Umtausch ohne Kassenbon

26. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Laurentia
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umtausch ohne Kassenbon

Hallo miteinander!

Ich habe zwar schon im I-net und auf dieser Seite recherchiert, bin aber noch nicht konkret fündig geworden, was meine Frage angeht:

Ich arbeite in einem Sonderpostenmarkt als Verkäuferin. Heute kam eine Kundin in den Laden und wollte eine defekte Wanduhr umtauschen. Die Uhr hätte sie vor ein paar Wochen voll funktionstüchtig gekauft. Sie hat weder den Kassenbon, noch die Verpackung der Uhr aufbewahrt. Der Preis der Uhr ist ihr auch nicht mehr bekannt.

Ich bin mir relativ sicher, dass wir solche Uhren verkauft haben, mittlerweile sind diese aber ausverkauft und wir können auch nicht mehr nachvollziehen, was sie gekostet hat. Keine der anwesenden Verkäuferinnen kann sich an den Kauf erinnern.

Ich habe gelesen, dass eine Zeugenaussage oder ein Kontobeleg ausreicht, aber beides liegt nicht vor.

Müssen wir die Uhr umtauschen, bzw. das Geld zurückzahlen?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Muß Käufer beweisen, er gekauft bei dir. Kann nicht, wieso dann Umtausch?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
George2306
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 154x hilfreich)

Laurentia, ganz ehrlich:
Wieso wißt ihr nicht mehr, was bei Euch die Uhren gekostet haben? Ihr habt den Laden doch ordentlich zu führen und da muß der Preis der Uhr doch nachzuvollziehen sein?

Wenn der Käufer glaubhaft versichern kann, die Uhr bei Euch gekauft zu haben, braucht er keinen Kassenzettel mehr zum Umtausch.

Den Käufer abzuweisen, wenn er zum Umtauschen kommt, finde ich schon reichlich gewagt. Auch im Sonderpostenmarkt hat der Kunde Anspruch auf Umtausch und auch auf eine höfliche Bedienung. Auch für Euch gelten die Gesetze.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Um es mal klar zu definieren, ein Umtausch ist eine freiwillige Angelegenheit des Handels, bei dem die Ware zurück genommen wird, weil sie dem Kunden nicht passt, er sie doppelt erhalten hat etc. Voraussetzung ist immer, dass die Ware 100 % in Ordnung ist und keinerlei Mängel aufweist. Was hier beschrieben wird, ist die Reklamation einer Ware , die Mängel aufweist. Grundsätzlich hat der Kunde das Recht auf die Übergabe mangelfreier Ware. Bei einem verdeckten Mangel, also einem , der nicht offensichtlich ist, kann der Kunde reklamieren. Er muss weder die Originalverpackung aufheben noch den Kssenbon zwingend vorlegen. Er muss nur glaubhaft machen, dass er die Ware in diesem Geschäft gekauft hat. Wenn Sie also die Uhr verkauft haben, dann müssen Sie die Reklamation annehmen. Wobei der Kunde éinräumen muss, dass Sie die Ware nachbessern, sprich reparieren.

-- Editiert von Annaminna am 27.07.2008 13:52:56

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

@Annaminna;
Also so mal ganz praktisch gesehen ist das
schon wichtig(für beide Parteien), das
Kunde den Kassenbon noch hat, und Verpackung, etc.

Und zwar aus verschiedenen Gründen; DENN

1. Nimmt der VERKÄUFER die Ware ZURÜCK, so kann er wegen der verschlechterung einen
ABZUG vom Kaufpreis vornehmen, was die GELDRÜCKGABE angeht.

Der Kunde macht es sich also, FAKTISCH GESEHEN, selbst unnötig schwer....

2.Verlangt der KUNDE eine Reparatur, welchem der VERKÄUFER auch grundsätzlich zustimmt, so SOLLTE der Kunde das ALTER der defekten Ware BEWEISEN können. Und das Beweisen, geht nun mal am besten mit einem Kassenbon.

DENN ist der ARTIKEL älter als 6 Monate, so
gilt bezüglich eines defektes die
BEWEISLASTUMKEHR.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo Mumpel, der Kunde muss nicht zwingend den Kassenbon vorlegen und auch die original Verpackung nicht aufheben. Ich nenne Dir hier ein Beispiel. Der Kunde kauft ein Fahrrad . Er steckt den Kassenbon in die Hülle für die Installationsanweisungen. Nach etwa 3 Monaten wackelt die Achse, also bringt er das Fahrrad zum Verkäufer. Der Kassenbon ist aber nicht mehr lesbar, weil durch die Plastehülle die komplette Schrift verblasst ist. In diesem Fall reichte es aus, dass der Kunde dem Verkäufer glaubhaft versicherte, dass er
a) die Ware in diesem Geschäft gekauft hatte,
b) dass der Kaufzeitraum etwa Ende Mai war.
Für den Kunden ergeben sich auch keinerlei Geldabzüge. Das ist Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Liebe Annaminna,

..du konstruierst hier Spezialfälle.

Ein Fahrrad wird IN DER REGEL beim Verkauf über die Serien/Rahmennummer registriert.

Ein billige Wanduhr wohl nicht. Hatte diesbezüglich letztens mal SELBER eine
beim Conrad gekauft..die hatten überhaubt
keine Nummern.

Und wenn wegen der ABZÜGE bei RÜCKGABE
solche Fälle vor gericht landen(sollten), wird der Richter wohl auch nach einer gewissen Lebenspraxis gehen.

Wenn eine z.B.Gefriertruhe wegen Nichgefallen
retour geht, so wird der bestimmt nicht verlangen, das der rückgebende Kunde die
Transport-Großholz-Pallette nach über einer Woche noch in der Wohnung lagert.

Die Verpackung eines Telefons (z. B) schon.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

@ mumpel

mit verlaub, aber das ist unsinn.

bei dieser materie wird immer viel verwchselt. viele geschäfte sagen, umtausch nur im originalkarton. das ist auch ok da ein umtausch, wie annaminna schon geschrieben hat, eine freiweillige leistung ist. eine reklamation ist aber auf jeden fall ohne die originalverpackung möglich , auch bei einem kleinteil.

das auch viele verkäufer hier der irrigen meinung sind, eine reklamation geht nur mit originalkarton und versuchen diese abzulehnen wenn er nicht vorliegt, ändert an der rechtslage nichts.

und zum thema nutzungsabzug gibt es ein aktuelles urteil vom EuGh, der einen nutzungsabzug untersagt. trotzdem versuchen es immer wieder händler einen nutzungsabzug vorzunehmen. wenn sich ein käufer aber darauf nicht einlässt, dürften diese händler damit vor gericht baden gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Soweit ich weiß ist das Urteil des EuGh aber einerseits nicht auf einen Rücktritt vom Vertrag anzuwenden, andererseits entspricht es (noch) nicht deutschem Recht.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

nachfolgend mal was zum EuGH urteil:

nachdem die sache dem EuGH vom BGH zur entscheidung vorgelegt wurde ist zu erwarten das deutsche gerichte auch entsprechend urteilen werden, auch wenn das ganze noch nicht in deutsches recht eingearbeitet wurde.

Mit Urteil vom 17.04.2008 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher, der eine mangelhafte Sache zurückgibt für dessen vorherige Nutzung keine Nutzungsentschädigung zahlen muß.

Die Begründung des EuGH für seine Entscheidung lautet wie folgt:

Der Verkäufer erfüllt nach den Ausführungen des Gerichtshofs anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß, wenn er ein nicht vertragsgemäßes Verbrauchsgut liefert. Er muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Seine finanziellen Interessen werden jedoch zum einen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren und zum anderen durch die Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde.
Der Gerichtshof kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.


0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Sencha
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag erstmal.

Zu allen Hinweisen habe ich nun ein entscheidende Frage!
Wer ist denn nun eigentlich für den Aufwand einer Nachbesserung verantwortlich?
Der Verkäufer oder der Hersteller?

Bei mir ist folgendes aufgetreten:

Ein Kunde hat einen USB Stick gekauft der genau dem entspricht, den wir vor einem Monat in unserem Unternehmen zu einem gesenkten Preis verkauft haben (von 19,99 auf 16,99 € gesenkt). Dieser möchte das Gerät nun reklamieren da dieser nicht mehr funktioniert (2 Wochen ging der USB Stick). Er hat keine Quittung, Bon oder EC Beleg. Dem Gerät liegt eine Garantiekarte bei, die eine genaue Anweisung zur Reklamation beim Hersteller enthält.

Die Frage nun:

Ist der Händler verpflichtet dem Kunden alle organisatorischen Mittel zur Reklamation in die Verantwortung des Händlers zu setzen, oder muss er sich selbst um die Reklamation kümmern?

Wenn der Händler die Festplatte beim Hersteller reklamiert (für den Kunden) kann er dann auch die entstandenen Kosten (Personal) beim Hersteller einfordern?

Ich mein die komplette Reklamation für ein Gerät (mit allen Telefonaten, Formularen, versenden und empfangen des neuen Gerätes) könnte schon auf 2 Stunden kommen) Wer bezahlt die 30 € Brutto an den Händler für ein Gerät im Wert von 16,99€ ? Und wer ist dazu verpflichtet?

0x Hilfreiche Antwort



Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.344 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen