Hallo,
nehmen wir mal an, ein geschiedener Vater von zwei Kindern wohnt 3 Stunden von den Kindern entfernt und kann diese also höchstens an den Wochenenden sehen. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Nach den üblicherweise angewendeten Regeln stünde dem Vater jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien zu. Aufgrund des hohen Zeitaufwandes hat sich aber ein Besuch der Kinder beim Vater etwa alle 4 Wochen eingepegelt. Jetzt hat allerdings die Kindsmutter zur Aufbesserung der Haushaltskasse der 13-Jährigen Tochter einen Nebenjob (Zeitungsaustragen) angeschafft. Da diese Arbeit am Samstag ausgeführt werden muss, führt jeder Besuchswunsch seitens des Vaters zu Streitereien.
Hierzu zwei Fragen:
1) Ist die Aufnahme eines Nebenjobs durch die Tochter ohne Einwilligung des Vaters möglich oder müssen beide Eltern zustimmen?
2) Kann dem Vater der Umgang mit der Tochter tatsächlich mit der Begründung eines Nebenjobs erschwert oder unmöglich gemacht werden?
Wie ist hier die Rechtslage?
Gruss
mhmhmh
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Umgangsrecht vs. Nebenjob
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was sagt denn die Tochter dazu? Wollte die den Job, um ihr eigenes Taschengeld aufzubessern? Kinder sind nicht dazu verpflichtet, arbeiten zu gehen, um das Haushaltseinkommen der Eltern zu erhöhen.
Da es sich ja nur um einen Tag im Monat handelt, könnte ja die Mutter an diesem Tag (als Ausgleich für Geld) die Tour übernehmen.
Ansonsten denke ich, dass diese Sache schon gemeinsam entschieden werden muss.
Darf eine 13jährige überhaupt schon arbeiten (grübel, grübel - früher ging es doch erst mit 14 los).
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"sika0304"
Hi,
es geht auch heute legal erst mit 14 los (§ 5 JArbSchG).
Gruß vom mümmel
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@sika0304:
Das ist ja nur eine theoretische Unterscheidung. Es geht um die Reitstunden der Tochter. Die Mutter sagt, Reitstunden sind nur drin, wenn die Tochter das Geld dafür selber ranschafft. Sonst müsste die Mutter es bezahlen und dann evtl. auf was anderes verzichten. Insofern geht es immer um das Haushaltseinkommen.
Der Gedanke mit "ist ja nur einmal im Monat" ist unter rational denkenden Menschen völlig richtig. Jedoch hat eine kürzlich durchgeführte Anfrage seitens des Vaters, ob ein Besuch am ersten oder zweiten Wochenende der Herbstferien möglich wäre, gleich wieder zum Kommentar geführt: "Keinesfalls am Wochenende, da muss sie doch arbeiten". Der Vater kann doch nicht jedesmal Urlaub nehmen, wenn er seine Kinder sehen will. Aber ich lese aus deiner Antwort, dass beim Umgangsrecht nur wenig feste Regeln gelten, sondern im Einzelfall vieles vereinbart werden kann. Im Umkehrschluss heisst das aber auch, dass die Kindsmutter die möglichen Besuchswochenenden nicht gegen den Willen des Kindsvaters einseitig verplanen kann.
@mümmel:
§ 5 JArbSchG sagt unter anderem: "Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten"
"Kinder über 13 Jahre" meint wohl Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, d.h. nach ihrem 13. Geburtstag. Insofern wäre das erlaubt. Aber wer ist im Fall von Geschiedenen mit gemeinsamem Sorgerecht der "Personensorgeberechtigte" (da steht ja "der" und nicht "die"). Ist das notwendigerweise der/die Sorgeberechtigte, bei dem das Kind wohnt?
Gruss
mhmhmh
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