Hallo zusammen.
Ich bin absoluter Laie, deshalb habt bitte Verständnis für meine Sprache. Danke!
Die Situation:
Eine kirchliche Institution bietet Musikunterricht an und ist für dieses Angebot nach §4 Nr21 von der Umsatzsteuer befreit. Die eigentliche Arbeit, nämlich den Unterricht, machen Honorarkräfte.
Ist es möglich, dass diejenigen, die die pädagogisch/künstlerische Arbeit verrichten, die die steuerbefreite Institurion anbietet, auf die Honorare, wenn sie denn über 17500 per Anno betragen, Umsatzsteuer zahlen müssen?
Man, was für ein Satzungetüm
Hier wird meiner Meinung nach eine Leistung angeboten, die von der Umsatzsteuer ausgeschlossen wurde. Aus Gründen, die §4 Nr21 klar definiert. Ich denke, der gesunde Menschenverstand sagt, dass eine Leistung, die aus welchen Gründen auch immer steuerbefreit wurde, bei denen, die die Leistung erbringen nicht versteuert werden kann.
Wo liege ich falsch und warum?
Danke schon mal für eure Antworten!
Gruß
Musimeike
Umsatzsteuerbefreiung $4 Nr21
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Danke für die Antwortm auch wenn sie den Kern der Sache nicht ganz trifft.
Gerade habe ich erfahren, dass die kirchliche Institution keine Bescheinigung nach §4 Nr21 UStG
hat, sondern scheinbar aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit ist.
Für mich macht es allerdings keinen Unterschied. Wenn die Leistung, die hier verkauft wird von der Umsatzsteuer befreit ist, muss derjenige, der die Leistung erbringt, dafür auch von der Umsatzsteuer befreit sein.
Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Musimeike
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Ja, sie sehen das richtig. Wenn die Leistungen der kirchlichen Einrichtung tatsächlich nach der Par.4 Nr. 21 a Umsatzsteuerbefreit sind, dann sind ihre Leistungen auch Umsatzsteuer befreit. Par 4.Nr.21.b UstG.
-- Editiert von Charlie@098 am 28.01.2017 20:21
Zitat... :
Gerade habe ich erfahren, dass die kirchliche Institution keine Bescheinigung nach §4 Nr21 UStG hat, sondern scheinbar aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit ist.
...
Gruß
Musimeike
Sicher Charlie, wenn eine Bescheinigung nach §4 Nr 21 UStG vorliegt hast du wahrscheinlich Recht. Gilt das auch, wenn eine Umsatzsteuerbefreiung aus anderen, mir nicht bekannten, Gründen vorliegt?
Gruß
Musimeike
Hi,
Es lag schon im ersten Post nah, dass die Kirche keine Ersatzschule nach Par 4.21 a sein kann. Hieraus ergibt sich, dass die Befreiung nach 4 Nr. 21 b nicht greift. Deshalb soll man die Rechnung mit der Umsatzsteuer ausstellen. Allerdings wenn der Umsatz im Jahr unter 17.500 Euro bleibt, entfällt die Umsatzsteuerpflicht.
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