Umsatzsteuer für Existenzgründer

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Von Rechtsanwalt Patrick Honsel

Für Existenzgründer ist es unumgänglich, sich möglichst bald mit dem Thema der Umsatzsteuer zu beschäftigen. Fehler bei Umsatzsteuererklärungen führen schnell zu unangenehmen und vermeidbaren Mehrbelastungen der Existenzgründer. Schlimmstenfalls führt die Nichtabführung der Umsatzsteuer sogar zur Gewerbeuntersagung, was einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung gleichkommt.

Was aber sind Umsatzsteuern?

Der nicht wirtschaftlich Tätige kennt Umsatzsteuern als Mehrwertsteuern. Da er sowohl den Netto als auch den Bruttopreis auf die von ihm erworbebenen Waren und Dienstleistungen bezahlen muss, braucht er sich im Normalfall nicht um diese Steuerart zu kümmern. Anders sieht es für einen Unternehmer aus.

  1. Umsatzsteuererhebung

    Jede Wahrenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Ebenso sind die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig.

    Während sich diese Leistungen und Beschaffungsvorgänge selbst für den Existenzgründer relativ einfach erkennen und auch erklären lassen, kann es bei anderen Konstellationen schnell zu Konflikten mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes kommen.

    Denn selbst die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind. Das heißt im Klartext, dass der Unternehmer steuerlich gesehen eine gespaltene Persönlichkeit sein kann. Das ist er z.B. immer dann, wenn er Waren aus seinem Geschäft für seinen eigenen Gebrauch mit nach Hause nimmt, aber auch wenn er Waren an Freunde und Verwandte verschenkt. Das Gesetz geht dann davon aus, dass der Unternehmer quasi an sich selbst diese Ware verkauft. Ähnliches gilt für Dienstleistungen. Wenn ein selbständiger Maler z.B. seine eigene Wohnung anstreicht, dann wird ein Auftrag zwischen ihm als Malermeister und ihm als Privatperson fingiert.

    Natürlich gibt es hier Befreiungsvorschriften, aber im Einzelfall liegt hier durchaus Konfliktpotential mit den zuständigen Finanzbehörden.

  2. Steuersatz

    Der Regelsteuersatz beträgt noch 16%, er soll jedoch ab 1.1.2007 auf 19% heraufgesetzt werden. Daneben gibt es noch den ermäßigten Steuersatz von 7% auf viele Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und noch andere Produkte und Dienstleistungen. Ferner sind einige Dienstleistungen, wie z.B. ärztliche Tätigkeiten.

  3. Rechnung

    Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, dann muss zwingend eine Rechnung darüber erstellt werden. Zuwiderhandlungen führen hier zu einem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Die Rechnung muss dabei die folgenden Angaben enthalten:

    Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
    Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
    Ausstellungsdatum
    Fortlaufende Nummer
    Menge und Art und handelsübliche Bezeichnung
    Zeitpunkt der Lieferung und Leistung
    Nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
    Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
    Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiungen

    Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100 € müssen der Steuerbetrag, das Nettoentgelt und die Steuernummer nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Es genügt hier die Angabe des Steuersatzes und des Bruttoentgelts.

  4. Vorsteuerabzug

    Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt.

  5. Umsatzsteuervoranmeldung

    Der Unternehmer hat den Umsatzsteuerbetrag, den er selbst an das Finanzamt abführen muss, zu berechnen sowie dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen und durch Zahlung einzureichen. Hier benutzt das Finanzamt mittlerweile gerne die Möglichkeit der Einzugsermächtigung, um Rückerstattungen und Steuerlast abzuwickeln.

    Seit dem 1.1.2002 müssen Unternehmensgründer in den ersten zwei Kalenderjahren die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben und durch Zahlung begleichen. Die Erstattung von Vorsteuern liegt im Ermessen des Finanzamts. So kann sie vor Auszahlung eine Sicherheitsleistung verlangen.

    Später ist es möglich die Voranmeldungen vierteljährig abzugeben. Dazu darf die Steuerschuld bzw. die Vorsteuererstattung im Vorjahr jedoch 6.136 € nicht überschreiten. Bei einer zu zahlenden Steuer von 512 € kann das Finanzamt auf Antrag sogar komplett von der Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

    Die Umsatzsteuervoranmeldung ist elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Hierzu erhält man bei jedem Finanzamt das Elster-Programm, mit dem die Voranmeldung bequem am PC ausgefüllt und auch übersandt werden kann.

  6. Umsatzsteuerzahllast

    Die Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt hat der Unternehmer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Der Unternehmer muss daher eine Umsatzsteuer für eigene Leistungen bereits nach Leistungserfüllung und Rechnungserstellung an das Finanzamt zahlen, auch wenn er für seine Leistung noch kein Entgelt erhalten hat. Der Unternehmer kann jedoch beim Finanzamt beantragen, Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abzuführen. Dann führt er die Umsatzsteuer erst ab, wenn er sein Entgelt erhalten hat. Dazu müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

    Der Gesamtumsatz im voran gegangenen Kalenderjahr darf in den alten Bundesländern 125.000 € und in den neuen Bundesländern nicht mehr als 500.000 € betragen. In den neuen Bundesländern gilt diese Umsatzgrenze bis zum 31.12.2006. Sie soll jedoch nach dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung bis 2009 verlängert werden. Ab 1.1.2007 soll gleichzeitig die Grenze in den alten Bundesländern auf 250.000 € angehoben werden.

    Darüber hinaus können Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind, einen solchen Antrag stellen. Von der Buchführungspflicht befreit sind vor allem Freiberufler, aber auch gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

  7. Kleinunternehmer

    Von Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer gar nicht erhoben. Unter diese Regelung fallen Unternehmer, die im voran gegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 17.500 € hatten und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € haben. Diese Unternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig können sie auch keine Vorsteuern ziehen. Bei Investitionen mit hohen Vorsteuern sollte man sich daher genau überlegen, ob man auf diese Preisminderung verzichten will. In anderen Konstellationen kann es natürlich ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn man seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausweisen kann. Der Vorteil liegt dann bei den Kunden des Kleinunternehmers.

    Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichten. Dann ist er jedoch auf fünf Jahre an seinen Antrag gebunden.

  8. Abschluss

    Zum Schluss bleibt noch zu erwähnen, dass die oben genannten Zahlen im Moment noch gültig sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die jetzige Bundesregierung wirklicht eine Steuerentlastung für Unternehmen beschließen wird, um diese vor einer möglichen Belastung durch die „Reichensteuer“ zu bewahren. Dann könnte sich an diesem Zahlenmaterial durchaus noch etwas ändern.