Übertragung des Kinderfreibetrages auf Lebenspartner möglich?

13. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Ma.Mi.
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)
Übertragung des Kinderfreibetrages auf Lebenspartner möglich?

Meine Frage lautet:

Ist es grundsätzlich möglich, den eigenen halben Kinderfreibetrag auf den Lebensgefährten/Vater des Kindes zu übertragen, damit er den vollen Kinderfreibetrag nutzen kann?

Voraussetzungen:
Beide berufstätig, Mutter Geringverdienerin (Kirchensteuer und Soli werden nicht gezahlt, somit keine positive Auswirkung des Kinderfreibetrags), Vater Hauptverdiener.

Das Kindergeld bezieht die Mutter.

Bin für Antworten dankbar!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Maggy aus NRW
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 42x hilfreich)

Das habe ich selbst vor kurzen gemacht.

Frag mal bei Meldeamt im Rathaus nach. Ich habe dort für die Steuerkarte für Jahr 2004
den eigenen halben Kinderfreibetrag dem Partner übertragen. Auch den 0,5 Freibeträgen für seinen Stiefsohn wurde auf seine Steuerkarte übertragen.

Dazu brauchst du nur die beiden Steuerkarten vorzulegen.


Wenn du nur Geringverdienerin bist, besser währe wenn dein Mann die Steuerklasse 3 und du 5 bekommst. So braucht er auch nicht so viel Steuer einzahlen.
Die Steuerklassen kann man nur 2 Mal im einen Jahr wechseln (da bin ich aber nicht 100%sicher)


mfg
Maggy

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#2
 Von 
Maggy aus NRW
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 42x hilfreich)

Hier etwas info für Jahr 2002


Haushaltsfreibetrag
Den Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 € wird

Ledigen,
Verheirateten, wenn sie das gesamte Jahr über dauernd getrennt gelebt haben,
Verheirateten, wenn der andere Elternteil das ganze Jahr seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hat,
Geschiedenen ab dem Jahr nach der Scheidung,
Geschiedenen im Jahr der Scheidung, wenn Sie im Jahr der Scheidung bereits dauernd getrennt gelebt haben,
Verwitweten ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehegatten oder
Verwitweten im Todesjahr des Ehegatten, wenn Sie im gesamten Todesjahr bereits dauernd getrennt gelebt haben
Verheirateten, wenn die besondere Veranlagung gewählt worden ist und eine der vorherigen Bedingungen erfüllt ist
gewährt, wenn

sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten und
dieses Kind in dessen Wohnung im Inland gemeldet ist (lt. Melderegister des Einwohnermeldeamtes).
Beachte: Heiraten Alleinstehende mit Kind ein weiteres mal, dann geht die Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag verloren, da sie nun nach der Splittingtabelle besteuert werden. In diesem Fall sollte im Jahr der Eheschließung getestet werden, ob die "besondere Veranlagung" nicht günstiger ist als die Zusammenveranlagung.

Der Haushaltsfreibetrag wird übrigens nicht für jedes Kind gewährt, sondern nur einmal für die Familie. Der Betrag von 2.340 € erhöht sich also nicht, wenn mehrere Kinder die Voraussetzungen erfüllen.

Der Haushaltsfreibetrag wird ab 2004 auf 1.188 € reduziert. Für darauffolgende Jahre wird der Haushaltsfreibetrag ganz abgeschafft.

Meldung und Zuordnung des Kindes
Als erstes sollte geklärt werden, dass es bei der Zuordnung eines Kindes ausschließlich auf die melderechtlichen Tatbestände ankommt. Es zählt, wo das Kind lt. Einwohnermeldeamt registriert ist und nicht wo es sich tatsächlich aufgehalten hat.

War das Kind bei keinem der Elternteile gemeldet, so erhält kein Elternteil einen Haushaltsfreibetrag. Beispiel...

War ein Kind das ganze Jahr über nur bei einem Elternteil gemeldet, so hat nur dieser Elternteil Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist in diesem Fall nicht möglich. Beispiel...

War ein Kind erstmals (bei Geburt) oder zu Beginn des Jahres gemeldet bei

beiden Elternteilen, so wird es der Mutter zugeordnet. Beispiel...
der Mutter und einem Großelternteil, so wird es der Mutter zugeordnet. Beispiel...
dem Vater und einem Großelternteil, so wird es dem Vater zugeordnet. Beispiel...
in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern, so wird es der Mutter zugeordnet. Beispiel...
Beachte: War das Kind nacheinander bei bei beiden Elternteilen gemeldet, so wird es dem Elternteil zugeordnet, bei dem es zuerst in dem Jahr gemeldet gewesen ist. Beispiel...

----->>!!!!!!!Dem Vater wird es statt der Mutter zugeordnet, wenn die Mutter dem Antrag auf der "Anlage K" zustimmt.!!!!!!!!!!!

In Fällen, in denen ein Kind gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu.

Auch wenn mehrere gemeinsame Kinder im Kalenderjahr – gleichzeitig oder nacheinander – in der Wohnung beider Eltern gemeldet sind, muss zugeordnet werden, zumal dann, wenn die Kinderfreibeträge nicht für alle Kinder übertragen werden.

Beachte: Dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden.

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