Üble Nachrede gegenüber einem Versicherungsvertreter

16. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
BlackPat90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede gegenüber einem Versicherungsvertreter

Folgendes Problem:
Es liegt eine Anzeige vor wegen übler Nachrede vor. Ein Versicherungsvertreter teilte öffentlich auf Facebook vermehrt Bilder der Partei AfD und ähnlicher rechtspopulistischer Seiten.
Ein ehemaliger Kunde der Versicherung teilte daraufhin der Versicherungsgesellschaft mit, auf Grund der offensichtlich fremdenfeindlichen Gesinnung des Versicherungsvertreters in Zukunft keine Versicherungen mehr dort abzuschließen, da ihm das Verhalten eines solchen Versicherungsvertreters unseriös und unangemessen erscheine.
Der Versicherungsvertreter erstattete Anzeige wegen übler Nachrede.
Hat der Beschuldigte Konsequenzen zu befürchten?
Meines Erachtens ist der Tatbestand übler Nachrede nicht erfüllt, da die Facebook-Posts tatsächlich öffentlich geteilt wurden und die Aussage des Beschuldigten lediglich dessen persönliche Wertung darstellen. Da er konkret auf die sozialen Netzwerke hingewiesen hatte, konnte sich die angeschriebene Versicherungsgesellschaft jederzeit selbst einen Überblick über die Posts verschaffen. Sie wurde lediglich darüber informiert.
Wie seht ihr das?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Der Versicherungsvertreter erstattete Anzeige wegen übler Nachrede. Hat der Beschuldigte Konsequenzen zu befürchten Natürlich nicht - was soll er denn Unwahres behauptet haben?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
BlackPat90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke, der Versicherungsvertreter fühlt sich bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt bzw. "verpetzt". Er selbst empfindet wahrscheinlich seine Posts selbst nicht als fremdenfeindlich, rassistisch o.Ä., da dies ja wohl Ansichtssache ist. Süffisant dabei ist jedoch, dass das Facebook-Profil mittlerweile nicht mehr öffentlich ist.
Eine unwahre Behauptung ist deswegen auch m.E. nicht gegeben.

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#4
 Von 
BlackPat90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Oder könnte die Bezeichnung der Inhalte als "fremdenfeindlich" evtl. ein Werturteil darstellen, dass die Beurteilung des Sachverhalts als üble Nachrede bekräftigen würde?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Schon mal was von Meinungsfreiheit gehört? Natürlich darf man nicht nur die AfD, sondern auch AfD-Anhänger XY fremdenfeindlich finden...

-- Editiert von muemmel am 19.12.2016 01:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von BlackPat90):
Oder könnte die Bezeichnung der Inhalte als "fremdenfeindlich" evtl. ein Werturteil darstellen, dass die Beurteilung des Sachverhalts als üble Nachrede bekräftigen würde?


Vermutlich nicht, sehe das wie muemmel.

Aber jemandem, der im Finanzdienstleistungsgewerbe arbeitet in Zusammenhang mit Unseriösität zu bringen, halte ich schon für gewagt, zumal die politische Gesinnung nichts mit der Seriösität zu tun hat.

Berry

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zumindest das Amtsgericht Heilbronn sieht das anders, jedenfalls bei der Verwendung des Wortes "Rassist".

http://www.taz.de/!406019/

Und ProHeilbronn wird eigentl. -wie alle sog. "Pro...-Bewegungen"- noch mehr als "rechts" eingestuft als die AfD. Aber selbst die Anhänger der Pro-Bewegungen darf man nach Ansicht des AG Heilbronn nicht als Rassisten bezeichnen.

Zitat:

auf Grund der offensichtlich fremdenfeindlichen Gesinnung des Versicherungsvertreters


War das der genaue Wortlaut des Schreibens an die Versicherung?

Zitat:
Ein ehemaliger Kunde der Versicherung teilte daraufhin der Versicherungsgesellschaft mit, auf Grund der offensichtlich fremdenfeindlichen Gesinnung des Versicherungsvertreters in Zukunft keine Versicherungen mehr dort abzuschließen, da ihm das Verhalten eines solchen Versicherungsvertreters unseriös und unangemessen erscheine.

...

Meines Erachtens ist der Tatbestand übler Nachrede nicht erfüllt, da die Facebook-Posts tatsächlich öffentlich geteilt wurden und die Aussage des Beschuldigten lediglich dessen persönliche Wertung darstellen.


Gut, nur hat der Beschuldigte hier nicht der Versicherung geschrieben: "Der Vertreter postet AfD Links auf seiner Facebookseite" sondern hat ihn als "fremdenfeindlich" betitelt. Wenn ich etwas auf meiner Facebookseite poste, heißt das ja auch noch nicht automatisch, dass ich mir den Inhalt (oder das, was die Mehrheit für den Inhalt hält) vollends zu Eigen mache. Die Betitelung als "fremdenfeindlich" aufgrund eines (oder mehrerer) AfD-Links auf einer FB-Seite ist daher schon diskussionswürdig.

Unter dem Strich denke ich aber auch, dass man hier die Karte der Meinungsfreiheit ausspielen und das Verfahren einstellen wird.

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