Hallo liebe Leute,
fällt die Vergütung für die regelmäßige Pflege einer Webseite eines gemeinnützigen Vereines auch unter die Übungsleiterpauschale?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise,
Hooray
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Übungleiterpauschale - als Webadmin eines Vereins
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Nein.
Denn es heißt in der Lohnsteuerrichtlinie unter R3.26:
"... Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG
erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein; ggf. ist § 3 Nr. 26a EStG
anzuwenden. "
Aber es kann eben die Regelung des § 3 Nr. 26a EStG
angewendet werden, die da heißt:
"Steuerfrei sind ... Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( §§ 52
bis 54
der Abgabenordnung ) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. ... "
D.h. immerhin 720€ pro Jahr steuerfrei.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
-- Editiert drkabo am 09.04.2014 17:16
Na, das ist schade, denn ich hatte schon gehofft...;-)
Trotzdem vielen Dank!
Hooray
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Jetzt ist mir eine Erweiterung der Frage eingefallen: wenn ich Vereinsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereines die Webadministration beibringe, ist das doch eine bildende Tätigkeit und berechtigt damit für die Inanspruchnahme der ÜLP? ... Oder?
Vielen Dank,
Hooray
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Kommt darauf an, was die satzungsmäßigen, als gemeinnützig anerkannten Vereinszwecke sind.
Beispiel:
a) Vereinszweck "Förderung der Bildung benachteiligter Jugendlicher" = Übungsleiterfreibetrag für Schulung "Webadministration" möglich
b) Vereinszweck "Förderung des Schwimmsports" = Übungsleiterfreibetrag für Schulung "Webadministration" nicht möglich
Der Übungsleiterfreibetrag wird nur gewährt, wenn die durchgeführte Tätigkeit dem zugute kommt, wofür der Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt bekommen hat.
Allerdings ist es so, dass die "Pingeligkeit", mit der die Korrekheit des Übungsleiterfreibetrags überwacht wird, regional sehr(!) unterschiedlich ist.
Mir persönlich ist ein Fall bekannt, wo ich an einem Ort die Auskunft erhalten habe "alles korrekt"; die gleiche Angelegenheit in einem anderen Bundesland wurde mit "geht gar nicht - wenn das so gemacht würde, käme sofort die Außenprüfung vorbei" bewertet.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Vielen Dank für die Info und Einschätzung.
So was habe ich vermutet ;-)
Es hängt dann doch zu sehr davon ab, welches Finanzamt da in welcher Befindlichkeit ist... Das ist mir dann doch zu unsicher, aber ich dachte, ich frag mal...
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