Umgangsrecht: Übernachtungen können angeordnet werden!

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Nach einer Entscheidung des Kammergericht Berlin (KG, Beschl. v. 10.01.2011 - 17 UF 225/10)schließt das Umgangsrecht des Umgangselternteils auch Übernachtungen ein, insbesondere wenn die Kinder sich dafür ausgesprochen haben.

Diese Übernachtungen können vom Familiengericht angeordnet werden, wenn die Kindesmutter den Umgang der Kinder mit ihrem Vater offen ablehnt und damit deren Wohl und deren Recht auf Umgang mit dem Vater (§ 1684 Abs. 1, 2. Alt. BGB) missachtet, wovon das Familiengericht in dem zu entscheidenden Streit ausgehen durfte. Danach stand nämlich zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich die Mutter einem Umgang im allgemeinen und Übernachtungen insbesondere ohne ersichtlichen Grund widersetzte, obwohl beide Kinder sich dem Verfahrensbeistand gegenüber eindeutig für einen Umgang einschließlich Übernachtungen ausgesprochen hatten.

Andreas Schwartmann
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Der Kindesvater beantragte daraufhin, die Übernachtungen gerichtlich anordnen zu lassen - und hatte Erfolg.

Der Anordnung der Übernachtungen stand nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass sich in der Wohnung des Vaters nur eine Schlafcouch befand: denn eine günstige Schlafgelegenheit könne schnell besorgt werden. Im Hinblick auf den hohen, verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrechts und der Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum Umgangselternteil (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105; bei juris Rz. 20ff.) könne, so das Gericht, eine derzeit (noch) fehlende Schlafgelegenheit offensichtlich kein Gesichtspunkt sein, der Übernachtungen entgegensteht.

Nicht durchdringen konnte die Mutter auch mit dem Argument, der Vater sei Raucher und die Übernachtung bei ihm berge für die Kinder Gesundheitsgefahren. Denn Raucher war der Vater auch schon während der Zeit des ehelichen und familiären Zusammenlebens, ohne dass die Mutter damals Gesundheitsgefahren gesehen hatte. Dem Vater wurde zudem durch den Anordnungsbeschluss aufgegeben, während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Damit sei den Bedenken der Mutter ausreichend Rechnung getragen worden.

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