Umfang einer Blutanalyse im Rahmen des § 24a II StVG

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Blutprobe muss auch auf typische Abbauprodukte untersucht werden

Umfang einer Blutanalyse im Rahmen des § 24a II StVG

Mit Beschluss vom 19.01.2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Umfang einer Blutanalyse im Rahmen des § 24a II StVG festgelegt. Die Blutprobe darf nicht allein auf das berauschende Mittel, sondern muss auch auf dessen typische Abbauprodukte untersucht werden. Zeitgleich legt das OLG jedoch strenge Maßstäbe zur Beweisverwertung der gutachterlichen Messung fest.

Der Rechtsbeschwerde einlegende Betroffene wurde zuvor vom Amtsgericht L. wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels gem. § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt, zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Eine dem Betroffenen entnommene Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von 4,5 ng/ml. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, der Konsum des Betäubungsmittels habe nur wenige Stunden vor Fahrtantritt stattgefunden.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge richtete sich maßgeblich gegen die Verwertung der Blutanalyseergebnisse. Unzulässigerweise sei hier jedoch auch auf THC-Abbauprodukte untersucht worden.

Insofern gab das OLG der Rechtsbeschwerde des Betroffenen jedoch nicht statt. Aufgrund wissenschaftlicher Studien sei davon auszugehen, dass die festgestellten Werte der THC-Abbauprodukte Rückschlüsse nicht nur auf das allgemeine Konsumverhalten und den Umfang des konsumierten Cannabis, sondern insbesondere auch auf die seit Konsumende verstrichene Zeit ermöglichen. Insofern sei hier das Ziel der Maßnahme – die Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen – erreicht.

Gerügt wurde jedoch die Beweiswürdigung bezüglich des herangezogenen Gutachtens. Es genüge nicht, allein das Ergebnis des Gutachtens zu zitieren. Vielmehr sei auch auf die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen einzugehen.

Das OLG gab daher im Ergebnis der Rechtsbeschwerde des Betroffenen vorläufig statt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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