Überzogenes Girokonto des verstorbenen Lebensgefährten

10. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Andromeda1957
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Überzogenes Girokonto des verstorbenen Lebensgefährten

Mein Lebensgefährte ist vor einem halben Jahr verstorben. Wir hatten keine eingetragene Lebensgemeinschaft, sondern haben "nur" zusammen gelebt. Sein Girokonto war und ist überzogen. Einiges davor habe ich vor allem durch Umbuchungen aufgefangen. Den verbleibenden Rest kann ich beim besten Willen nicht aufbringen. Muss ich das überhaupt? Es war sein alleiniges Konto und mit bekannt werden des Todes hatte ich auch keine Möglichkeit mehr, über das Konto zu verfügen. Hinzu kommt noch, dass er sich, obschon er seid 15 Jahren von seiner Ehefrau getrennt hatte, nie scheiden ließ

Also mit Sozialrecht hat diese Fragestellung ja nun mal so rein gar nichts zu tun. Weil letztendlich wohl mehrere Rechtsgebiete (Erbrecht, Bankrecht etc.) betroffen sind, verschieben ich mal hierher. Gez., Mod.

-- Editiert von Moderator am 11.06.2015 07:34

-- Thema wurde verschoben am 11.06.2015 07:34

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Muss ich das überhaupt

Nein, nicht für einen Cent.

Das ist die Aufgabe der Erben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Einiges davor habe ich vor allem durch Umbuchungen aufgefangen.


Du schenkst den Erben/der Ban dein Geld?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andromeda1957
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Nun, vielen Dank für die schnellen Antworten. Natürlich habe ich kein Geld zu verschenken, aber ich sah es einfach als meine Verpflichtung an, seine Angelegenheiten zu klären. Derzeit bekomme ich regelmäßig Kopien seiner Kontoauszüge zugeschickt. Soll ich die mit oder ohne Begleitschreiben zurücksenden? Irgendwie steh ich dieser Problematik derzeit etwas hilflos gegenüber.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

An wen genau adressiert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Soll ich die mit oder ohne Begleitschreiben zurücksenden?
Wer sagt denn, dass Sie diese überhaupt zurückschicken sollen? Meines Erachtens müssen Sie das nicht tun. Sie könnte ja mal darüber nachdenken, seinen Namen vom Briefkasten zu entfernen oder sogar dort einen Hinweis anzubringen. Oder Sie informieren sämtliche Absender ganz kurz und knapp per Email, dass Sie damit nichts zu tun haben wollen. Meiner Meinung nach sind Sie hier rechtlich sowieso zu überhaupt nichts verpflichtet und es könnte höchstens noch darum gehen, welche Vermögensgegenstände im Haushalt denn seinem Erbe zugehörig sind. Wenn der Mann also etwa einen Unmengen an Bargeld oder Schmuck besessen hatte, so müssten Sie das wohl eigentlich an die Erben (das sind vermutlich die Frau oder die Kinder) herausgaben. Aber auch hier bin ich der Meinung, dass Sie sich da eigentlich zurücklehnen und auf Forderungen warten können. Wozu Sie sich dann ganz abseits von der rechtlichen Lage verplfichtet fühlen, müssen Sie natürlich selber wissen. Hier im Forum scheint man sich ja einig zu sein, dass Sie keinerlei rechtliche Verplfichtung trifft, nur weil Sie mit dem Mann in einer Beziehung gelebt haben. Offiziell ist es nunmal so, dass erstmal nur die Ehe und die Vaterschaft für eventuelle Kinder von Interesse ist. Wenn Sie etwas tun wollen, was sowohl einer schnellen Abwicklung als auch Ihrem Gewissen gut tun sollte, dann können Sie ja mal die Familie anschreiben, denen alle Ihre wissenwerten Informationen geben und sich hilfsbereit zeigen. Mit einem Nachsendeauftrag sollte es vielleicht auch möglich sein, die Post direkt denen zukommen zu lassen.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Andromeda1957
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke Schön, die Beiträge haben mir sehr geholfen, bzw mich beruhigt.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.021 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen