Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Familienrecht » 

Umgangsrecht und Mehrbdarf

Von Rechtsanwalt Steffan Schwerin
27.1.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 566 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Sozialrecht, Umgangsrecht, Mehrbedarf, Elternteil, Bedarf

Wie greifen das familienrechtliche Umgangsrecht und das Sozialrecht ineinander?

Nach § 21 Absatz 6 SGB II steht dem umgangsberechtigten leistungsbeziehenden Elternteil ein Mehrbedarf auch für die Realisierung des Umgangs zu.

„(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Steffan Schwerin
Jena
524 Bewertungen
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
 Pers. Direktanfrage 

Für wen kommt dieser Mehrbedarf in Betracht?

Der Mehrbedarf aus dem SGB II kommt nur für Leistungsempfänger des ALG 2 bzw. Hartz IV in Betracht.

Angedacht ist dieser Mehrbedarf dann, wenn Sie den Umgang mit Ihrem Kind wahrnehmen wollen, die Kosten dafür aber nicht tragbar sind. Das ist dann der Fall, wenn das andere Elternteil mit dem Kind weit weg verzogen ist

Nehmen wir an Sie wohnen in Jena und das Kind ist mit dem anderen Elternteil nach Hamburg oder München verzogen. Wie soll man vom Hartz-IV-Regelsatz alle 14 Tage die Fahrtkosten tragen? Das geht natürlich nicht.

Daher sieht § 21 Absatz 6 SGB II die Möglichkeit vor, dass Ihnen diese Kosten als Mehrbedarf geleistet werden können.

Das wussten Sie nicht?

Kein Wunder … denn viele Jobcenter werben nicht gerade mit dieser Möglichkeit und lehnen Anträge betroffener Elternteile ab und hoffen dadurch die Leistungen zu umgehen.

„.. .Die Wahrnehmung des Umgangsrechts stelle keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II dar. Ein Bedarf sei nur dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich sei und nicht erwartet werden könne, dass der Hilfebedürftige diesen Bedarf mit der nächsten Regelleistung ausgleichen könne. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts könne durchaus aufgeschoben werden. Ein ggf. aus objektiven (z.B. finanziellen) Gründen verschobener Besuch des leiblichen Kindes stelle im Regelfall keine akute Notsituation dar, zumal Nichtanspruchsberechtigte von Sozialleistungen diese Einschränkungen auch hinnehmen müssten.. .“

Haben Sie das auch schon mal lesen müssen?

Dass dies ein Unding ist, zeigen aber auch positive Beispiele. Es gibt Jobcenter, die diese Leistungen unproblematisch bewilligen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, welche da wären:

-    Es muss natürlich ein Kind vorhanden sein, welches mit dem anderen Elternteil verzogen ist.

-    Es darf kein anderes Einkommen und Vermögen vorhanden sein, welches für die Umgangskosten (Reisekosten) einzusetzen ist.

-    Es kommt nur die Variante in Betracht, dass Sie die Fahrten übernehmen müssen, weil auch das andere Elternteil das Kind nicht bringen kann und das Kind noch nicht allein (mit der Bahn) anreisen kann.

-    Ebenso spielen Entfernung und Häufigkeit sowie mögliche Entscheidungen des Jugendamtes eine Rolle.

Sollte das Jobcenter Ihren berechtigten Antrag ablehnen, gehen Sie in Widerspruch. Notfalls muss auch gegen einen Widerspruchsbescheid geklagt werden. Es lohnt sich aber, da Sie im Recht sind.

Achten Sie aber insbesondere darauf, diese Kosten vorher zu beantragen. Rückwirkend ist dies nicht möglich; auch dann nicht, wenn Sie gar nichts davon wussten.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97934
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?