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Welchen Umfang müssen vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen haben und welchem Anspruch müssen sie genügen?

AFP VOM 8.2.2001 | Ratgeber - Mietrecht | 599351 Aufrufe
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renovierung, schönheitsreparaturen, mietvertrag

Grundsätzlich entscheidet sich die Frage, ob und in welchem Umfang zu renovieren ist, nach dem Zustand der Wohnung. Sie sind zu Schönheitsreparaturen auch nur insofern verpflichtet, als dass diese notwendig erscheinen.

Im Weiteren sind Sie einerseits als renovierender Mieter nicht dazu verpflichtet, wie ein Fachhandwerksprofi zu arbeiten oder gar einen solchen auf Ihre Kosten zu beauftragen. Andererseits hat der Vermieter hier jedoch auch keine ungenügende laienhafte Arbeit hinzunehmen.
Im Rahmen einer gewissenhaften Eigenrenovierung ist es Ihnen dann aber überlassen, den kostengünstigsten Weg zu wählen.
Allerdings ist es Ihnen nicht erlaubt, beispielsweise die Zimmerwände rosa - mit kleinen grünen Sternchen - zu bemalen, denn die Renovierung muss herkömmlichen Geschmacksvorstellungen entsprechen.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Renovierung und Schönheitsreparaturen - Worum es geht
Seite 2: Was sind Schönheitsreparaturen?
Seite 3: Ist die Schönheitsreparaturklausel wirksam? Gängige Beispiele
Seite 4: Umfang und Anspruch von Schönheitsreparaturen
Seite 5: Pauschalbetragsvereinbarung
Seite 6: Typische Probleme: Umbau, Verweigerung, Verjährung
Seite 7: Kurzcheck-Liste: Müssen Sie renovieren?
Seite 8: Abschlusstipp: Protokolle, Fotos, Zeugen

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