Umstrukturierung eines Einzelunternehmens

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Umstrukturierung, Einzelunternehmen, Neugründung, GmbH
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Neugründung einer GmbH

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

ich möchte Ihnen hier Möglichkeiten darlegen, wann sich eine Umstrukturierung in eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft lohnt und welche Wege Sie hierbei gehen können.

Wann lohnt sich eine Umstrukturierung?

Eine Umstrukturierung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Einzelunternehmen bereits einige Jahre in Ihrer Branche am Markt tätig sind. Außerdem kann als weiterer Faktor hinzukommen, dass Sie bereits erheblliche Überschüsse erwirtschaften, bei denen es sich lohnt eine Haftungsbeschränkung vorzunehmen. Dies kann ab einem Betrag von 50.000,00 € angenommen werden.

Was ist zu beachten bei einer Umstruktierung?

Bei einer Umstruktierung darf der Einzelunternehmer nicht überschuldet sein. Weiterhin ist erforderlich, dass der Einzelunternehmer als Kaufmann im jeweiligen Handelsregister eingetragen ist. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser anzuhören und ggf. die Zustimmung einzuholen. Außerdem sind nach § 613 a BGB die Mitarbeiter in Form eines Mitarbeiterrundschreibens zu informieren und das Einverständnis derselben erforderlich.

Welche Wege gibt es, eine GmbH im Wege der Umstruktierung zu gründen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, das vorhandene Unternehmen auf die GmbH zu übertragen.

1. Einzelrechtsnachfolge

Als Einzelrechtsnachfolge wird der Weg beschrieben, bei dem zunächst eine GmbH im Wege der Bargründung gegründet wird und das Einzelunternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen wird. Dies bedeutet praktisch, dass ein Vertrag über jedes einzelne und vorhandene Wirtschaftsgut erforderlich ist. Ebenso sind Verträge mit Lieferanten usw. nur noch auf die GmbH als neue Vertragspartnerin umzuformulieren. Es ist auch Möglich eine sog. All Klausel zu verwenden, so dass alle Wirtschaftsgüter nicht einzeln übertragen werden. Dennoch ist in diesem Fall die Übertragung von Verbindlichkeiten erforderlich.

2. Ausgliederung zur Neugründung

Die Ausgliederung zur Neugründung nach den §§ 152 ff. UmwG ist eine weitere Möglichkeit, ein bestehendes Einzelunternehmen zur Gründung einer GmbH zu wählen. Hierbei liegt eine Sachgründung vor. Das Einzelunternehmen geht im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über. Für das Stammkapital ist der Wert des Einzelunternehmens entscheidend. Dieser ist meisten der Bilanzwert, der vom Steuerberater ermittelt worden ist. Diese Vorgehensweise hat den entscheidenden Vorteil zur 1. Möglichkeit, dass das Einzelunternehmen in der neu gegründeten GmbH aufgeht und alle bestehenden Vertragsverhältnis automatisch übergehen. Es bedarf somit keiner gesonderten Vereinbarung mit Gläubigern, Lieferanten o.ä.

Kehrseite der Medaille ist, dass der Einzelunternehmer für Verbindlichkeiten der GmbH befristet für 5 Jahre als Gesamtschuldner neben der GmbH haftet. Allerdings gilt diese Haftung auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge nach den §§ 25 ff. HGB, so dass hier kein entscheidender Nachteil vorhanden ist.

3. Ausgliederung zur Aufnahme

Ebenfalls möglich ist es, dass der Einzelunternehmer eine GmbH im Wege der Bargründung errichtet und sodann das vorhandene Einzelunternehmen oder Teile davon zur Aufnahme der GmbH ausgliedert. Dieser Wege wäre beispielsweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung vorstellbar, An den Rechtsfolgen zu Ziffer 2 ändert sich jedoch nichts.

4. Kosten

Die Kosten des Notares richten sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert und können hier nicht allgemein wiedergegeben werden. Dies gilt ebenfalls für die Kosten des Registers, die sich am Wert der Sache orientieren. Die Kosten für den Rechtsanwalt können sich bei Berechnung nach RVG ebenfalls unterschiedlich gestalten. Wir bieten Ihnen in solchen Fällen angemessene Angebote zu Pauschalpreisen und/oder angemessenen Stundensätzen.

Wir hoffen, dass wir Ihr Interesse wecken konnten und Ihnen einen aufklärenden Einblick ins Umwandlungsrecht geboten haben.