Umsatzsteuerbefreiung $4 Nr21

27. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
MusiMeike
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Umsatzsteuerbefreiung $4 Nr21

Hallo zusammen.
Ich bin absoluter Laie, deshalb habt bitte Verständnis für meine Sprache. Danke!

Die Situation:
Eine kirchliche Institution bietet Musikunterricht an und ist für dieses Angebot nach §4 Nr21 von der Umsatzsteuer befreit. Die eigentliche Arbeit, nämlich den Unterricht, machen Honorarkräfte.
Ist es möglich, dass diejenigen, die die pädagogisch/künstlerische Arbeit verrichten, die die steuerbefreite Institurion anbietet, auf die Honorare, wenn sie denn über 17500 per Anno betragen, Umsatzsteuer zahlen müssen?
Man, was für ein Satzungetüm :)

Hier wird meiner Meinung nach eine Leistung angeboten, die von der Umsatzsteuer ausgeschlossen wurde. Aus Gründen, die §4 Nr21 klar definiert. Ich denke, der gesunde Menschenverstand sagt, dass eine Leistung, die aus welchen Gründen auch immer steuerbefreit wurde, bei denen, die die Leistung erbringen nicht versteuert werden kann.

Wo liege ich falsch und warum?

Danke schon mal für eure Antworten!
Gruß
Musimeike

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
MusiMeike
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwortm auch wenn sie den Kern der Sache nicht ganz trifft.

Gerade habe ich erfahren, dass die kirchliche Institution keine Bescheinigung nach §4 Nr21 UStG hat, sondern scheinbar aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit ist.
Für mich macht es allerdings keinen Unterschied. Wenn die Leistung, die hier verkauft wird von der Umsatzsteuer befreit ist, muss derjenige, der die Leistung erbringt, dafür auch von der Umsatzsteuer befreit sein.

Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Musimeike

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ja, sie sehen das richtig. Wenn die Leistungen der kirchlichen Einrichtung tatsächlich nach der Par.4 Nr. 21 a Umsatzsteuerbefreit sind, dann sind ihre Leistungen auch Umsatzsteuer befreit. Par 4.Nr.21.b UstG.

-- Editiert von Charlie@098 am 28.01.2017 20:21

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MusiMeike
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MusiMeike):
...
Gerade habe ich erfahren, dass die kirchliche Institution keine Bescheinigung nach §4 Nr21 UStG hat, sondern scheinbar aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit ist.
...
Gruß
Musimeike


Sicher Charlie, wenn eine Bescheinigung nach §4 Nr 21 UStG vorliegt hast du wahrscheinlich Recht. Gilt das auch, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung aus anderen, mir nicht bekannten, Gründen vorliegt?

Gruß
Musimeike

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hi,
Es lag schon im ersten Post nah, dass die Kirche keine Ersatzschule nach Par 4.21 a sein kann. Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung nach 4 Nr. 21 b nicht greift. Deshalb soll man die Rechnung mit der Umsatzsteuer ausstellen. Allerdings wenn der Umsatz im Jahr unter 17.500 Euro bleibt, entfällt die Umsatzsteuerpflicht.

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