Umstrittenes Pixelio-Urteil aufgehoben

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Keine Pflicht zur manuellen Copyright-Bezeichnung

Anfang des Jahres sorgte eine einstweilige Verfügung des LG Köln für Aufsehen und heftige Kritik. Das Gericht entschied, dass auch nach Aufruf eines Bildes auf einer Website durch Rechtsklick der Urheber als Quelle angezeigt werden muss, sofern das Bild in einer neuen URL dargestellt wird (14 O 427/13). Das OLG sah das nun anders, wie es in der mündlichen Verhandlung am 15. August 2014 klarstellte. Der Urheber, der vor dem LG geklagt hatte, nahm daraufhin seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurück.

Manche Sorgenfalte auf der Stirn eines Portalbetreibers dürfte das Urteil des LG Köln vom 30.01. verursacht haben. Denn die Einbindung des Urhebervermerks in jedes Bild auf der Internetseite ist technisch schwierig. Umso mehr können die Betreiber nun aufatmen. Ein Urhebervermerk in einem Bild, das über die rechte Maustaste aufgerufen wird, ist nach Ansicht des OLG nicht notwendig. Denn die Darstellung eines Fotos in eigener URL sei keine urheberrechtlich relevante Nutzung, sondern eine technische Begleiterscheinung des Internets.

Carsten Herrle
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Der damalige Kläger und Fotograf hatte sich auf § 13 UrhG und die Pixelio-Nutzungsbestimmungen berufen. Nach den Nutzungsbestimmungen hat der Nutzer „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber zu nennen". Das OLG befand indes, dass sich hieraus eine Pflicht zur manuellen Bearbeitung mit dem Einfügen der Copyright-Bezeichnung vor der Nutzung nicht ergebe. Dafür spreche indiziell auch das Verhalten von Pixelio, die AGB nach dem Urteil des LG zu ändern und eine Urhebernennung eindeutig nicht mehr zu fordern.

Auch auf die Schwierigkeit der Gestaltung des Urhebervermerks im aufgerufenen Bild ging das OLG Köln ein und stellte fest, dass insoweit die Nutzungsbedingungen von Pixelio keine Hinweise enthielten. Die eigenständige Umsetzung sei dem Nutzer jedoch nicht zumutbar gewesen.

OLG Köln – 6 U 25/14

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