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Umtausch/Defekt eines Artikels

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Umtausch/Defekt eines Artikels

Hallo,

ich habe am 9.09.03 eine Universalfernbedienung von Philips beim Makro Markt für 24,99Euro gekauft. Nachdem ich mich über den Kaufpreis geärgert habe, habe ich doch feststellen können, dass sie gut funktioniert. Nach einiger Zeit (ca 2Monate) habe ich die Verpackung und die Anleitung weggeschmissen. Doch leider ist die Fernbedienung Anfang diesen Jahres (so um den 6.01.04 herum) aus unerklärlichen Gründen kaputt gegangen. Da ich einen Einkaufszettel noch hatte, bin ich heute hingefahren um mir das Geld zurückgeben zu lassen. Als ich meinen Wunsch äußerte fingen beide Seiten an mit Gewärleistungs und Garantiebegriffen um sich zu schmeissen
. Mir wurde gesagt, das ich ein halbes Jahr lang die Möglichkeit habe eine defekte Ware gegen ein gleichwertiges Gerät umzutauschen, und ggf. den Differenzbetrag erhalte oder zuzahle. Als ich auf mein Geld bestand, fragte mich der Händler ob ich denn überhaupt noch eine Verpackung oder Bedienungsanleitung besitzen würde, was ich verneinte. Auf einmal meinte er dass er dann eigentlich überhaupt nichtmehr in der Pflicht sei das Gerät umzutauschen. Zum Schluss haben wir uns drauf geeinigt, dass ich ein Gerät für 14,99Euro nehme, und den Restbetrag von 10Euro ausbezahlt bekomme. Gesagt getan, doch jetzt stelle ich mir mit einem unguten Gefühl folgende Fragen:

1. Ich hatte was von 2 Jahren Gewährleistung eines Unternehmers gehört!? Stimmt das?

2. Stimmt es das der Händler die Ware nichtmehr umtauschen muss wenn die Verpackung und/oder die Bedienungsanleitung fehlt? Muss ich Verpackungen und/oder Bedienungsanleitungen bis zum ende der Garantie/Gewärleistungszeit aufheben?

3. Darf ich in einem Solchen Fall kein Bargeld verlangen? Oder muss ich das Angebot eines gleichartigen Artikels (in meinem Fall eine Fernbedienung einer anderen Marke) annehmen?




von Tressloff am 16.01.2004 21:06
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>Umtausch/Defekt eines Artikels
Zu 1.
Jeder gewerbliche Unternehmer muss auf von ihm angebotene Waren 2 Jahre Gewährleistung geben.

Zu 2.
Die Bedienungsanleitung würde ich mir auf jeden Fall aufbewahren (meistens stehen hier auch die Garantiebedingungen drin).
Bezgl. der OVP: m.E. nach nicht, sofern es sich um eine Gewährleistung handelt, da du das Gerät (oder ein anders) ja wieder mitnehmen willst.
Bei einem Umtausch muss die OVP auf jeden Fall dabei sein.

Zu. 3
Der VK kann im Falle eines "Umtausches" eine Gutschrift auf ihrem Kundenkonto vornehmen.
Bei einer Gewährleistung bekommt man normalerweise ja kein Geld ausgezahlt, da das Gerät ja wieder mitgenommen wird.

Mal ne andere Frage:
Warum haben Sie denn eine andere Fernbedienung mitgenommen? Der VK soll die defekte Fernbedienung rep. und ihnen dann wider aushändigen.
Oder wollten Sie das Gerät nur wieder abgeben und das Geld zurück haben?
Das geht natürlich nicht.

Gruss
MichiM

-----------------
"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert
"


von MichiM am 18.01.2004 01:04
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>Umtausch/Defekt eines Artikels
Hallo!

Also die alte Fernbedienung war mir schon beim Kauf eigentlich zu teuer gewesen, da man in jedem Plus eine für 9,99Euro bekommt, die dann mehr als 2 Jahre hält. Da diese Fernbedienung schon nach 4 Monaten kaputt war, wollte ich eigentlich mein Geld zurück und mir irgendwo eine billig Fernbedienung kaufen

MfG
Tressloff

p.s. Danke für die Antwort


von Tressloff am 18.01.2004 11:47
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>Umtausch/Defekt eines Artikels
hat man nicht sogar ein recht auf wandelung? da bekommt man dann sowieso sein geld zurück!
mir fällt übrigens auf, dass viele verkäufer auf ein umtauschrecht von 6 monaten hinweisen. weiss jemand woher diese zahlen kommen?


von SmudooO am 19.01.2004 18:27
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>Umtausch/Defekt eines Artikels
Also: Die Gewährleistung hat mit Umtausch nix zu tun! Gewährleistung heißt: Der Händler muß den Mangel beseitigen. Gelingt ihm das 2 Mal nicht, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) oder Kaufpreisminderung. Für die Gewährleistung ist die Verpackung völlig unerheblich! "Umtausch" ist die freiwillige Rücknahme eines mangelfreien Artikels durch den Verkäufer, kann aber durch vertragliche Vereinbarung (z.B. auf dem Kassenzettel) zum Recht des Käufers werden.


von Revier-Biker am 24.01.2004 15:11
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