Guten Abend,
meine Überstunden sind über den Arbeitsvertrag wie folgt geregelt:
"Die Arbeitszeit richtet sich nach der Notwendigkeit der Arbeitsbereiche, für die der Arbeitnehmer Verantwortung trägt. Die Kernarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn diese erforderlich ist. Es gilt folgende Überstundenregelung: Mehrarbeit bis zu 1 h pro Werktag gilt nicht als Überstunde."
Die "NICHT-Überstunden" häufen sich an und mein Stundenlohn sinkt. Ist das gesetzlich korrekt geregelt? Bestehen für mich Ansprüche auf Überstundenvergütung oder zumindest die Arbeitszeit zu kürzen? Habe schon einiges gelesen, jedoch nichts gefunden dass zu meinem Fall passen würde.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Grüße
Überstunden gesetzlich korrekt vergütet?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Guten Abend,
nach Ihrem Arbeitsvertrag scheinen die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden(vergütung) auseinander zu fallen.
Eine gesetzliche Regelung zur Abgeltung von Mehrarbeit/Überstunden gibt´s nicht. Gesetzlich ist geregelt, dass eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf.
Soweit keine tarfivertraglichen Regelungen für Ihre Brange bestehen, zieht die Vereinbarung im Arbeitsvertrag. So wie Sie es schildern, wird Mehrarbeit von bis zu 60 Minuten nicht vergütet. Eine Überstunde wird erst dann anerkannt, wenn mehr als 60 Minuten Mehrarbeit vorliegt.
Wenn der Arbeitsvertrag so unterschrieben wurde, dann haben Sie sich auf diese Regelung eingelassen. Zunächst ist in der Tat keine justiziable Möglichkeit zu sehen, eine Abgletung von Mehrarbeit (bis 60 Minuten/täglich) durchzusetzen. Es ist auch fraglich, ob der Arbeitsvertrag einen Hinweis enthält, dass die Mehrarbeit (bis 60 Minuten/täglich) mit dem Regellohn abgegolten sein soll.
Es könnte für Sie hilfreich werden, wenn Sie kalendertäglich über einen längeren Zeitraum notieren, wieviel "unbezahlte" Mehrarbeit von Ihnen verlangt wird. Mit diesen Daten könnten Sie zunächt mit dem AG über eine Lohnerhöhung verhandeln. Paralell dazu könnten Sie eine Auskunft bei Ihrer Gewerkschaft einholen.
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Die Frage ist, ob du mit deiner Bezahlung über der Bemessungsgrenze liegst. Wenn nicht, dürfte die Klausel unwirksam sein.
Ich halte die Formulierung auch für unklar: Überstunden sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ausdrücklich angeordnet werden (müssen). Mehrarbeitsstunden kommen zustande, wenn AN aus eigenem Antrieb länger im Betrieb bleibt, z.B. wegen der Abfahrzeiten von Zug oder Tram. In der Klausel ist aber beides vermischt, so dass sie wohl wegen Unklarheit schon ungültig sein könnte.
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quote:
Mehrarbeitsstunden kommen zustande, wenn AN aus eigenem Antrieb länger im Betrieb bleibt, z.B. wegen der Abfahrzeiten von Zug oder Tram.
Was ist denn das für eine kuriose Definition? Habe ich noch nie gehört und halte ich für unzutreffend.
:blaubär: Überstunden sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ausdrücklich angeordnet werden (müssen).
Und das steht bitte wo?
Was brauchst du noch?
Es bedarf keiner Anordnung, es reicht weiterhin, dass die Überstunden mit Wissen und Duldung des Arbeitgebers stattfinden.
Brauchst du echt nochmal den Link zum Jubiläum, so 150?
-- Editiert altona01 am 05.01.2015 20:22
Es sind scheinbar angeordnete Überstunden, die jedoch nicht vergütet werden. Wenn man nicht pünktlich Feierabend machen darf, obwohl die Arbeitszeit rum ist UND es sogar nicht zwingend erforderlich wäre (weil es andere Möglichkeiten gäbe), ist das für mich angeordnet. Mein Gehalt liegt übrigens unter der Bemessungsgrenze.
mal "überstundenregelung" bei tante goo eingeben dann hensche lesen
ansonsten
arbzg
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
...
@1000kleinesachen /// Was ist denn das für eine kuriose Definition?
Ich würde auch nicht von einer Definition
sprechen, sondern von einer griffigen Formulierung wie z.B. auch 'in den ersten 3 Tagen ist jeder sein eigener Arzt' oder 'mein frei gehört mir' - und da passt die Unterscheidung "von AG veranlasst" ggü "eigene Entscheidung des AN" schon. Das Problem ist doch, "echte Überstunden" von den allg. Plus- oder Mehrarbeitsstunden zu unterscheiden, zumal der allg. Sprachgebrauch undifferenziert von Überstunden spricht.
Und ja - ich war zu faul die ganze Formel der Überstundenbestimmung hinzuschreiben (da muss ich mir wohl einen passenden Textbaustein basteln).
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