Guten Tag,
Ich habe mich mit einem weiteren Gesellschafter Ende April selbstständig gemacht und eine UG gegründet.
Sein Anteil: 60%
Mein Anteil: 40%
In unserem Gesellschaftsvertrag, haben wir mit dem Notar folgende Punkte vereinbart, damit mein Partner (60%) nicht komplett alleine entscheiden kann:
Laut Gesellschaftsvertrag (§5 Absatz 6) bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die nachstehenden aufgeführten Beschlussgegenstände bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses von wenigstens 75% der abgegebenen Stimmen:
a) die Auflösung der Gesellschaft;
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
c) die Einziehung von Geschäftsanteilen;
d) die Ausschließung eines Gesellschafters;
e) der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft;
f) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
g) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Geschäftsverordnung für die Geschäftsführung;
h) die (ggf. teilweise) Befreiung der Geschäftsführer von dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Nun hat eine Prüfung für die Sozialversicherungspflicht ergeben, dass dies nur einepartielle Sperrminorität ist. Wir müssten also im nachhinein eine "umfassende Sperrminorität" in unserem Gesellschaftsvertrag verankern, wenn ich mich nicht irre! Da wir noch ein recht junges Unternehmen sind, möchten wir natürlich auch die Notarkosten so gering wie möglich halten.
Muss für die Änderung eine notarielle Beurkundung erfolgen? Gibt es eine andere Möglichkeit die umfassende Sperrminorität festzulegen?
Ich bedanke mich für die Antworten!
Umfassende Sperrminorität nachträglich in den Gesellschaftsvertrag
8. Juli 2016
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Frage vom 8. Juli 2016 | 15:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umfassende Sperrminorität nachträglich in den Gesellschaftsvertrag
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#1
Antwort vom 8. Juli 2016 | 19:06
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Muss für die Änderung eine notarielle Beurkundung erfolgen?
Ja.
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/53.html
Und jetzt?
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