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Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes

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Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes

Hallo,

meine Tochter wird Ende März 2012 volljährig. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung und geht einer Berufsausbildung nach. Der KU-Titel ist auf die Volljährigkeit mit Datum befristet.

Der Antrag auf BAB wird vom BfA derzeit bearbeitet. Alle Unterlagen wurden bis Ende Januar (fristgerecht) zum BfA versandt. Jetzt warte ich auf Bescheid BAB und wie hoch der Unterhalt nach Berechung an Tochter ausfällt.
Es kann sein, dass trotz BAB-Zuzahlung ich einen noch geringen Unterhaltsbetrag leisten muss.

Ich möchte meine Tochter nun bezgl ihrer Bankverbindung anschreiben, damit ich ab deren Volljährigkeit den Unterhalt auf ihr Konto überweisen kann.

Ich habe kein Kontakt mit Tochter. Die Frage nun, reicht es lediglich nur Tochter bzgl Konto anzuschreiben oder muss ich auch das JA (Beistandschaft) darüber in Kenntnis sezten?

Gruß PitHegau

-- Editiert PitHegau am 18.02.2012 13:50


von PitHegau am 18.02.2012 13:48
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

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>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo PitHegau,

quote:
Ich habe kein Kontakt mit Tochter.

Die Tochter muss dir ihre Kontonummer mitteilen.

Wenn es nur ein kleiner mtl.Betrag ist,würde ich den zur Seite legen und abwarten.

Was ist mit dem Anteil der Mutter?

lg
edy



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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."


von edy am 18.02.2012 14:12
Status: Unsterblich (2069 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 29 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo edy,

danke.

Das Einkommen der KM wird offensichtlich durch das BfA mit eingerechnet. Ich achte darauf.
In der Berchnung des JA wurde das Einkommen der KM bereits angegeben. Damals ohne Berücksichtigung BAB. Das hatte ich reklamiert. Endlich hat es dann mit der Beantragung BAB durch Tochter geklappt. Es war leider sehr, langwierig....

Na dann, werde ich mal meine Tochter einen Brief wegen ihrer Bankverbindung anschreiben.

Gruß PitHegau

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von PitHegau am 18.02.2012 14:22
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hey Pit,

quote:
oder muss ich auch das JA (Beistandschaft) darüber in Kenntnis sezten?

Da wirst Du um die Volljährigkeit der Tocher vom Beistand Post bekommen, in der man Dir mitteilt, dass die Beistandschaft nun erlischt. Für weitere Unterhaltszahlungen wird man sich beim JA nicht merh interessieren.

LG nero

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von nero070 am 18.02.2012 20:16
Status: Unsterblich (2625 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 91 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo nero,

danke. Das mit der Nachricht hätte ich nicht gedacht.

Das nennt sich dann (postiive) Transparenz des Jugendamts gegenüber dem UV.

Gruß PitHegau

-- Editiert PitHegau am 18.02.2012 21:26


von PitHegau am 18.02.2012 21:24
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo Nero,

du hast geschrieben:
"Da wirst Du um die Volljährigkeit der Tocher vom Beistand Post bekommen, in der man Dir mitteilt, dass die Beistandschaft nun erlischt."

Über einen Monat ist vergangen, seit Kind die Volljährigkeit erlangte, aber vom Jugendamt habe ich bzlg. Beendigung Beistandschaft nichts erhalten.

Gruß Pit Hegau

-- Editiert PitHegau am 01.05.2012 23:02


von PitHegau am 01.05.2012 22:59
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo Pit,

das ist eher unüblich. Frag doch mal so ganz naiv nach, ob das JA immer noch die Beisstandschaft inne hat.

Hast Du denn etwas zur neuen Höhe des Unterhalts erhalten?

LG nero

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von nero070 am 02.05.2012 09:14
Status: Unsterblich (2625 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 91 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo Nero,

das JA hatte für die im Okotber 2011 beginnende Berufsausbildung einen KU-Betrag von 149 Euro ausgerechnet, das jedoch ohne Berücksichtigung eines BAB.
Nach Unterredung mit meinem Rechtsanwalt bezahle ich einen Abschlagsbetrag (KU) von 50 Euro, da es lt. JA offensichtlich eine geringere BAB-Zuzahlung gäben würde.

Der KU-Titel ist auf das 18.Lj der Tochter begrenzt.

Ab dem Monat 01.April 2012 habe ich die Unterhaltszahlung an Tochter eingestellt.
Tochter hat sich dennoch nicht bei mir gemeldet, um Unterhalt einzufordern.

BAB wurde bereits von der Tochter ab Beginn Berufsausbilgung gestellt, meine Unterlagen (BAB) (Gehaltsnachweise oder ähnliches) habe ich hierfür unter Ausnützung der Frist Mitte Februar abgegeben.

Des Weiteren habe ich keinen Einblick, ob Tochter ihre Berufsausbildung weiterhin ausübt.

Dennoch endet für das JA mit Volljährigkeit des Kindes die Beistandschaft. Hierfür sollte ich doch vom JA benachrichtigt werden.

Gruß Pit Hegau

-- Editiert PitHegau am 02.05.2012 15:12


von PitHegau am 02.05.2012 15:09
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo,

ist es denn generell überhaupt üblich, dass das Jugendamt bei Beendigung Beistandschaft hiervon den Unterhaltsverpflichtenden in Kenntnis setzt?

Gruß Pit Hegau

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von PitHegau am 03.05.2012 08:45
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hier sind doch zwei Fälle zu unterscheiden.

Einmal kann der Anspruch auf Kindesunterhalt mit Erreichen der Volljährigkeit erlöschen oder aber er geht weiter. Im ersten Fall erlischt dann doch automatisch die Beistandsschaft. Der Fall ist beendet. Was soll da noch mitgeteilt werden? Lediglich, wenn eine neue Beistandsschaft eingerichtet würde (was ja aber nicht vorgesehen ist), würde der Vater eine Nachricht erhalten.

Im zweiten Fall (Kindesunterhalt ist über die Volljährigkeit hinaus tituliert), da wäre klarstellend eine Mitteilung an den Unterhaltszahler sinnvoll.

Ich verstehe allerdings das ganze Gedöns hier nicht. M.E. ist sogar ein Anruf beim Jugendamt überflüssig, aber, wenns beruhigt ....

Konto-Nr. der Tochter anfordern und gut ist.

wirdwerden

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von wirdwerden am 03.05.2012 08:58
Status: Tao (11119 Beiträge)
Userwertung:  2,2  von 5 (von 251 User(n) bewertet)

>Überweisung KU auf Konto des vollj. Kindes
Hallo wirdwerden,

vielen Dank.

Ich verstehe nicht, warum der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten die "Konto-Nr. der Tochter anfordern" muss sprich "hinter her laufen" soll?

Der Kindesunterhaltstitel ist bis zum 18. Lj befristet. Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht hinsichtlich diesem Titel nicht mehr.

Sollte die Tochter weiterhin berechtigten Unterhalt erhalten, hat sie diesen einzufordern.

Gruß Pit Hegau

-- Editiert PitHegau am 03.05.2012 12:42


von PitHegau am 03.05.2012 12:41
Status: Senior (119 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)


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