Kopie den Nachweis, dass ich dort nicht mehr wohne.

Wie bereits erwähnt, ist das eben kein Nachweis.



Zitat (von schurik123):
Und dies kann ich belegen.

Offenbar nicht mit Belegen die der BS anerkennt...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Der BS ist eine Ansammlung von Verwaltungsbeamten und -angestelten.


Beamte werden sich da wohl nicht den Hintern breitsitzen. Sonst hätte man klare Organisationsstrukturen und keine rechtliche Grauzone.

Der Beitragsservice ist ein nicht rechtsfähiger Datenkrake, der im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einkassiert. Rechtsfähig ist, wer Rechtspflichten und Rechte haben und rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann. Der BS ist aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit auch nicht Parteifähig. Im Grunde genommen kann man auch gleich mit einem knallroten Sack kommunizieren.

Wenn man wegen eines Auszuges argumentieren möchte, könnte man bestenfalls auf "Korrektur unrichtiger Daten nach BDSG" abstellen. Der BS betreibt aber nur Datenschnüffelei im Auftrag, also der Rundfunkanstalten. Und an diese muß man seine Einwendungen richten.

Gibt es vorliegend überhaupt einen "Festsetzungsbescheid" über Rundfunkgebühren, mit korrekter Absenderangabe und Rechtsmittelbelehrung? Solange der nicht vorliegt, sind die Schreiben des BS doch nur Bettelbriefe.

Das beschäftigt in schöner Regelmäßigkeit die Verwaltungsgerichte, vor allem weil aus diesen standardisierten Bettelbriefen nicht erkennbar ist, wer denn überhaupt Gläubiger der Rundfunkbeiträge ist. Aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit gibt es nicht einmal einen nach Außen Vertretungsberechtigten. Da läuft selbst ein Strafantrag wegen Gebührenüberhebung ins Leere.

An welche Adresse sind denn die Bettelbriefe geschickt? An die neue oder die alte Adresse? Das wäre doch ein Widerspruch an sich, die schicken Bettelbriefe an die neue Adresse und wollen Geld für die alte Adresse.

Entweder das Ding durchziehen bis zum Ende, dann jegliche Kommunikation mit dem Bettelservice einstellen, nicht zahlen und abwarten.

Oder zahlen, weil das Leben zu kurz ist sich wegen kleiner Beiträge rumzustreiten.

Und keine Einzugsermächtigung erteilen.



-- Editiert von BudWiser am 30.12.2016 10:06

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von schurik123):
So.....GEZ weis nun folgendes:
alte Wohnung => Gebühren durch neuen Mieter übernommen


Wenn dem dann so ist und der neue Mieter auch wirklich den Beitrag zahlt. Wenn nicht hat man Pech, da man bei der Stadt noch bei dieser Wohnung angemeldet war und somit die Gebührenpflicht fortbesteht.

1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

@ Sir Berry: Ich habe, extra für Sie, aus dem § 7 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zitiert. Und Sie meinen das jetzt echt mit einer pauschalisierenden Überschrift von der BS-Webseite widerlegen zu können? Nicht sehr professionell...
Es ist gesetzlich ganz klar festgelegt, wann die Beitragspflicht für eine Wohnung endet. Im Folgemonat der ordnungsgemässen Abmeldung der Wohnung und keine Stück vorher. Ganz egal ob man da noch wohnt oder nicht. So sieht es aus, auch wenn es manchem hier offenbar partout nicht in den Kopf will. Allerdings ist es nicht der Folgemonat, sondern der der Abmeldung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Dann sind wir uns ja einig...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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