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Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum

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Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum

Hallo,
ich möchte gerne in einem Haus mit 11 Parteien meine Kellerwohnung in Wohneigentum umwidmen. Eine baurechtliche Genehmigung liegt von 1990 vor.
Die Wohnung wird natürlich bereits bewohnt und das schon seit 1990. Nun möchte ich es allerdings auch im Grundbuch vollziehen, weil bisher das verschlafen wurde.

Nun ist meine Frage an euch:
Da ich scheinbar eine 100% Zustimmung aller Parteien benötige (BJ vor 1950) und mir nun noch 3 Zustimmungen fehlen, ist es möglich diese durch Einschreiben (mit Aufforderung und automatischer Zustimmung wenn kein Einspruch erhoben wird) oder durch PostIdent zu erreichen?
Leider scheinen die Leute ein bisschen faul zu sein, weil sie keinen eigenen Nutzen oder Nachteil daraus ziehen

Über eine kompetente Antwort würde ich mich freuen.

MfG


von bennle am 03.07.2009 19:34
Status: Praktikant (20 Beiträge)
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Ist das umgewandelte Mietwohnungen in Eigentumswohnungen?
Steht das mit dem Wohneigentum in der Teilungserklärung? Wenn nämlich nicht, dann müßten alle Eigentümer zu einem Notar und dort unterschreiben, dass sie mit der Änderung der Teilungserklärung einverstanden sind (Kostenübernahme).
Ganz ehrlich, ich würde nicht zu einem Notar gehen, damit unsere Teilungserklärung geändert wird - und zwingen kann man mich nicht - und so werden auch die anderen Eigentümer denken.

Das du eine baurechtliche Genehmigung hast, das in deinem Keller Wohnraum eingerichtet werden dürfte, heißt ja nicht, dass die anderen Eigentümer damit einverstanden sind - und das Recht geht hier vor Baurecht.

Meine Einschätzung - du wirst keine Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung erhalten. Daher würde ich alles so lassen, wie es ist.


von sika0304 am 05.07.2009 14:11
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Hi,
danke für deine Antwort, auch wenn Sie mich nicht beruhigt.

Aber was mir gerade aufgefallen ist: Die Teilungserklärung wurde scheinbar damals geändert. Ich finde meine Wohnungsnummer bezeichnet als Sondereigentum. Weiter hinten gibt es dann auch eine Passage, dass eine Änderung der Aufteilung in den Räumen ausgeschlossen wird, wenn einen Einzelkaufvertrrag geschlossen wurde. (was der Fall ist)

Kann es sein, dass einfach nur die Änderung im Grundbuch erforderlich ist?
Wenn ja, dann hat uns der Notar kräftig über den Tisch gezogen.

Wo/Wie bekomme ich raus, welche Teilungserklärung aktuell ist incl. Anlagen? (Nur um sicher zu gehen, dass sich nix geändert hat denn diese ist von 1988)

Gruß


von bennle am 07.07.2009 21:53
Status: Praktikant (20 Beiträge)
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Bekommst Du auf dem zuständigen Grundbuchamt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 07.07.2009 22:21
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
spitze, das werde ich dann am besten mal holen!

Es wäre aber immer noch gut zu wissen, ob es denn die Änderung vereinfachen würde!
Ist es denn erlaubt eine Änderung von Teileigentum in Wohneigentum am Sondereigentum ohne zusätzliche Zustimmung im Grundbuch zu tätigen?


von bennle am 07.07.2009 22:26
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Also nach geltender Rechtsprechung muss das Sondereigentum
a) in der Teilungserklärung als solches erwähnt sein
und
b) auch im Aufteilungsplan

Beides ist beim Grundbuchamt hinterlegt

Fehlt die Erwähnung in a oder in b dann ist regelmässig kein Sondereigentum entstanden.

Begriffserklärung:
Sondereigentum ist das Eigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen
Teileigentum ist das Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 07.07.2009 22:37
Status: Unsterblich (1986 Beiträge)
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Hmm, das hört sich ja nicht gerade gut an! Ich finde es allerdings komisch, dass der Notar dies in einem Atemzug gemacht hat.
Es wurde mittels der Teilungserklärung alles in Sondereigentum aufgeteilt aber im Vertrag selbst steht Teileigentum.

Aber ich werde mir nun mal die aktuelle Teilungserklärung und den Aufteilungsplan besorgen, denn so hat es keinen sinn. Wenn ich nur wüsste, wie ich die letzten 3 Leute dazu bewege die unterschrift zu machen wäre das ganze kein Problem.
Aber wenn es da keinen Ausweg gibt bin ich ja ein leben lang gestraft...

Danke nochmals für die Definitionserläuterung.


von bennle am 07.07.2009 22:43
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
In welchem Vertrag ? Kaufvertrag ?
Was da drin steht ist egal, denn steht im Aufteilungsplan und der Teilungserklärung als Beispiel :
Sondereigentum an der Wohnung Nr. xy verbunden mit einem Miteigentumsanteil in Höhe von yx/xtel, bezeichnet im Aufteilungsplan mit der Nr.xy

dann ist es eine Wohnung, Schreibfehler Notar ??

Aber geh auf Nummer sicher, Grundbuchamt gehen und Unterlagen einsehen

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von Thorsten D. am 07.07.2009 23:05
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Also ich habe nun den Aufteilungsplan und die Teilungserkärung eingesehen.
Es gibt 2 Teilungserklärungen:
a) die aktuelle vom 30. Mai 89: Hierin wird die Wohnung als Teileigentum ausgewiesen.
b) die Teilungserklärung vom 31.10.88: Hierin steht "Miteigentumsanteil von 50/1000 an diesem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Räumen"

Es gibt leider nur einen Auftreilungsplan, welcher vom 12.5.89 ist und die Räume noch mit Magazin, Lager usw. bezeichnet. Was wiederum auf das Teileigentum hinweist.Davor scheint es keinen gegeben zu haben.

Eine Baugenehmigung und Schlussabnahme liegt für die Räumlichkeiten von 91 vor. Es scheint also wirklich zu stimmen, dass es erst im Nachhinein zu "Wohneigentum" umgebaut wurde.

Somit stehe ich vor dem alten Problem der Umwidmung! Gibt es eine Möglichkeit diese zu erzwingen? Durch Einschreiben (mit Aufforderung der notariellen Beglaubigung und automatischer Zustimmung wenn kein Einspruch erhoben wird) oder durch PostIdent.
Wie sieht es mit einem gerichtlichen Verfahren aus?
Es muss doch eine Möglichkeit geben, wenn dies nur durch "Faulheit" nicht vollzogen wird...

Gruß


von bennle am 24.07.2009 12:42
Status: Praktikant (20 Beiträge)
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
So wie Du schreibst, waren die Räume ursprünglich als Wohnung geplant, dafür spricht das Wort Sondereigentum.

Allerdings gilt immer die jeweils aktuellste Fassung einer TE, bzw. die darin beschriebenen Änderungen.

In dieser sind die Räumlichkeiten klar als Teileigentum ausgewiesen und auch so im Aufteilungsplan bezeichnet.

Ob Du die Leute zwingen kannst glaube ich eher nicht, du solltest Dich da unbedingt von einem qualifizierten Anwalt beraten lassen, auch in Hinsicht auf eventuelle Schadensersatzansprüche bezüglich Täuschung beim Kauf

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 24.07.2009 13:33
Status: Unsterblich (1986 Beiträge)
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>Umwidmung von Teileigentum in Wohneigentum
Sondereigentum ist der Oberbegriff für Teileigentum und Wohneigentum.


von R.M. am 24.07.2009 13:54
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