Überstunden bei kurzfristiger Beschäftigung auf einem Festival

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
HansHase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstunden bei kurzfristiger Beschäftigung auf einem Festival

Hallo liebe Mitglieder,

Die Suchfunktion hat mir leider nicht weitergeholfen, weshalb ich mich mit meinem Problem direkt an Euch wende. Folgender Hintergrund:

Ich war drei Tage lang auf einem Festival bei einem Essensstand beschäftigt. Vorab wurde mir eine Vergütung von 120€/Tag mündlich zugesagt. Rückblickend betrachtet, hätte ich mir das natürlich schriftlich geben lassen müssen. Allerdings wurde das auch meinen anderen Kollegen nur mündlich versprochen, wodurch ich mich aufgrund der Menge an Zeugen erstmal in Sicherheit wähnte.
Die Organisation des Wochenendes lief dann aber so gnadenlos schief, dass meine Kollegen und ich am ersten Tag 17h (ohne zusammenhängende Pause), am zweiten Tag 12,5h (abzgl. einer Stunde Pause) und am dritten Tag 13,5h (wieder abzgl. einer Stunde Pause) arbeiten mussten. Am Ende des ersten Tages habe ich dann zumindest darauf bestanden, dass uns ein handschriftlicher Abreitszeitnachweis unterschrieben wird.

Jetzt stellt sich mir die Frage, welche Tagesarbeitszeit dem Tagesverdienst zu Grunde liegt. Nach meinem Verständnis liegt die maximale Tagesarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz bei 12h/Tag. Damit würde der Stundenlohn bei 10€/h liegen, was für uns dann aber den schlechtesten Fall darstellt. Unberücksichtigt bleibt dabei aber die nach dem ArbZG unzulässige Mehrarbeit. Hätten wir aber nach 12h die Segel gestrichen, hätten wir den Stand schließen müssen und wären wohl auch entlassen worden...

Sind meine Überlegungen bis hierhin richtig?
Über eine Antwort von Euch würde ich mich sehr freuen!

Grüße
Hans

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9 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Sind meine Überlegungen bis hierhin richtig? Nö. Die werktägliche Arbeitszeit darf "im Durchschnitt" 8 h nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Also waren 15 Euro/h zugesagt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
HansHase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah sehr schön. Das wäre dann also für uns der beste Fall! Danke für Deine Antwort!!
Kannst du auch eine Einschätzung geben in wie weit eine gerichtliche Auseinandersetzung Erfolg haben kann, falls wir keine außergerichtliche Einigung erzielen können? Ohne Druckmittel werden sich unsere Arbeitgeber wohl eher querstelllen...

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nun ja - für Lohn und die tatsächliche Arbeitszeit gibt es nicht Schriftliches (von dem Nachweis für den 1. Tag mal abgesehen). Freilich weiß der AG auch, daß es genug Zeugen in Form der Kollegen gibt. Also Geld einfordern mit 14tägiger Fristsetzung und wenn das nichts bringt, nach Fristablauf zum Arbeitsgericht. Das ist in D ganz praktisch eingerichtet - die Klage setzt der Rechtspfleger auf, man zahlt keinen Kostenvorschuß und es wird ziemlich schnell ein 1. Termin angesetzt (der Gütetermin)...

-- Editiert von muemmel am 04.07.2017 14:36

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
HansHase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Antwort!
Der Arbeitszeitnachweis liegt natürlich für alle Tage vor und wurde von unserem Standleiter auch ohne Murren unterschrieben :-)

Da wir ja offiziell noch keine Gehaltsabrechnung haben, würde ich erst nach Erhalt des (warhscheinlich) zu geringen Lohnes am 15.07 dagegen vorgehen. Oder würde ich damit irgendeine Frist verstreichen lassen?

-- Editiert von HansHase am 04.07.2017 14:52

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Lohn ist ohne anderweitige Vereinbarung am Monatsende fällig. War das Festival letztes WE, dann ist das Ende Juli, war es im Juni, dann ist der Termin schon verstrichen.
Oder würde ich damit irgendeine Frist verstreichen lassen? Nö. Der Vorteil eines fehlenden schriftlichen Vertrages ist u. a., daß keine Ausschlußfrist für Lohnforderungen vereinbart ist - es gilt also das BGB, und laut dem können Sie noch nach Jahren Ihren Lohn einfordern.
Übrigens dürften da ordentlich Steuern abgehen - kurzfristige Beschäftigungen sind ja, was gern übersehen wird, zwar SV-frei, aber nicht steuerfrei. Evtl. wäre also nächstes Jahr eine Steuererklärung fällig.



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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nachtrag: Ich bin kurzem Überschlagen auf so 13% Durchschnittssteuersatz gekommen, also bei 360 Euro ca. 45-50 Euro (Steuerklasse 1).

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#7
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Nur der Vollständigkeit halber: Bist Du wirklich ANGESTELLT? Oder hast Du irgendwas unterschrieben, was ggf. eine Selbständigkeit bedingen würde - z.B. dass Du für die Versteuerung selbst zuständig bist oder sowas?

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#8
 Von 
HansHase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@muemmel:
Das Festival war noch im Juni. Es wurde aber - ebenfalls - mündlich mitgeteilt, dass der Lohn zur Mitte des nächsten Monats überwiesen wird. Damit bin ich auch weiterhin einverstanden.
Das Steuern abgeführt werden müssen ist selbstverständlich. Die Steuererklärung geht ohnehin nächstes Jahr wieder raus.
Mir geht es in erster Linie darum, dass geleistete Arbeit vernünftig entlohnt wird. Schließlich haben wir den Stand sehr gut am Laufen gehalten, obwohl wir stark Unterbesetzt waren. Das sollte dem AG auch etwas wert sein!

@little-beagle:
Ja, ich werde als kurzfristig Beschäftigter angemeldet. Man hätte auch noch die Wahl gehabt auf eigene Rechnung zu arbeiten. Allerdings habe ich da für mich keinen Vorteil gesehen, weshalb ich mich dagegen entschieden habe.

Ich danke Euch vielmals für die Antworten. Vor Gericht ist die Sachlage ja oftmals nicht ganz eindeutig, aber mit Euren Infos im Rücken, kann ich mich im Bedarfsfall wenigstens mit meinem AG streiten.
Gerne gebe ich Rückmeldung, wenn es was neues gibt!

Schöne Grüße!

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Das Festival war noch im Juni. Es wurde aber - ebenfalls - mündlich mitgeteilt, dass der Lohn zur Mitte des nächsten Monats überwiesen wird. Damit bin ich auch weiterhin einverstanden. Nun, das wird der AG ja nicht in Abrede stellen. Dann wie beschrieben vorgehen - mahnen und nach 14 Tagen klagen. Sie können ja schon mal recherchieren, wo das Arbeitsgericht eigentlich ist - das findet man nämlich üblicherweise nicht am örtlichen Amtsgericht.

Signatur:

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