Überstundenregelung wegen verlassen des Arbeitsplatzes bei Unfall am privat PKW wärend der Arbeitsze

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Warshaggy71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstundenregelung wegen verlassen des Arbeitsplatzes bei Unfall am privat PKW wärend der Arbeitsze

Hallo!

Ich bin etwas ratlos und wende mich deshalb an dieses Forum.
Folgende Sachlage:
Ich wurde vor etwa knapp 2 Wochen bei der Arbeit (Baumarkt) von einem Nachbarn auf eine Beschädigung meines privat PKW`s hingewiesen. Er hatte diesen Einparkunfall beobachtet und war so nett mir das, von ihm aufgenommene Foto des Nummernschildes vom Unfallverursacher und dem Hinweis das der Unfallverursacher nicht mehr vor Ort sei, aber sein Fahrzeug immer noch neben meinem in der Parktasche steht, mitzuteilen,
Ich habe darauf, nach Absprache mit dem Chef und kontaktieren der Polizei, die Arbeitsstelle verlassen um nach Hause zu fahren. Der Halter/Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs wurde ermittelt und bekam eine Anzeige wegen Fahrerflucht.
Von mir, meinem Zeugen, sowie dem Unfallverursacher wurden die Personalien aufgenommen.
Mein Problem ist das ich die Überstunden vom Arbeitgeber nicht gutgeschrieben bekomme!
Es kann doch nicht sein das ich bei Bezeugung eines Unfalles die Überstunden ersetzt bekomme aber nicht wenn ich der Schadensnehmer bin?
Aber vielleicht sehe ich das irgendwie falsch ,deshalb bitte ich um Aufklärung.

Vielen Dank!!




Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Dein Arbeitgeber hat dich für diese Angelegenheit von der Arbeit freigestellt, wenn auch ohne Bezahlung - zu vergleichen vielleicht mit einem Arztbesuch. Als Geschädigter hattest du somit Gelegenheit, diese Sache zu verfolgen. Der Unterschied zum umgekehrten Fall, in dem jemand als Zeuge fungiert, besteht darin, dass er da mit seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommt, während du private Interessen verfolgt hast.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Also in der Regel müsste man den entstandenen Schaden, der durch den Unfall entstanden war, vom Schadensverursacher sich holen. Dazu gehört u.U. auch Dienstausfall.

Aber dazu muss der Dienstausfall auch Kausal mit dem Schaden zusammen hängen. Das sehe ich hier nicht unbedingt. Warum mussten Sie beispielsweise nach Hause fahren, das verstehe ich nicht. Es dürfte sich hier um ein Bagatellschaden gehandelt haben, da muss man doch nicht gleich nach Hause fahren. Die Polizei kommt ja auch normalerweise an den Ort des Geschehens.

Außerdem hat hier die Schadensbegrenzung Vorrang, d.h. man müsste schon die Werkstatt - wenn möglich - nach der Arbeitszeit aufsuchen.

-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 08.10.2017 10:10

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dein Arbeitgeber hat dich für diese Angelegenheit von der Arbeit freigestellt, wenn auch ohne Bezahlung - zu vergleichen vielleicht mit einem Arztbesuch. Als Geschädigter hattest du somit Gelegenheit, diese Sache zu verfolgen. Der Unterschied zum umgekehrten Fall, in dem jemand als Zeuge fungiert, besteht darin, dass er da mit seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommt, während du private Interessen verfolgt hast.


Der Arztbesuch ist hier unpassend. Den muss der AG in der Regel bezahlen...

In diesem Fall kann man den Arbeitsausfall gegen den Unfallverursacher zurückholen. Gerichtlich natürlich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
In diesem Fall kann man den Arbeitsausfall gegen den Unfallverursacher zurückholen. Gerichtlich natürlich.


Auch ich kann noch keinen Kausalzusammenhang zwischen dem bereits abgeschlossenen Unfall und dem Arbeitsausfall erkennen.
Oder konkreter, ich erkenne aus der Schilderung keinen Grund, weshalb der TS nach Hause fahren musste.

Der Arbeitgeber, der den TS freundlicherweise von der Arbeit freigestellt hat, ist auf jeden Fall aus der Geschichte raus.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Das regeln von privaten Angelegenheiten wird nur in wenigen Ausnahnmefällen vom Arbeitgeber finanziert.
Das kümmern um einen Unfallschaden am privaten PkW zählt nicht dazu.

Aber der Unfallverursacher wäre da durchaus in der Haftung, die Fahrt nahc Hausedürfte hier alleine schon durch die Polizie notwendig gewesen sein (sieh unten).



Zitat (von MitEtwasErfahrung):
Warum mussten Sie beispielsweise nach Hause fahren, das verstehe ich nicht.

Zitat (von Sir Berry):
Oder konkreter, ich erkenne aus der Schilderung keinen Grund, weshalb der TS nach Hause fahren musste.

Vermutlich weil die Polizei zur Aufnahme der Beweismittel, Personalien etc. auch dort war. Weil er sich als Geschädigter auch ein Bild von dem Schaden machen wollte.
Alles gute Gründe, das er den Ort des Geschehens ebenfalls aufsuchen wollte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Hmmm, so wie er es schildert, ist er Angestellter im Baumarkt. Der Knitscher ist auf dem Parkplatz des Baumarktes passiert. Also hätte er alles direkt an Ort und Stelle regeln können, daher immer noch kein Grund nach Hause zu fahren.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Der Knitscher ist auf dem Parkplatz des Baumarktes passiert.

Und wie soll sein Nachbar das dann gesehen haben? NSA Satellit? Hubble-Teleskop?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.070 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.