Umsatzsteuerrechtliche Änderungen zum 01.07.2010

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Zum 01.07.2010 führt das EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz zu zahlreichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht:

Ab dem 01.07.2010 gelten neue Meldezeiträume und Abgabetermine für die zusammenfassenden Meldungen gemäß § 18a UStG. Bisher mussten die zusammenfassenden Meldungen von den Unternehmern quartalsweise abgegeben werden.

Nunmehr sind die zusammenfassenden Meldungen aufgrund Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU bis zum 25. Tag nach Monatsende abzugeben. Bei der quartalsweisen Meldung verbleibt es dann, wenn die vom Unternehmer getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen einen Wert von 50.000,00 EUR nicht überschreiten

Vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 gilt zudem ein erhöhter Schwellenwert von 100.000,00 EUR.

Auch der Meldezeitraum für sonstige Leistungen wird zum 01.07.2010 geändert. Bisher war die Meldung in dem Monat abzugeben, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist. Nunmehr ist die Meldung in dem Monat abzugeben, in dem die Leistung ausgeführt wurde, das Datum der Rechungsstellung ist nicht mehr maßgebend.

Des Weiteren ändert sich der Meldezeitpunkt für grenzüberschreitende Dienstleistungen. Bisher musste die Meldung mit Rechnungslegung erfolgen, nunmehr muss die Meldung spätestens mit Ablauf des Voranmeldezeitraums der Leistungserbringung erfolgen. Zusätzlich ist die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen mindestens mit Ablauf des Kalenderjahres anteilig zu melden (§ 13b Absatz 3 UStG n.F.).

Die Umsatzsteuerregelungen für Postdienstleistungen werden ebenfalls zum 01.07.2010 umfassend geändert. Bisher waren nur die unmittelbar dem Postwesen zugeordneten Leistungen der Deutschen Post AG umsatzsteuerberfreit. Andere Unternehmen können nun auch in den Genuss der Umsazusteuerbefreiung gelangen, nämlich dann, wenn das Bundeszentralamt für Steuern ihnen bescheinigt, dass das Unternehmen sich zur flächendeckenden Postversorgung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat.

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