Umrechnung alter Punkte nach der Reform des Verkehrzentralregisters in Flensburg
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Punkte, Flensburg, Reform, Umwandlung, Eintragung, Punkteregister, VerkehrszentralregisterDie Reform des Punkteregisters betrifft eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, die bereits mit "alten" Punkten in Flensburg registriert sind.
Nun ist es also soweit, am 01.05.2014 tritt die Reform des Verkehrszentralregisters (VZR) in Kraft. Diese Reform sollte Vieles vereinfachen und erleichtern sowie primär die Sicherheit auf den deutschen Straßen erhöhen.
Reform vereinfacht das bestehende Punktesystem nicht
Eine Vereinfachung und Erleichterung des Systems, das ist bereits jetzt erkennbar, ist durch die Reform nicht eingetreten. Ob diese zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen beiträgt, dürfte mehr als fraglich sein. Mit Sicherheit trägt sie jedoch zur Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer bei.
seit 2006
In der aktuellen Verkehrssünderdatei in Flensburg sind mehrere Millionen am Verkehr teilnehmende Bürger wegen begangener eintragungsfähiger Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr registriert.
8 Punkte reichen zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Die meist gestellte Frage der Betroffenen ist: Was passiert mit meinen alten Punkten? Bisher durfte man insgesamt 18 Punkte sammeln bis der Führerschein weg war. Nach der Reform des Verkehrszentralregisters reicht bereits die Eintragung von 8 zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Punkte aus dem alten System werden am 01.05.2014 wie folgt umgerechnet:
Punktestand am 30.04.2014 |
Umrechnung nach der Reform des Verkehrszentralregisters |
Folgen |
1-3 |
1 |
Vormerkung |
4-5 |
2 |
|
6-7 |
3 |
|
8-10 |
4 |
Ermahnung |
11-13 |
5 |
|
14-15 |
6 |
Verwarnung |
16-17 |
7 |
|
18 |
8 |
Entziehung |
Für die Betroffenen gibt es bis zum Erreichen von 5 Punkten die Möglichkeit, einen Punkt durch die Teilnahme an einem freiwilligen Seminar gem. § 4 Abs. 7 StVG abzubauen. Dabei ist es wichtig, dass die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellungsdatum vorgelegt wird. Diese Möglichkeit zum Punkteabbau ist nur einmal in fünf Jahren möglich, wobei die Teilnahme an einem Seminar nach altem Recht gem. § 4 Abs. 4 StVG die erneute Teilnahme hemmt.
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