Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess
AFP VOM 21.11.2000 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 33019 Aufrufe Mehr zum Thema:Zwangsmittel, StPO, Strafverfahren
Die Telefonüberwachung erstreckt sich auf bestimmte Verdachtsmomente eines Staatsschutzdeliktes, militärischer Straftaten (Straftaten, die durch Soldaten der Bundeswehr begangen werden, z.B. eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe), der Schwerstkriminalität oder der organisierten Begehung von Straftaten (z.B. Rauschgiftringe, Prostitution).
Sie ist nur in einem streng gefassten Rahmen möglich. Auch hier muss die Erforschung der Wahrheit auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.
Die Durchführung der Überwachung geschieht dadurch, dass der Netzbetreiber des Beschuldigten die Überwachung und Aufzeichnung ermöglicht. Sind die erlangten Informationen für die Strafverfolgung entbehrlich, sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Die Anordnung geschieht durch den Richter, bei Eile auch durch den Staatsanwalt, jedoch nicht durch die Polizei. Fehlt die Anordnung bzw. die richterliche Bestätigung, so sind die erlangten Erkenntnisse im Verfahren nicht verwertbar.
Das Mittel darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, deren Anschluss der Beschuldigte erwiesenermaßen nutzt. Bei einem Gespräch mit dem Verteidiger darf nicht mitgehört werden.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Zwangsmittel - Worum es gehtSeite 2: Durchsuchung von PersonenSeite 3: Untersuchung verdächtiger PersonenSeite 4: HausdurchsuchungenSeite 5: Fahndung und ÜberwachungSeite 6: Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf TonträgerSeite 7: ObservierungsmaßnahmenSeite 8: Vorläufige FestnahmeSeite 9: Untersuchungshaft


